{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-02-19_5_StR_33_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-02-19","aktenzeichen":"5 StR 33/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 33/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. Februar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nAndreas vr vu\ngeboren am ED ı°51 in su\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n19. Februar 1997 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 15. November 1996\nwird nach S 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß die in dieser Sache in England erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens und die dem Angeklagten insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen jeweils zugleich mit\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nim Umfang der Beschlußformel Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte führte als Drogenkurier bei vier\nKurierfahrten Kokain, das er geschluckt hatte, in\nnicht geringer Menge aus Kolumbien über Miami und\nLondon nach Berlin ein. Bei seiner fünften Kurierfahrt wurde er in London festgenommen und wegen\n\ndieser Kurierfahrt zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt, von denen er zweieinhalb\nJahre in England verbüßt hat, bevor er nach\nDeutschland abgeschoben worden ist. Die Staatsanwaltschaft Berlin, die gegen den Angeklagten noch\neinen Haftbefehl über alle fünf Kurierfahrten erwirkt hatte, stellte das Verfahren wegen der fünften, in England abgeurteilten Kurierfahrt nach\n\n§ 154 StPO ein. Der Angeklagte wurde wegen der\nvier, in England nicht abgeurteilten Kurierfahrten\nbeim Landgericht Berlin angeklagt und verurteilt.\nDas Landgericht hat die in England verbüßte Strafhaft nur im Zusammenhang der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt; dabei ist ein \"gewisser\nHärteausgleich\" vorgenommen worden. Hiergegen\nrichtet sich die Revision des Angeklagten, der neben der allgemeinen Sachrüge vorträgt, daß es das\nLandgericht unterlassen habe, nach § 51 Abs. 3 und\n4 Satz 2 StGB eine Anordnung über die Anrechnung\nder in England verbüßten Strafhaft zu treffen.\n\n2. Die Revision hat insoweit Erfolg, als das Landgericht die Anrechnung des § 51 Abs. 3 StGB nicht\nbedacht und es infolge dessen unterlassen hat,\nentgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für\ndie Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (BGH NStZ 1982, 326;\n\n1983, 455; BGH wistra 1994, 235). Insoweit war die\nUrteilsformel gemäß 8 349 Abs. 4 StPO zu ergänzen.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat\nüber den Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB die Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft\nnicht nur zu erfolgen, wenn der Täter im Ausland\n\nwegen derselben Tat bestraft worden ist, derentwegen er nunmehr im Inland verurteilt wird; vielmehr\nist eine im Ausland vollstreckte Strafe auch dann\nauf eine inländische Strafe anzurechnen, wenn die\nausländische Strafvollstreckung - wie im Fall des\nAngeklagten - eine selbständige prozessuale Tat\n\n- hier: die fünfte Kurierfahrt - betrifft, die im\ninländischen Erkenntnis nicht abgeurteilt wird,\ndie aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB gewesen ist, da\ndie ermittelnde Staatsanwaltschaft auch für die\nfünfte Kurierfahrt einen Haftbefehl erwirkt und\nsie später das Verfahren insoweit nach § 154 StPO\neingestellt hat (vgl. BGHSt 35, 172, 177 £. für\ndie Verfahrensbeschränkung gemäß 5 154 StPO; BGHR\nStGB $S 51 Abs. 3 Anrechnung 2 für die Einstellung\nnach § 153c StPO).\n\nDer Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO eine\neigene Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab\ntreffen, da bei Anrechnung der in England erlittenen Freiheitsentziehung ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1 : 1 nach den Umständen des Falles\nersichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. BGH Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 567/96 -). Eine dem Beschwerdeführer noch günstigere Anrechnung\nals im Regelverhältnis 1 : 1 schließt der Senat\naus.\n\nDer Senat hat erwogen, daß das Landgericht den Angeklagten mit dem von ihm vorgenommenen \"gewissen\nHärteausgleich\" im Ergebnis so gestellt hat, wie\nes § 51 Abs. 3 StGB vorschreibt. Er sieht sich jedoch nicht in der Lage, dies auszusprechen, weil\n\nnicht feststellbar ist, in welcher Höhe sich der\nHärteausgleich auf den Gesamtstrafausspruch ausgewirkt hat. Diese Unklarheit kann sich nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken.\n\nSollte die Staatsanwaltschaft die - ersichtlich\nauch von ihr übersehene - Konsequenz der Anrechnung im Blick auf den dem Angeklagten insoweit zu\nUnrecht zugute gekommenen Härteausgleich im Ergebnis (trotz der Aids-Erkrankung des Angeklagten)\nfür nicht hinnehmbar erachten, mag sie erwägen, ob\ndas Verfahren wegen der bislang nicht verfolgten\nfünften Kurierfahrt wiederaufzunehmen ist; führte\ndies zu einer Gesamtstrafe nach $S 55 StGB, fände\neine doppelte Anrechnung der englischen Freiheitsentziehung nicht statt.\n\nIm übrigen weist das Urteil keine den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler auf. Insoweit war die\nRevision nach S 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-19/5-str-33-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153c","ref_norm":"153c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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