{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-02-18_5_StR_584_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-02-18","aktenzeichen":"5 StR 584/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 584/96 N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. Februar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Thomas L ED zus SCHE.\ngeboren am EINS 1961 in Ta.\n\n2. Stefan Vomp aus ACH\ngeboren am HEmENEEED 1962 ir Han\n\n3. Matthias KO zus ro.\ndort geboren am (ED 1253,\n\n4. Jens-Peter S Emm - Co EEE\naus N .\ngeboren am EEE 1965 ir CE.\n\n5. Riaz-Ul Peter I ED aus mm.\ndort geboren am (EBD :°;9,\n\n6. Cord S En zus Homme.\ndort geboren am m 1964,\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n18. Februar 1997 beschlossen:\n\nI. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das\nVerfahren nach S 154 Abs. 2 StPO, soweit die\nAngeklagten I und veg@p in den Fällen 205.410 (BE) uns 18.43 (CE) der\n\nUrteilsgründe verurteilt sind, eingestellt.\n\nDie Revisionen dieser Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 1995 werden nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe\n\n(Ss 349 Abs. 4 StPO), daß die Angeklagten wegen\nBetruges in 1192 Fällen verurteilt sind.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten KB. Sib-CD I uns SD erden nach s 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIII. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechts-\n\nmittel zu tragen,\n\nGründe\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes:\n\n1. Zu den Revisionen der Angeklagten LM und\n\na) Der Tatrichter hat im Urteil die der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfälle unter fortlaufender Numerierung dargestellt, dabei jedoch den\nangeklagten Fall 205.410 ausgespart {UA S. 76a).\nGleichwohl hat er diesen Fall bei der Errechnung\nder Summe der Einzelfälle berücksichtigt. Im\n\nFall 18.43 hat es der Tatrichter unterlassen, eine\nEinzelstrafe zu verhängen. Die Einstellung führt\nzur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe. Eine Auswirkung auf die Gesamtstrafe schließt der Senat aus.\n\nSoweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat\nder Senat gemäß 5 467 Abs. 4 StPO von einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu Lasten der\nStaatskasse abgesehen.\n\nb) Es kann offenbleiben, ob die Handlungen der Angeklagten rechtlich als eine Tat (Bewertungseinheit) einzustufen sind; die Angeklagten sind jedenfalls nicht beschwert. Der Senat schließt - vor\nallem wegen der organisierten Tatbegehung und des\ndadurch hervorgerufenen hohen Schadens - aus, daß\nbei anderer Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses niedrigere Strafen verhängt worden wären. Die\nStrafen hätten dem Strafrahmen des § 263\n\nAbs. 3 StGB entnommen werden müssen.\n\n2. Zu den Revisionen der Angeklagten Le.\n\n> SE un m:\n\nUnwesentliche Abweichungen von den mitgeteilten\ntatrichterlichen Strafzumessungsgrundsätzen bei\nder Bildung der Einzelstrafen in wenigen Fällen zu\nLasten (aber auch zu Gunsten) der Angeklagten bedürfen keiner Korrektur, Solche Abweichungen bewegen sich noch im Rahmen einer vom Tatrichter ersichtlich nur grob katalogisierend verstandenen\nEinteilung der Einzelfälle.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-18/5-str-584-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-18/5-str-584-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.843376+00:00"}}