{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-02-06_5_StR_589_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-02-06","aktenzeichen":"5 StR 589/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 589/96 URTEIL\n\nvom 6. Februar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nFaruık A.\ngeboren am EEE 1973 in rg\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichter Häger,\nRichter Basdorf,\nRichterin Dr. Tepperwien,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt mp\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nJustizinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. April 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Olaf B@-\nWEB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihn\nvom Vorwurf des versuchten Totschlags zum Nachteil\ndes Norbert TED freigesprochen. Die Verurteilung ist rechtskräftig. Die gegen den Freispruch\ngerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\n1. Der Angeklagte hielt sich zusammen mit seinen\nBekannten IM und KB in einer Diskothek\nauf. Zu dieser Zeit befanden sich dort auch die\nBrüder Olaf und Lars BA. In der Nacht beschul-\n\ndigte Lars Bill cien IB - zu Recht -, seine\nGeläübörse gestohlen zu haben. TEE provozierte\ndaraufhin eine Rangelei, in die sich der Angeklagte einmischen wollte. Hieran wurde er durch das\nEingreifen des Olaf EEE gehindert, der ihn an\nbeiden Armen festhielt. In der Folgezeit kam es zu\nkeinen weiteren Kontroversen; die Atmosphäre war\nJedoch gespannt. Der Angeklagte, der befürchtete,\ndaß es beim Verlassen der Diskothek erneut zu Auseinandersetzungen kommen könnte, ließ sich von KR\nEEE ein Handbeil aushändigen, das er unter seinem Pullover verbarg.\n\nGegen 4.30 Uhr trafen beide Gruppen vor der Tür\nder Diskothek wieder aufeinander. TEE belästigte Lars WB, worauf es zwischen beiden zu einem\nHandgemenge mit Faustschlägen kam. Der Angeklagte\nging auf die Kämpfenden zu, um gemeinsam mit ii 1\n@ den Lars EEE zu verprügeln. Um eine Einmischung des Angeklagten zu verhindern, hielt Olaf\nBE ien Angeklagten mit den Händen fest und\ndrängte ihn von den Kämpfenden weg. Nunmehr holte\nder Angeklagte das Beil hervor und versetzte mit\nder stumpfen Seite Olaf Bü einen wuchtigen\nSchlag gegen den Körper. Als dieser zu Boden\nstürzte, stellte sich der Angeklagte mit dem - in\nbeiden Händen über seinem Kopf erhobenen - Beil\nüber den Verletzten. Nachdem er von dessen Bruder\nweggestoßen worden war, zogen sich der Angeklagte\nund I — | auf die gegenüberliegende Straßenseite\nzurück, wobei der Angeklagte immer noch das Beil\nin der Hand hielt.\n\nIn der Zwischenzeit hatte sich in der Diskothek\nherumgesprochen, daß vor der Tür eine Auseinandersetzung stattfinde, an der eine Person mit einem\nBeil beteiligt sei. Mehrere Besucher, darunter\nauch das spätere Opfer Norbert TED und seine\nFreunde CB und SCHEB. traten auf die Straße\nund beobachteten den Angeklagten, der in einer\nEntfernung von etwa 20 Metern mit dem Beil in\nRichtung auf diese Personengruppe \"herumfuchtelte\". Nunmehr beschlossen TEE, SEE und\nCE, Gie stark angetrunken waren, dem Angeklagten das Beil abzunehmen und ihn zu verprügeln.\nAls sie auf den Angeklagten und IWW zusingen,\nergriffen diese zunächst die Flucht. TE und\nseine Begleiter liefen hinterher. Nach kurzer Zeit\nblieben der Angeklagte und IB stehen und drehten sich zu ihren Verfolgern um. Diese bewegten\nsich langsam auf den Angeklagten und Ip zu. Da\nder Angeklagte das Beil hoch über dem Kopf hielt,\nblieben Schlund CB etwa drei bis vier Meter vor dem Angeklagten stehen, während Te\nweiter auf den Angeklagten zuging. Dabei rief er\nseinen Freunden zu: \"Los, kommt doch!\" Als er sich\ndann noch zwei weitere Schritte in Richtung auf\nden Angeklagten bewegte, rief er diesem zu: \"Komm\ndoch, komm doch!\" Der Angeklagte, der sich von\nTOD angegriffen fühlte und davon ausging, der\nZeuge wolle sich des Beils bemächtigen und ihn\nverprügeln, ging nun seinerseits einen Schritt auf\nden Zeugen zu und versetzte ihm mit der scharfen\nSeite des Beils zwei unmittelbar aufeinanderfolf\n\nPu\n\ngende gezielte und jeweils von oben geführte\nSchläge gegen den Kopf, wodurch der Zeuge lebensgefährliche Verletzungen erlitt. Danach warf der\nAngeklagte das Beil weg und flüchtete.\n\n2. Nach Auffassung des Landgerichts ist die Tat\ndurch Notwehr gerechtfertigt, weil TEE den\nAngeklagten rechtswidrig angegriffen habe. Das\nLandgericht hält die Verteidigung mit dem Beil,\nauch das zweimalige Zuschlagen mit der scharfen\nSeite, für erforderlich im Sinne von S 32 StGB;\nselbst wenn der Angeklagte aber die Grenzen der\nerforderlichen Notwehr überschritten haben sollte,\nkönnte er nach § 33 StGB nicht bestraft werden, da\nin diesem Fall davon ausgegangen werden müsse, daß\ner die Grenzen aus Furcht überschritten habe. Dies\nhält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht allerdings\neine Notwehrlage für unwiderlegt gehalten, Indes\nbegegnen schon die Ausführungen zur Erforderlichkeit der vom Angeklagten gewählten Verteidigung\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDer Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs gegen einen unbewaffnet vorgehenden Täter kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und nur das letzte\nMittel zur Verteidigung sein. Voraussetzung der\nRechtfertigung ist grundsätzlich, daß schonendere\nMöglichkeiten der Verteidigung nicht in gleicher\nWeise die Gefahr zu beseitigen vermögen (BGH\n\nNStZ 1994, 582; BGH NJIW 1996, 2315, je-\n\nweils m.w.N.). Damit hat sich das Landgericht\nnicht ausreichend auseinandergesetzt.\n\nDer TED schritt von vorn und ohne Waffe auf\nden Angeklagten zu; er war zudem stark angetrunken. Der Angeklagte fürchtete nicht um sein Leben;\ner ging \"lediglich\" davon aus, daß TEE sich\ndes Beiles bemächtigen und ihn dann verprügeln\nwerde (UA S. 10). Das Urteil enthält keine Feststellungen zu den gegenseitigen Kräfteverhältnis- °\nsen. Es wird auch nicht mitgeteilt, ob der Angeklagte die starke Alkoholisierung des TED erkannt hat. Doch schon. die bisherigen Feststellungen legen den Schluß nahe, daß auch bei Annahme\neines unbeschränkten Notwehrrechts hier zumindest\nein minder gefährliches Mittel (Einsetzen der blo-Ben Körperkräfte, Stoßen mit dem Beil oder Einsatz\ndes Beils mit der stumpfen Seite) als erforderliche Verteidigung ausreichend gewesen wäre.\n\nDies gilt umso mehr für einen Täter, der - wie der\nAngeklagte - den Angriff auf sich mindestens\nleichtfertig verursacht hat. Ein solcher Täter\ndarf nicht ohne weiteres von seinem Notwehrrecht\nGebrauch machen; er darf insbesondere nicht sofort\nein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muß\ndem Angriff ausweichen und, soweit dies nicht möglich ist, sich zunächst mit milderen Abwehrhandlungen begnügen, bevor er ein unter Umständen lebensgefährliches Mittel zur Anwendung bringt (zuletzt BGH NJW 1996, 2315 m.w.N.).\n\nb) Die Ausführungen des Tatrichters zur Notwehr-\n'überschreitung sind ebenfalls nicht tragfähig. Die\neher formelhafte Begründung des Landgerichts trägt\ndie Annahme, der Angeklagte habe aus Furcht im\nSinne des § 33 StGB die Grenzen der Notwehr überschritten, nicht.\n\nAngesichts des Vorverhaltens des Angeklagten, der\nsich grundlos und offenbar auch ohne Furcht in\nkörperliche Auseinandersetzungen anderer Personen\neingemischt hat und dabei äußerst agressiv vorgegangen ist, bedurfte die Frage, ob der Angeklagte\nin der konkreten Situation tatsächlich aus Angst\num seine körperliche Unversehrtheit gehandelt hat,\nbesonders sorgfältiger Prüfung. Unter den gegebenen Umständen durfte sich die Strafkammer nicht\nmit der bloßen Behauptung des Angeklagten begnügen. Sie hätte sich auch mit der nicht fernliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß das\nmassive Vorgehen des Angeklagten eine Fortsetzung\nseiner bisher gezeigten Agressionen darstellte.\n\nAuch wenn der Angeklagte aber - wie vom Landgericht angenommen - Angst um seine körperliche Unversehrtheit gehabt haben sollte, wäre hiermit\nnoch nicht hinreichend belegt, daß ein Störungsgrad vorgelegen hat, der die Voraussetzungen der\nFurcht im Sinne des § 33 StCB begründet. Nach der\nRechtsprechung muß ein gesteigertes Maß an Angst\nvorliegen; bei dem Täter muß ein durch das Gefühl\ndes Bedrohtseins verursachter psychischer Ausnahmezustand mit einem solchen Störungsgrad gegeben\n\nsein, daß der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (vgl.\nBGHR StGB S 33 Furcht 4; BGH, Urteil vom\n\n30. Mai 1996 - 4 StR 109/96 -; jeweils m.w.N.).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-06/5-str-589-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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