{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-02-05_5_StR_249_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-02-05","aktenzeichen":"5 StR 249/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Es gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens, daß der Erlaß des Bußgeldbescheides in einer für Außenstehende erkennbaren Weise aktenmäßig dokumentiert ist (im Anschluß an BGHSt 23, 280).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\noOwiG 1987 88 66, 71; StPO 1975 § 260 Abs. 3\n\nEs gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens, daß der Erlaß des Bußgeldbescheides in einer für Außenstehende erkennbaren Weise aktenmäßig dokumentiert ist (im Anschluß an BGHSt 23, 280).\n\nBGH, Beschluß vom 5. Februar 1997 - 5 StR 249/96 -\nBrandenburgisches OLG\n\n5 StR 249/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. Februar 1997\nin der Vorlegungssache nach 8 121 Abs. 2 GVG\ngegen\n\nThomas EB aus CE.\ngeboren am ED 1965 in DEE .\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Laufhütte,\ndie Richter Häger, Basdor£f und die Richterinnen\n\nDr. Tepperwien, Dr. Gerhardt beschlossen;\n\nEs gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens, daß\nder Erlaß des Bußgeldbescheides in einer für\nAußenstehende erkennbaren Weise aktenmäßig dokumentiert ist.\n\nGründe\n\nDie Vorlegungssache betrifft die Frage, ob der Erlaß eines Bußgeldbescheides in bestimmter Weise\naktenmäßig dokumentiert sein muß, damit der Bußgeldbescheid wirksam ist.\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer\nvorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer\nGeldbuße verurteilt und ein Fahrverbot verhängt.\nDer Betroffene hat hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet.\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht möchte dem\nRechtsmittel stattgeben und das Verfahren mangels\neines wirksamen Bußgeldbescheides einstellen.\n\nZum Verfahren beim Erlaß des Bußgeldbescheides hat\ndas Oberlandesgericht - im Freibeweis - folgendes\nfestgestellt: Die Bußgeldbehörde hat den Bußgeldbescheid unter Einsatz einer Anlage zur elektronischen Datenverarbeitung erlassen. Das System hatte\nzunächst den Anhörungsbogen ausgedruckt, der dem\nBetroffenen zugesandt worden war. Dieser hatte\ndarauf seine Täterschaft bestritten. Nach Beiziehung einer Ablichtung des Personalausweises des\nBetroffenen prüfte die Sachbearbeiterin, ob der\nBetroffene eine mit Bußgeld bedrohte Handlung begangen habe und ob der Erlaß eines Bußgeldbescheides notwendig sei. Sie bejahte dies und schrieb\ndeshalb in den Verwaltungsvorgang das Kürzel\n\n\"ÄA 06 25.7\". Dabei steht \"ÄA\" für \"Änderungsart\"\n(Brandenburgisches OLG JMBl. Brandenburg 1995,\n41). Die Zahl \"06\" bedeutet, daß der im System bereits vorhandene, die ursprünglich erfaßten Personal- und Tatdaten sowie die nach der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen enthaltende Bußgeldbescheid ohne Änderung auszudrucken\nist. Die Zahlen \"25.7\" sind eine Kurzform des Datums. Der Bußgeldbescheid wurde ausgedruckt und\nder Sachbearbeiterin vorgelegt, die aufgrund einer\nvorher gefertigten Notiz handschriftlich im Bußgeldbescheid die Textzeile ankreuzte: \"Ihre Äußerung konnte Sie jedoch nicht entlasten.\" Der Bußgeldbescheid trägt im Kopf den Namen der Sachbearbeiterin und wurde nicht unterschrieben. Die Sachbearbeiterin veranlaßte die Absendung des Bußgeldbescheides,\n\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht ist der Ansicht, damit sei ein Bußgeldbescheid nicht wirksam\nerlassen worden. Wenngleich das Gesetz solches\nnicht ausdrücklich verlange, müsse die Entscheidung über den Erlaß eines Bußgeldbescheides \"als\nsolche eines bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Bediensteten für Außenstehende erkennbar aktenmäßig dokumentiert sein\". Zur Begründung beruft\ndas Oberlandesgericht sich auf das Prinzip der\n\"Aktenvollständigkeit\". Es erachtet für \"grundsätzlich unerläßlich, die ... Bußgeldakten so zu\nführen, daß sie in beweiskräftiger und auch durch\nnicht in der Bußgeldbehörde tätige Dritte erkennbarer Weise ergeben, welcher Bearbeiter zu welchem\nZeitpunkt einen Bußgeldbescheid mit welchem Inhalt\nerlassen hat, oder daß sie durch entsprechend beweiskräftige Unterlagen leicht ergänzt werden können\".\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das\nBrandenburgische Oberlandesgericht durch den in\nNJW 1995, 2937 abgedruckten Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm gehindert. Dieses erachtet - entscheidungstragend - \"eine von vornherein aus den\nAkten ersichtliche Verfügung des Sachbearbeiters\nhinsichtlich des Erlasses eines Bußgeldbescheids\"\nnicht als Wirksamkeitsvoraussetzung eines solchen\nBescheides, sondern läßt es insofern genügen, daß\n\"im Nachhinein im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, ob ein wirksamer Bußgeldbescheid erlassen worden ist\".\n\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht (abgedruckt\nNStz 1996, 393; in der Sache bereits ebenso - obiter - Brandenburgisches OLG JMBl. Branden-\n\nburg 1995, 41) hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:\n\n\"Gehört es zu den Wwirksamkeitsvoraussetzungen eines im Wege der Elektronischen\nDatenverarbeitung ausgedruckten Bußgeldbescheides, daß sein Erlaß durch einen Bediensteten aktenmäßig dokumentiert ist?\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschlie-\n\nBen:\n\n\"Es gehört nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im Wege der Elektronischen Datenverarbeitung ausgedruckten Bußgeldbescheides, daß er durch eine datierte\nAktenverfügung, die den Sachbearbeiter erkennbar macht, erlassen wird.\"\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen gemäß S 121\n\nAbs, 2 GVG, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind gegeben.\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht kann der\nRechtsbeschwerde nicht stattgeben, ohne von der die\ngenannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm\ntragenden Rechtsansicht abzuweichen.\n\nAllerdings wäre die Vorlegung unzulässig, wenn die\nin der Vorlegungsfrage genannte \"aktenmäßige Dokumentierung\" des Erlasses des Bußgeldbescheides darin\nzu finden wäre, daß hier die Sachbearbeiterin in den\nVerwaltungsvorgängen das Kürzel \"ÄA 06 25.7\" angebracht hat (und ihr Name im Bußgeldbescheid genannt\nist). Indes verneint das vorlegende Oberlandesgericht ausdrücklich, daß in diesem Kürzel die für erforderlich gehaltene \"aktenmäßige Dokumentierung\"\nliege. Dies ist zwar als vertretbar hinzunehmen, muß\njedoch, wie auch der Generalbundesanwalt annimmt, zu\neiner Einengung der Vorlegungsfrage führen.\n\nDer Senat versteht die Vorlegungsfrage danach dahin,\nob der Erlaß des Bußgeldbescheides in einer für Au-Benstehende erkennbaren Weise aktenmäßig dokumentiert sein muß, damit ein wirksamer Bußgeldbescheid\nvorliegt.\n\nIII.\n\nIn der Sache stimmt der Senat der vom Generalbundesanwalt und vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen\nRechtsansicht zu.\n\n1. Auszugehen ist von folgendem: Der Erlaß eines\nwirksamen Bußgeldbescheides ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren. Ein Bußgeldbescheid kann wirksam nicht von einem Computer\nerlassen werden. Wirksamkeitsvoraussetzung ist vielmehr, daß der Bußgeldbescheid auf einem - für den\nBetroffenen erkennbaren und nachprüfbaren - willensakt der Behörde, letztlich also eines Bediensteten\n\nder Behörde, beruht, wobei die Behörde durch ihren\nBediensteten zu prüfen hat, ob sie aufgrund des ermittelten Sachverhaltes, der auch das Anhörungsergebnis umfaßt, die Überzeugung von der Schuld des\nBetroffenen gewonnen hat und eine Ahndung nach\npflichtgemäßem Ermessen für geboten hält (in diesem\nSinne OLG Hamm NJW 1995, 2937; Göhler, OWiG\n\n11. Aufl. vor S 65 Rdn. 4; Herrmann in Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 2. Aufl. § 66 Rdn. 16; Kurz\nin KK-OwWiG § 65 Rdn. 14).\n\nDabei bedarf der Bußgeldbescheid - wie Verwaltungsbescheide in vergleichbaren Fällen (BVerwG NJW 1974,\n2101; BFH BStBl. 1967 III, 682; BSozGE 13, 269) -\neiner Unterschrift nicht, weil nach § 66 OWiG jedenfalls die einfache Schriftform genügt (OLG Düsseldorf VRS 39, 440; OLG Oldenburg VRS 42, 47; OLG\nFrankfurt am Main VRS 50, 214; BayObLG VRS 57, 49;\nKG VRS 64, 39; Göhler aaO 5 66 Rdn. 31; Herrmann\naa0).\n\n2. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, welche\nAnforderungen an den verfahrenstechnischen Beleg und\nspäteren Nachweis des Erlasses eines Bußgeldbescheides zu stellen sind. Dabei können im Bußgeldverfahren hinsichtlich des Bußgeldbescheides keine höheren\nAnforderungen gestellt werden, als sie im Strafverfahren im Hinblick auf den Eröffnungsbeschluß gelten\n(vgl. BGHSt 23, 280, 281).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nfür die Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses\n\nnicht die Zahl der geleisteten richterlichen Unterschriften, sondern allein entscheidend, ob die er-\n\nforderliche Zahl der Richter an der Beschlußfassung\nmitgewirkt hat (BGHSt 10, 278, 279). Ob letzteres\ngeschehen ist, unterliegt der Beurteilung im Freibeweisverfahren (RGSt 43, 217, 219; BGHR StPO § 203\nUnterschrift 1; BGH, Urteil vom 12. Mai 1959 - 1 StR\n145/59 - insoweit in BGHSt 13, 126 nicht abgedruckt; BGH, Beschluß vom 2. August 1983 - 5 StR\n542/83 -; BGH, Beschluß vom 5. März 1996 - 5 StR\n474/95 -; vgl. auch BGHR StPo S$S 203 Beschluß 2).\nEntsprechendes gilt auch im Falle der verlorengegangenen Urschrift des Eröffnungsbeschlusses (BGH\n\nNStZ 1985, 420).\n\nAllerdings betrifft diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche besonderen Fälle, in denen\nes nach Beurkundungsmängeln oder Urkundenverlusten\num die Rekonstruktion des jeweils getroffenen Eröffnungsbeschlusses - als einer Verfahrensvoraussetzung - ging, während es Intention des\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts ist, generell\nbestimmte, erhöhte Anforderungen an die Fassung und\nDokumentierung des Bußgeldbescheides - als einer\nvergleichbaren Verfahrensvoraussetzung - zu stellen,\num so einem etwaigen Mißbrauch in der alltäglichen\nPraxis vorzubeugen.\n\nIndes können diese - billigenswerten rechtspolitischen - Gesichtspunkte nicht dazu führen, allgemeine\nVerfahrensprinzipien für den Teilbereich des Ordnungswidrigkeitenrechts aufzugeben. Dementsprechend\nhat der Bundesgerichtshof entschieden, daß es nicht\nzu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen\nBußgeldverfahrens gehört, daß sich die Urschrift des\nBußgeldbescheides bei den Gerichtsakten befindet;\n\nvielmehr können Erlaß und Inhalt des Bußgeldbescheides mit allen verfügbaren Beweismitteln im Freibeweisverfahren festgestellt werden (BGHSt 23, 280).\nEntsprechendes gilt für die Vorlegungsfrage in der\noben (II.) zugrunde gelegten Fassung (im Ergebnis\nebenso Herrmann aa0; Kurz aaO § 65 Rdn. 14, S 66\nRan. 71; vgl. auch OLG Dresden VRS 90, 39; a.A. wohl\nGöhler aaO vor 8 65 Rdn. 4, S 66 Rdn. 31).\n\n3. Gleichwohl erachtet der Senat - auch insoweit in\nÜbereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - eine\naktenmäßige Dokumentierung des Erlasses eines Bußgeldbescheides nach den vom Brandenburgischen Oberlandesgericht genannten Maßstäben für wünschenswert.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-05/5-str-249-96","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-05/5-str-249-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.320582+00:00"}}