{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-02-05_5_StR_1_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-02-05","aktenzeichen":"5 StR 1/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1:\n\n5 StR 1/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. Februar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nMichael S I] aus Bm.\ndort geboren am EB1 >55,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n5. Februar 1997 beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch - unter Beschränkung der\nStrafverfolgung gemäß S 154a Abs. 2 StPO auf\nSexualverbrechen - dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte der sexuellen Nötigung schuldig\nist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\nS 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\n\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sach-\n\nrüge zur Schuldspruchänderung und Aufhebung des Strafausspruchs. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2; zu den die Verurteilung tragenden Feststellungen ist das Landgericht ohne\nsachlichrechtlichen Fehler gelangt.\n\nDanach hatte der Angeklagte nach längerer Einwirkung\nauf die Geschädigte erkannt, daß er mit dem von ihm\neingesetzten Maß an Gewalt deren entgegenstehenden Willen nicht überwinden und sie so nicht zum Beischlaf\nzwingen konnte; noch stärkere Gewalt anzuwenden, war er\nnicht willens, und zu einer Fortsetzung der bisherigen\nGewaltanwendung war er aus Erschöpfung nicht mehr fähig\n(UA S. 10). Mit Recht beanstandet die Revision, daß auf\nder Grundlage dieser Feststellungen die Ablehnung eines\nstrafbefreienden Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch\nkeinen Bestand haben kann. Offenbar orientiert sich die\nStrafkammer an dem Tatplan des Angeklagten, welche Gewalt er ursprünglich zur Tatvollendung einsetzen wollte, und nimmt danach einen fehlgeschlagenen Versuch an.\nDas steht nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hiernach reicht der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch\nmöglich erkannte Tatbestandsverwirklichung, auch wenn\nsie über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht, zum\nstrafbefreienden Rücktritt von unbeendeten (dann nicht\netwa fehlgeschlagenen) Versuch aus (vgl. BGHSt 39, 221,\n228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 5 sowie § 177 Abs. 1 Versuch 6; BGH, Beschluß vom\n22. Mai 1996 - 2 StR 187/96; jeweils m.w.N.). Der Senat\nvermag dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen\nnicht zu entnehmen, daß der Angeklagte zur Anwendung\nstärkerer Gewalt aus subjektiven Gründen außerstande\n\nBA,\n\ngewesen wäre. Er schließt aus, daß solches noch festzustellen ist, so daß dem Angeklagten ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch der Vergewaltigung zuzubilligen ist.\n\nDa der Angeklagte die Geschädigte im Rahmen des \"Kampfes\" bereits zu sexuellen Handlungen genötigt hatte,\nverbleibt es allerdings bei der von der Strafkammer zutreffend angenommenen, von ihr lediglich als durch den\nangenommenen Vergewaltigungsversuch verdrängt angesehenen vollendeten sexuellen Nötigung. § 265 StPO steht\neiner Schuldspruchänderung nicht entgegen; der Vorwurf\ndes S 178 Abs. 1 StGB war bereits als tateinheitlich\nbegangenes Verbrechen angeklagt. Eine - entgegen Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. S 223 Rdn. 5 naheliegende -\ntateinheitliche vorsätzliche Körperverletzung nimmt der\nSenat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß\n\nS 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus. Der Senat\nkann eine noch mildere Bestrafung nicht ganz sicher\nausschließen.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-05/5-str-1-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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