{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-02-04_5_StR_681_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-02-04","aktenzeichen":"5 StR 681/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"> StR 681/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 4. Februar 1997\nin der Strafsache\n\"gegen\n\nRudolf\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nFR wu:\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n4. Februar 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 10. Juni 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO\nmit den Feststellungen im Ausspruch über\ndie wegen Lohnsteuerhinterziehung in\n36 Fällen verhängten Einzelstrafen sowie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO verworfen. i\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGr ü nde\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuer-\n\nhinterziehung in 40 Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers, mit der er die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Daß\ndem Angeklagten als faktischem Geschäftsführer der\nFirma Heff#-Bau GmbH nur die von ihm alleinverantwortlich durchgeführten Bauvorhaben im Rahmen\ndes Schuldspruchs wegen Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung 1989 bis 1992 zur Last gelegt werden,\nobwohl zumindest in den Jahren 1989 und 1990 im\nNamen der GmbH weitere Bauvorhaben vom früheren\nMitangeklagten Pe üäurchgeführt worden sind, für\ndie die GmbH als Steuerpflichtige die Lohn- und\nUmsatzsteuer monatlich hätte anmelden müssen, beschwert den Angeklagten HE nicht.\n\nDagegen hat der Strafausspruch überwiegend keinen\nBestand, weil das Landgericht in den 36 Fällen der\nLohnsteuerverkürzung von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist, indem es der Berechnung einen Steuersatz von 28,2 % für die Jahre 1989\n\nbis 1991 und von 23,4 % für 1992 zugrunde gelegt\nhat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist\nin Fällen der hier vorliegenden Art, in denen\nstillschweigend oder ausdrücklich eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, das Arbeitsentgelt ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte und ohne Einbehalt der Lohnsteuer ungekürzt auszuzahlen, keine Nettolohnvereinbarung\nim steuerrechtlichen Sinne zu sehen, die allein\nden vom Landgericht angenommenen. Steuersatz be-\n\n- 4A -\n\ngründen könnte (vgl. zu Einzelheiten: BGHSt 38,\n285; BGH wistra 1993, 148; BGH, Beschluß vom\n26. Januar 1993 - 5 StR 491/92 - sowie BFH wistra 1992, 196, 198; 229 £.). |\n\nDen Feststellungen ist kein Anhaltspunkt für eine\nwirksame Nettolohnabrede zu entnehmen. Es ist deshalb bei der Berechnung des Umfangs der verkürzten\nSteuern der den Arbeitnehmern ausbezahlte Lohn als\nBruttolohn zugrunde zu legen, so daß nach S§ 39c\nAbs. 1 EStG im Rahmen des Schuldspruchs zunächst\nvon dem jeweils geltenden Eingangssteuersatz der\nSteuerklasse VI (22 %, bzw. 19 % für die hier vorliegenden Tatzeiten) auszugehen ist.\n\nFür die Strafzumessung ist sodann auf den dem\nStaat dauerhaft entstandenen Schaden abzustellen, ,\nder sich nach den tatsächlichen Verhältnissen der\nArbeitnehmer richtet. Die sich danach ergebende\nLohnsteuerbelastung liegt bei dem hier betroffenen\nArbeitnehmerkreis in der Regel erfahrungsgemäß\ndeutlich niedriger. Dabei ist es ausreichend, im\nRahmen der Strafzumessung von geschätzten, niedrigeren Durchschnittssteuersätzen auszugehen (vgl.\nim einzelnen BGHSt 38, 285, 290).\n\nDiese Grundsätze hat der Tatrichter nicht bedacht.\nDer Schuldspruch ist von diesem Rechtsfehler nicht\nbetroffen, dagegen führt die Annahme eines zu gro-Ben Schuldumfangs zur Aufhebung der Einzelstrafen\nwegen Lohnsteuerhinterziehung und der Gesamtstrafe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß bei\n. verringertem Schuldumfang um rund 100.000 DM insgesamt bei einem geschätzten Durchschnittssteuer-\n\nsatz von 15 % geringere Einzelstrafen und insbesondere eine dem Angeklagten günstigere Gesanmtstrafe verhängt worden wäre. Denn das Landgericht\nhat insoweit ausdrücklich die Höhe des ingesamt\nentstandenen Schadens von rund 386.000 DM strafschärfend berücksichtigt. Die daneben wegen Umsatzsteuerhinterziehung verhängten vier Einzelstrafen können bestehen bleiben. Sie sind von dem\naufgezeigten Rechts£fehler nicht betroffen.\n\nLaufhütte Harms Häger\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-04/5-str-681-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 39c","ref_norm":"39c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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