{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-02-04_5_StR_606_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-02-04","aktenzeichen":"5 StR 606/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 606/96 URTEIL\n\nvom 4. Februar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nManfred C m us Homme\ngeboren am EEE 3 SER,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harns,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. mm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Vs\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt EEEe\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 19. Juli 1996 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGrün d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt; es hat die Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Die auf die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist - wie dem Zusammenhang des Beschwerdevorbringens zu entnehmen ist - auf den\nStrafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel, das\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen seine am 7. Mai 1960 geborene Tochter am 26. Mai 1975\nvergewaltigt. Die Tat ist nicht verjährt. Die\ndurch das 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom\n\n23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) eingeführte Regelung des § 78 b Abs. 1 StGB trat am 30. Juni 1994\n\nin Kraft. An diesem Tage war die zwanzigjährige\nVerjährungsfrist (S 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB) noch\nnicht abgelaufen. Die damit vor Eintritt der Ver-Jährung in Kraft getretene Neuregelung der Verjährungsvorschriften hat zur Folge, daß die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des\nOpfers ruhte, ihr Lauf hier deshalb erst am\n\n7. Mai 1978 begann (so wohl auch Jähnke in LK\n\n11. Aufl. 5 78 b Rdn. 1, la).\n\n2. Mit der Aufklärungsrüge und der Rüge der Verletzung des S 261 StPO beanstandet die Revision,\nder Tatrichter habe im Urteil unberücksichtigt gelassen, daß die Geschädigte auf Vorhalt ihrer\npolizeilichen Vernehmung in der Hauptverhandlung\nbekundet habe, die angeklagte Tat sei kein Einzelfall gewesen, sondern sie sei in einer Vielzahl\nvon Fällen von dem Angeklagten sexuell mißbraucht\n\n”\n\nworden.\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Form\nerhoben (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt schon\nan der bestimmten Bezeichnung dessen, was der Tatrichter zu ermitteln unterlassen haben soll; zudem\nfehlt die Angabe des Beweismittels, dessen er sich\nhätte bedienen sollen. Das hierfür in Frage kommende Opfer ist als Tatzeugin vernommen worden;\nein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann im allgemeinen nicht mit der Behauptung begründet werden,\nein Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden\n(BGHSt 17, 351, 352).\n\nAuch die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Beanstandung bleibt ohne Erfolg.\n\nwas die Geschädigte auf den Vorhalt ihrer - von\nder Revision nur teilweise mitgeteilten - polizeilichen Vernehmung bekundet hat, steht nicht fest.\nDie Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht versagt (BGHSt 15, 347; 17, 351,\n352; 21, 149; 28, 384; 29, 18, 20; 31, 139, 140;\nBGH NJW 1984, 1245, 1246; BGH NStZ 1990, 35; BGH\nStV 1992, 549; BGHR StPO 5 261 Inbegriff 14). Allenfalls dann, wenn das Revisionsgericht mit den\nMitteln des Revisionsrechts das Beweisergebnis zum\nZeitpunkt der Urteilsfällung ohne weiteres feststellen könnte, weil es sich durch Rückgriff auf\nobjektive Grundlagen, insbesondere Urkunden und\nAbbildungen, den Beweisgehalt des Beweismittels\nunmittelbar selbst erschließen kann, könnte das\nprozessuale Geschehen vom Revisionsgericht überprüft werden (BGH StV 1991, 549; 1993, 115; BGHR\nStPO § 261 Inbegriff 6, 22, 30). Diese Möglichkeit\nscheidet jedoch aus, wenn es wie vorliegend um die\nÄußerung eines in der Hauptverhandlung vernommenen\nZeugen geht. Ein Ausnahmefall, der in der Rechtsprechung beim Vorliegen einer wörtlichen Protokollierung erwogen worden ist (BGH StV 1991, 548,\n549), liegt hier nicht vor.\n\n3. Die Sachrüge läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\nEin Mangel des Urteils könnte allerdings darin\nliegen, daß sich der Tatrichter bei den Feststellungen zur Vorgeschichte auf die Mitteilung beschränkt hat, die Geschädigte habe schon im Jahre\n1974 Strafanzeige gegen.den Angeklagten erstattet\nund angegeben, sie sei von diesem seit ihrem neun-\n\nten Lebensjahr sexuell mißbraucht worden, sie habe\n\nspäter aber behauptet, daß diese Vorwürfe falsch\ngewesen seien. Der Senat kann indes dem Gesamtzusammenhang des Urteils entnehmen, daß sich der\nTatrichter von der Richtigkeit der damaligen Vorwürfe, die für die Strafzumessung hätten Bedeutung\nerlangen können (vgl. dazu Foth NStZ 1995, 375),\nnicht überzeugen konnte. Denn auch die Überzeugung\nvon der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich\nder abgeurteilten Tat hat sich der Tatrichter, der\nhervorgehoben hat, daß es der Geschädigten mit ihrer im Jahre 1995 erstatteten Strafanzeige darum\nging, ihrer Mutter zu einer schnelleren Ehescheidung von dem Angeklagten zu verhelfen, ersichtlich\nnur deshalb verschafft, weil der Angeklagte ein\nglaubhaftes Geständnis. abgelegt hat.\n\n‘Die Erwägungen, mit denen der Tatrichter einen\nminder schweren Fall der Vergewaltigung angenommen\nhat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nEs ist Sache des Tatrichters, nach pflichtgemäßem\nErmessen die Strafmilderungsgründe im Verhältnis\nzu den Straferschwerungsgründen im Wege einer Gesamtwürdigung zu gewichten. Vorliegend hat der\nTatrichter entscheidend auf das fortgeschrittene\n\nAlter des bisher unbestraften Angeklagten und den\nUmstand abgestellt, daß die Tat 21 Jahre zurückliegt. Darin liegt kein Rechtsfehler.\n\nLaufhütte Harms Häger\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-04/5-str-606-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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