{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-02-04_5_StR_12_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-02-04","aktenzeichen":"5 StR 12/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 12/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 4. Februar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n4. Februar 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten c\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 1996 nach S 349\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die von diesem Angeklagten\nerlittene Untersuchungshaft nicht auf die\nJugendstrafe angerechnet worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nc und die Revision des Angeklagten Ö gegen das genannte Urteil\nwerden nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte [6) hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten c ‚ an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe (zu i) -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten C\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von\nzwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung dieser\nJugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und ausgesprochen, daß die von dem Angeklagten c\nerlittene Untersuchungshaft nicht angerechnet\nwird. Die Revision dieses Angeklagten ist unbegründet, soweit das Rechtsmittel sich gegen den\nSchuldspruch und die verhängte Jugenästrafe richtet. Es hat jedoch Erfolg, soweit die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft angeordnet worden ist.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Zurecht beanstandet die Revision, daß die\nJugendkammer ihre Entscheidung gemäß S 52a\nS. 2, 3 JGG nicht näher begründet hat. Dies\nwar hier angesichts der als gut angesehenen\nPrognose für den Angeklagten, der \"erstmals\nUntersuchungshaft .., mit offenbar einschneidenden Auswirkungen erfahren hat'\n\n(UA S, 45/46), erforderlich (vgl. BGHR JGG\n\nS 52a Anrechnung 2). Da die Dauer der Untersuchungshaft etwa 10 Monate betrug (Untersuchungshaft vom 18. August 1995 (UA S. 7) kis\nzum Urteil), versteht es sich auch nicht von\n\nselbst, daß die Verbüßung der nach Anrechnung\nder Untersuchungshaft verbleibenden Jugendstrafe erzieherisch nutzlos wäre (vgl.\n\nBGHSt 37, 75, 78/79).\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nAnders als der Generalbundesanwalt sieht der Senat\nkeinen Raum, gemäß § 357 StPO die Entscheidung auf\nden Mitangeklagten K zu erstrecken, dessen Untersuchungshaft ebenfalls nicht angerechnet worden\nist und der nicht Revision eingelegt hat. Der genannte Erörterungsmangel kann dem Urteil insoweit\nnicht anhaften, als es sich gegen den rechtskräftig\nverurteilten Mitangeklagten K richtet und die\nAnforderungen an die Urteilsgründe sich nach dem\nMaßstab des § 267 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bestimmen.\n\nLaufhütte Harms Häger\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-04/5-str-12-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-04/5-str-12-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.069086+00:00"}}