{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-01-23_5_StR_668_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-01-23","aktenzeichen":"5 StR 668/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 668/96 BA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23, Januar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nAndreas Ernst S EB aus rau.\ndort geboten am MED 1555,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. Januar 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Se\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 17. Juni 1996 in den Schuldsprüchen\ngegen diesen Angeklagten nach § 349\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zum äußeren Hergang der Taten, zu ihrer jeweiligen Rechtswidrigkeit und zu\nVorsatz und Fahrlässigkeit im natürlichen\nSinne. Insoweit wird die weitergehende Revision nach S$S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Beschwerdeführer wegen\ngefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit\n\nder Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, ebenso die\nSachrüge, soweit sie die Feststellungen zum Hergang der Taten und deren rechtliche Bewertung\n\n- abgesehen von der Frage der Schuld des Beschwerdeführers - betrifft. Hingegen hält die Begründung, mit der das Schwurgericht einen Vollrausch\ndes Beschwerdeführers ausgeschlossen hat, sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDer Beschwerdeführer war bei Begehung der - ersichtlich unmittelbar nacheinander verübten - Taten stark alkoholisiert. Das Schwurgericht geht\nvon einer maximalen Blutalkoholkonzentration von\n3,5 %0 aus; angesichts der Urteilsfeststellungen\nzu Tatzeit und Blutentnahme (UA S. 20, 24) würde\neine Rückrechnung nach den Grundsätzen der gefestigten Rechtsprechung (BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 8; § 21 Blutalkoholkonzentration\n24; jeweils m.w.N.) sogar 3,61 %0o ergeben. Bei\neiner so hohen Blutalkoholkonzentration liegt\nselbst bei schweren Gewaltdelikten wie dem hier\nmitabgeurteilten Kapitalverbrechen ein alkoholbedingter Ausschluß der Steuerungsfähigkeit nahe\n(std. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 14 m.w.N.).\n\nDas Schwurgericht verneint einen Ausschluß der\nSteuerungsfähigkeit gleichwohl. Indes erweisen\nsich die dem zugrunde liegenden Erwägungen als\nnicht tragfähig, wenngleich sie im Einklang mit\nder Beurteilung durch zwei medizinische Sachverständige stehen. Das Schwurgericht verweist zum\neinen auf die Alkoholgewohntheit des Beschwerde-\n\nführers. Diese mag im Zusammenwirken mit anderen\naussagekräftigen psychodiagnostischen Kriterien\ngeeignet sein, eine noch erhaltene Steuerungsfähigkeit auch bei hochgradiger Alkoholisierung zu\nbelegen. Solche Kriterien sind hier aber nicht erkennbar. Die Ausführungen, einer der Sachverständigen habe bei dem Kapitalverbrechen \"keine Hinweise für eine Schuldunfähigkeit feststellen können\" (UA S. 30), sind für den Senat angesichts der\nUrteilsfeststellungen zum Tatablauf nicht nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer hat gemeinsam\nmit dem Mitangeklagten auf das Opfer des Kapitalverbrechens zunächst gewalttätig eingewirkt, weil\nder hochgradig betrunkene Mann einen Geldbetrag,\nden ihm die Angeklagten zum Erwerb weiteren gemeinsam zu konsumierenden Alkohols gegeben hatten,\nhierzu nicht verwendet hatte und zur Rückgabe gezwungen werden sollte. Nachdem die Angeklagten\nauch noch Einrichtungsgegenstände des Opfers aus\ndem Fenster geworfen hatten, fand sich der vermißte Geldbetrag im Zimmer des Opfers auf ungeklärte\nWeise wieder an. Gleichwohl wollten die Angeklagten dem Opfer \"einen Denkzettel verpassen\"; sie\nhängten den nunmehr gänzlich unbekleideten Mann,\nden jeder an einem Bein festhielt, mit dem Oberkörper weit aus dem Fenster, um ihn in Angst und\nSchrecken zu versezten. Auf ungeklärte Weise entglitt das Opfer zunächst dem Beschwerdeführer. Der\nMitangeklagte konnte den Mann allein nicht halten;\ndieser fiel aus dem Fenster und stürzte zu Tode.\n\nDem Geschehensablauf sind deutliche Hinweise auf\neine hochgradige Enthemmung des Beschwerdeführers\nund auf einen weitgehenden Verlust der Kontrolle\nüber sein Verhalten zu entnehmen. Allein das anschließende Alamieren eines Krankenwagens ist,\nschon weil es naheliegend auf einen Ernüchterungseffekt im Blick auf den schrecklichen Taterfolg\nzurückgehen kann, kaum aussagekräftig. Auch im\nVerhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem weiteren Tatopfer, das er - offenbar im Anschluß an\ndie andere Tat - ohne erkennbaren Anlaß zunächst\nbeschimpft und sodann gemeinsam mit einem Mittäter\nmißhandelt hatte, vermag der Senat ein \"gezieltes\nVorgehen\" (UA S. 36), welches eine insgesamt noch\nerhaltene Steuerungsfähigkeit zu belegen geeignet\nwäre, nicht zu sehen. Der Umstand, daß Zeugen eine\n\"auffällige Alkoholisierung\" des Beschwerdeführers\nnicht beschrieben haben (UA S. 30), ist angesichts\ndes Tathergangs und zumal vor dem Hintergrund, daß\njene Zeugen überwiegend gleichfalls mehr oder weniger stark alkoholisiert gewesen sein dürften,\nebenfalls für einen Ausschluß der Voraussetzungen\nder SS 20, 323a StGB hier nicht hinreichend aussagekräftig.\n\nDa nicht sicher ist, daß der Tatrichter gegen den\nBeschwerdeführer bei einem Schuldspruch wegen\n\n- naheligend vorsätzlichen - Vollrausches eine\nFreiheitsstrafe in Höhe der erkannten Gesanmtfreiheitsstrafe verhängt hätte, bedarf die Frage der\nSchuldfähigkeit des Beschwerdeführers neuer Verhandlung. Auf den wegen des Kapitalverbrechens\ngleichermaßen schuldig gesprochenen Mitangeklagten, der nicht Revision eingelegt hat, ist die\n\nAufhebung jedenfalls deshalb nicht zu erstrecken\n(Ss 357 StPO), weil der Tatrichter bei ihm unter\nBerücksichtigung von Nachtrunk zur Feststellung\neiner deutlich geringeren Alkoholisierung zur Tatzeit (2,8 %0) gelangt ist. Der neue Tatrichter\nwird auch die Frage einer Maßregel nach 5 64 StGB\ngegen den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung\nder bislang zu seinen Alkoholerfahrungen und -gewohnheiten getroffenen Feststellungen (UA S. 6 £.,\n18) erneut zu bedenken haben. Die zur Ablehnung\nder Maßregel im angefochtenen Urteil angestellten\nErwägungen, die - freilich ebenfalls im Einklang\nmit einem medizinischen Sachverständigen - maßgeblich auf fehlende Entzugserscheinungen und mehrfachen Alkoholverzicht abstellen, lassen besorgen,\ndaß der bisherige Tatrichter das Vorliegen eines\nHanges an einen zu engen Maßstab (vgl. nur BGHR\nStGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5) geknüpft hat.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nTepperwien Gerhardt\n\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-23/5-str-668-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-23/5-str-668-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.683180+00:00"}}