{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-01-23_5_StR_638_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-01-23","aktenzeichen":"5 StR 638/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\" 5 StR 638/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. Januar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nMarco LEW .\ngeboren am me 1972 in rap.\n\nwegen Landfriedensbruchs u. a.\n\nPG\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. Januar 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Neuruppin vom\n\n13. Mai 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach s 349\nAbs. 2 StPO verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nals Heranwachsender begangenen tateinheitlichen\nVergehens des schweren Hausfriedensbruchs, Landfriedensbruchs sowie der gefährlichen Körperverletzung und Nötigung unter Einbeziehung einer im\nJahre 1993 ergangenen Verurteilung zu Jugendsträafe\nzu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der.\ner die Verletztung formellen und materiellen\n\nRechts rügt, ist im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.\n\nAm 20. Oktober 1994 ist der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Neuruppin - 11 KLs 27/94 -\nwegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit Beihilfe zu versuchter\nVergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden,\nWenngleich der Angeklagte diese Taten als Erwachsener begangen hat, hätte die Jugendkammer unter\nBerücksichtigung des vorgenannten Urteils in entsprechender Anwendung von S 32 JGG in Verbindung\nmit 5 105 JGG zu einer einheitlichen Sanktion gelangen können (BGHSt 40, 1; 37, 34, 35; BGHR JGG\n§ 31 Abs. 2 Einbeziehung 9). Im angefochtenen Urteil ist diese Frage nicht erörtert worden. Dies\nläßt besorgen, daß das Gericht diese Möglichkeit\n- die neben derjenigen, nach § 31 Abs. 3\n\nSatz 1 JGG zu verfahren, bestand (vgl. BGHSt 40,\n1) - nicht erkannt hat. Der Strafausspruch war daher aufzuheben.\n\nDie Jugendkammer ist nicht durch die Einbeziehung\nder Einzelstrafen aus jenem Urteil im mit Revisionsverwerfung vom heutigen Tage (5 StR 542/96)\nrechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts\nNeuruppin vom 24. Mai 1996 (11 KLs 26/95) an einer\nEinbeziehung gehindert. Die neu zur Entscheidung\nberufene Jugendkammer wird zu prüfen haben, ob sie\n\nff\n\nentsprechend § 32 Satz 1 JGG in Verbindung mit\nS 105 JGG auch dieses Urteil einbezieht, sofern\ndas Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die\nnach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind.\n\nKommt die Jugendkammer zu dem Ergebnis, daß das\nSchwergewicht nicht bei der nach Jugendstrafrecht\nzu beurteilenden Tat liegt, findet auf alle Taten\ndas allgemeine Strafrecht Anwendung mit der Folge,\ndaß für die hier abgeurteilte Tat eine Strafe nach\nErwachsenenstrafrecht und sodann nach SS 54,\n\n55 StGB eine Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen\naus den beiden früheren Urteilen des Landgerichts\nNeuruppin aus 1994 und 1996 zu bilden ist\n\n(BGHSt 40, 1). Ausgenommen hiervon ist die rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Urteil des Bezirksgericht Potsdam vom 11. Febru-\n\nar 1993 - 2 KLs 55/92 -.\n\nFür die Entscheidung über die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger gegen die Kostenentscheidung\n\nist nicht der Senat, sondern das Brandenburgische\nOberlandesgericht zuständig (vgl. BGHR StPO § 464\nAbs. 3 Zuständigkeit 3).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-23/5-str-638-96","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-23/5-str-638-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.666220+00:00"}}