{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-01-23_5_StR_630_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-01-23","aktenzeichen":"5 StR 630/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 630/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. Januar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nAndre) m EB aus CO.\ngeboren am EEE 1973 in KO (Kasachstan),\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. Januar 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Strafkammer des Landgerichts\nLüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom\n\n12. September 1996 nach S$S 349 Abs. 2 StPO\nmit den jeweils zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nund\n\nb) soweit eine Entscheidung über eine\nUnterdringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nDie weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n‚rückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Ausspruch über die\nverhängten Einzelstrafen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nDagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nkeinen Bestand haben. Darüber hinaus unterliegt\ndas angefochtene Urteil der Aufhebung, soweit eine\nPrüfung über die Voraussetzungen des S 64 StGB unterblieben ist.\n\n1. Die Strafkammer hat übersehen, daß zwei Gesamtstrafen zu bilden sind. Die ersten sechs Taten\nsind vor Erlaß des Strafbefehls vom 27. September 1995 begangen worden. Dieser stellt die maßgebliche Zäsur dar. Es ist deshalb eine Gesamtstrafe zu bilden aus den Strafen in den Fällen 1\nbis 6 sowie aus den durch die Strafbefehle vom\n27. September 1995, vom 28. Dezember 1995 und vom\n4. April 1996 verhängten Strafen, und zwar unter\nAuflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluß vom\n6. August 1996.\n\nDie zweite Gesamtstrafe ist zu bilden aus den wegen der Fälle 7 bis 30 verhängten Einzelstrafen\nund der Strafe aus dem Strafbefehl vom 9. Januar 1996.\n\n2. Das Urteil enthält keine Ausführungen zur Frage\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), obwohl die Feststellungen im Urteil zu einer solchen Erörterung drängen.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-23/5-str-630-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-23/5-str-630-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.650222+00:00"}}