{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-01-22_5_StR_483_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-01-22","aktenzeichen":"5 StR 483/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 483/96 URTEIL\n\nvom 22. Januar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nThorsten PD aus SED.\ngeboren amgB 1965 in NuEEEEB,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Januar 1997, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. 0]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin 8\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bremen vom\n\n9. Mai 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung einer Vorverurteilung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nrichtet. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch aus\nsachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand.\n\nES\n\nDas Landgericht ist zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund Alkoholkonsums gelangt und hat deshalb davon\nabgesehen, den Angeklagten in Anwendung des 8 212\nAbs. 2 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu\nverurteilen. Daneben stellt die sachverständig beratene Strafkammer fest, daß der Angeklagte \"als\nFolge seiner Kindheitsgeschichte ... neurotisch\ngestört und in diesem Sinne psychisch krank ist\";\nder Tatrichter hält es indes für ausgeschlossen,\ndaß sich die Störung ... \"auf seine Steuerungsfähigkeit oder Einsichtsfähigkeit bei der Tat erheblich ausgewirkt hat\" (UA S. 36). Dem Hinweis, daß\nder Angeklagte \"psychisch krank\" ist, entnimmt der\nSenat, daß der Tatrichter das Vorliegen einer\n\"krankhaften seelischen Störung\" im Sinne des\n\nS 20 StGB oder - was näher liegt - die Voraussetzungen einer \"schweren anderen seelischen Abartigkeit\" im Sinne dieser Vorschrift bejaht hat. Verneint hat das Landgericht aber die weiteren Voraussetzungen sowohl des § 20 StGB als auch des\n\n$S 21 StGB, letzteres deshalb, weil der Zustand\n(Krankheit oder schwere seelische Abartigkeit) die\nSteuerungsfähigkeit - eine relevante Einschränkung\nder Einsichtsfähigkeit liegt ersichtlich nicht\n\nvor - nicht \"erheblich\" beeinträchtigt habe. Die\nerhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit\nliegt bei einer schweren seelischen Abartigkeit\njedoch nahe; denn eine schwere seelische Abartigkeit führt in der Regel jedenfalls zur erheblichen\nEinschränkung der Steuerungsfähigkeit (BGH, Urteil\nvom 4. März 1996 - 5 StR 524/95 -, teilweise abgedruckt in NStZ 1996, 380 m.w.N.).\n\nHier kommt folgendes hinzu: Die Kammer folgt dem\npsychiatrischen und psychologischen Gutachten.\nBeide Gutachter haben sich bei ihrem im Urteil\nmitgeteilten Befund nahezu ausschließlich auf die\nAngaben des Angeklagten und auf das Ergebnis von\nTestverfahren gestützt (UA S. 33). Die übergewichtige Bewertung dieser Befundtatsachen war hier jedoch unzureichend. Aussagekräftige objektiv feststehende Tatsachen, nämlich die ungewöhnliche Begehungsweise der abgeurteilten Tat (UA S. 14 unten) und die Auffälligkeiten der Vortat vom 4. Juli 1986 wurden in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit ersichtlich nicht angesprochen und auch bei der eigenen\nBewertung des Landgerichts nicht erörtert. Diese\nBesonderheiten drängten jedoch zur Auseinandersetzung in den Urteilsgründen. Das läßt besorgen, daß\ndas Landgericht die daraus folgende Bedeutung für\ndie Annahme einer schweren seelische Abartigkeit\nund einer dadurch bedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt hat.\n\nDie objektiven Umstände der hier abgeurteilten Tat\nund der Vortat sind so signifikant für die Annahme\neiner erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge einer schweren seelischen Abartigkeit - eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit kann\nder Senat ausschließen -, daß insoweit die Voraussetzungen für die sichere Annahme des § 21 StGB\nund auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anoränung einer Unterbringung nach § 63 StGB kaum,\nwas in der Revisionshauptverhandlung erörtert worden ist, zu vermeiden sein werden.\n\nMit letzter Sicherheit kann der Senat nicht ausschließen, daß unter diesen Umständen die Strafe\nhätte geringer ausfallen können, auch wenn das\nnicht nahe liegt.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-22/5-str-483-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-22/5-str-483-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.558854+00:00"}}