{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-01-21_5_StR_592_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-01-21","aktenzeichen":"5 StR 592/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"“\n\n5 StR 592/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Januar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nokay C OD zu: u.\ndort geboren am EEE 1975,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nf\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21\nnuar 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n\n17. Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das auf eine Formalrüge und auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat\nErfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß\nder Tatrichter seiner Hinweispflicht gemäß S 265\nAbs. 1 StPO nicht hinreichend nachgekommen ist.\n\n. Ja-\n\n3\n\nDem Angeklagten war in der Anklage ein versuchter\nTotschlag mittels eines Messers zum Nachteil des\nIbrahim CE und - insoweit wurde der Angeklagte\nfreigesprochen - eine gefährliche Körperverletzung\nzum Nachteil des Kurt REED vorgeworfen worden.\nMit dem Eröffnungsbeschluß ist die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden.\n\nNach den Plädoyers der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägervertreters ist der Angeklagte gemäß\n\n$S 265 Abs. 1 StPO darauf hingewiesen worden, daß\nim Fall des Ibrahim CB \"auch eine Verurteilung\nwegen gefährlicher Körperverletzung\" in Betracht\nkommen könne. Die Beweisaufnahme ist sodann erneut\ngeschlossen worden. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß der Tatrichter den die Körperverletzung qualifizierenden Umstand darin sieht, daß sie\nvon mehreren gemeinschaftlich begangen wurde,\n\nBei der von Anklage und Eröffnungsbeschluß abweichenden rechtlichen Würdigung reichte der bloße\nHinweis auf \"gefährliche Körperverletzung\" nicht\naus. Die Vorschrift enthält mehrere Tatbestandsalternativen, deren Begehungsweisen ihrem Wesen nach\nverschieden sind. Der Hinweis nach S 265\n\nAbs. 1 StPO muß in einem Fall wie dem vorliegenden\nergeben, welche der möglichen Begehungsweisen der\nTatrichter annehmen will (vgl. zu S 250 StGB BGH\nUrteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94): Die im\nUrteil festgestellte Begehungsweise verstand sich\nfür den Angeklagten nicht von selbst. Zum einen\nwar ein mittels eines Messers begangener versuchter Totschlag Gegenstand von Anklage und Eröffnungsbeschluß. Zum anderen legten die Bekundungen\n\nder vernommenen Zeugen das Vorhandensein einer\ntatbeteiligten weiteren Person nicht nahe. Bei der\ngegebenen Sachlage ist nicht auszuschließen, daß\nsich der Angeklagte auf einen die Begehungsweise\numfassenden Hinweis erfolgreicher verteidigt hätte. Damit kann das Urteil auf dem Verfahrensfehler\nberuhen.\n\n2. Das Rechtsmittel hat auch mit der Sachrüge Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift vom 14. November 1996 ausgeführt:\n\n\"Die Sachrüge greift ebenfalls durch, weil die vom\nLandgericht zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen nicht ausreichend belegt sind. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die\nUrteilsgründe erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht (Senat in BGHR\nStPO S 261 Vermutung 11 m. w. N.). Daran fehlt es\nhier insoweit, als es die Beteiligung des unbekannten Jugendlichen an der Tat angeht; denn dem\nUrteil lassen sich keine hierfür sprechenden Beweisanzeichen entnehmen. Der Geschädigte selbst\nhat bekundet, allein von dem Angeklagten angegriffen worden zu sein (UA S. 8). So hat sich auch der\nzeuge Kizmaz geäußert (UA S. 8/9). Dieser hat allerdings im Ermittlungsverfahren angegeben, daß\n'der Zeuge CE in einer Auseinandersetzung mit\neiner Person befaßt' war, als der Angeklagte\n‘seitlich herantrat und den Zeugen ClBmit einer Ausholbewegung des rechten Armes das in seiner\nrechten Hand befindliche Messer in die Bauchgegend\nstieß' (UA S. 12/13). Daß der Tatrichter diese\n\nfrühere Aussage insoweit für zuverlässig erachtet\nhat, als es die Auseinandersetzung des Geschädigten mit einem Dritten betrifft, ist nicht erkenn-\n\nbar.\"\nDem tritt der Senat bei.\n\nLaufhütte Harms Häger\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-21/5-str-592-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-21/5-str-592-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.421897+00:00"}}