{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-01-09_5_StR_667_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-01-09","aktenzeichen":"5 StR 667/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 667/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n. vom 9. Januar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nMuhamed CD zus Hau.\ngeboren am EEE 1957 in u (Albanien) ,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nwu\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. Januar 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten CEEEEED\nwird das Urteil des Landgerichts Hildes-\n‚heim vom 18. September 1996 nach § 349\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Verurteilung wegen eines räuberischen Angriffs\nauf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung kann aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat sich von der Täterschaft des\nAngeklagten CB auch deswegen überzeugt, weil\ndieser \"im Strafverfahren ein falsches Alibi präsentiert hat\" (UA S. 33). Der Tatrichter hat hierzu ausgeführt: Hätte der Angeklagte \"mit der Tat\ntatsächlich nichts zu tun gehabt ..., hätte er\nkeinen Grund gehabt, ein falsches Alibi anzugeben\"\n(UA S. 34). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft.\n\nBei dieser Bewertung hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, daß den Bemühungen um ein erfundenes Alibi nur ein sehr begrenzter Beweiswert zukommt. Unwahre Alibiangaben lassen sich nur mit\nVorsicht als Beweiszeichen für die Schuld eines\nAngeklagten werten, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse\ndarauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (st. Rspr.; BGHSt 41, 153, 156; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1996 - 5 StR 370/96 -; je\n\nm.w.N.).\n\nAuf diesem Fehler kann das Urteil beruhen, weil\nnicht sicher ist, daß der Tatrichter auch ohne die\nbeanstandete Erwägung zur Überzeugung von der\nSchuld des Angeklagten GEW selangt wäre.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-09/5-str-667-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-09/5-str-667-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.152096+00:00"}}