{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-01-09_5_StR_608_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-01-09","aktenzeichen":"5 StR 608/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 608/96 =\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. Januar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nRainer H un aus co,\ngeboren am ME 1940 in ve\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. Januar 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n28. März 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des\nSs 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich\ngegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der\nStrafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen\nkeinen Bestand haben.\n\nIm Rahmen der Feststellungen zur Person des Angeklagten teilt der Tatrichter folgendes mit: Das\nLandgericht Berlin verurteilte den Angeklagten am\n14. Januar 1982 \"wegen versuchter Vergewaltigung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in\nzwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von\n\nsechs Jahren und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, aus dem der\nAngeklagte am 13. August 1990 entlassen wurde\"\n\n(UA S. 3). Dem ist folgendes zu entnehmen: Der Angeklagte wurde bereits wegen zweier Taten verurteilt, die dem hiesigen Verfahrensgegenstand in\nhohem Maße ähnlich sind. Zumindest bei einer dieser früheren Taten wurde eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB\nangenommen. Zudem wurden die weiteren Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB bejaht; der Angeklagte befand sich mindestens zweieinhalb Jahre im\nVollzug der Maßregel. Gleichwohl schweigt das angefochtene Urteil zu der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten etwa auch bei der vorliegenden Tat erheblich vermindert im Sinne des\n\nS 21 StGB war. Darin liegt hier ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten etwa völlig aufgehoben gewesen wäre\n\n(§ 20 StGB), schließt der Senat angesichts des\nTatbildes und des lange andauernden Vorgeschehens\n\naus.\n\nDS\n\nDer neue Tatrichter wird einen psychiatrischen\nSachverständigen hinzuzuziehen haben. Vorsorglich\nweist der Senat auf die Vorschrift des § 358\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO hin.\n\nLaufhütte Häger Basdor£f\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-09/5-str-608-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-09/5-str-608-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.134294+00:00"}}