{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-01-08_5_StR_625_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-01-08","aktenzeichen":"5 StR 625/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 625/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. Januar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwolfgang Helmut SC aus ron,\n\ndort geboren am E :>;5:,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\n3\n\nEs\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n8. Januar 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt (Oder)\n\nvom 26. Juli 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen vorsätzlichen Vollrausches zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nvier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge nach § 338\n\nNr. 5 StPO Erfolg.\n\nDas Landgericht hat am zweiten Verhandlungstag die\nHauptverhandlung mit Beweisaufnahme, Schlußvorträgen und Urteilsverkündung in Anwendung des S 231\n\nAbs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten in der\nAnnahme zu Ende geführt, dieser sei bei der Fortsetzung eigenmächtig ausgeblieben,. Die für solches\nVorgehen unerläßliche Eigenmächtigkeit des Aus-\n\nbleibens lag indes, wie - nach Auffassung des Se-\n\nnats insgesamt ausreichend (§ 344 Abs. 2\n\nSatz 2 Stpo) - vorgetragen und auch erwiesen,\nnicht vor, Denn der Angeklagte war am Vortage des\nzweiten Hauptverhandlungstages in anderer Sache\nfestgenommen worden, am Tage des Fortsetzungstermins einem Haftrichter beim Amtsgericht Fürstenwalde in jener Sache vorgeführt worden und war in\nHaft verblieben. Daß der Tatrichter, dem hiervon\n\n- ersichtlich ebenso wie dem Verteidiger - nichts\nbekannt war, von eigenmächtigem Ausbleiben ausgehen konnte, ist jedenfalls im vorliegenden Fall\n{vgl. im übrigen Maatz DRiZ 1991, 200, aber auch\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. S 231\nRdn. 25) ohne Bedeutung. Denn die Hauptverhandlung\nist hier mit einer Sachverhandlung fortgesetzt und\nanschließend mit dem Urteil abgeschlossen worden,\nund der tatsächlich ohne Verschulden ausgebliebene\nAngeklagte war mithin außerstande, auf Heilung\ndurch Nachholung der von ihm versäumten wesentlichen Teile der Verhandlung hinzuwirken. Der Senat\nbraucht nicht zu entscheiden, ob ein Angeklagter\nanläßlich einer Verhaftung in anderer Sache auf\nden von ihm wahrzunehmenden Fortsetzungstermin gegenüber einer zur Information des erkennenden Gerichts geeigneten Person hinzuweisen hat (abweichend BGH GA 1969, 281). Der Senat geht nach dem\n\nVorbringen des Angeklagten in seiner Revisionseinlegungsschrift davon aus, daß er einer solchen etwaigen Obliegenheit genügt hat und schon daher\nnicht eigenmächtig ausgeblieben ist.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Gerhardt\n\nWW","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-08/5-str-625-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-08/5-str-625-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.011446+00:00"}}