{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-01-08_5_StR_525_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-01-08","aktenzeichen":"5 StR 525/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 525/96 URTEIL\n\nvom 8. Januar 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nUwe Werner Otto TB seborener Kup\naus Vu.\n\ngeboren am EEE 1551 ir vo,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Januar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt up -\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. >\n\nals Verteidiger,\n\nJuStizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\na)\n\nb)\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 30. Mai 1996\n\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\ndreier möglicherweise vor dem 8. November 1990 begangener Taten des Beischlafs\nzwischen Verwandten verurteilt worden ist;\n\nwegen dieser Taten wird das Verfahren eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;\n\nim Ausspruch über drei Einzelstrafen wegen\nBeischlafs zwischen Verwandten und über\ndie Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen\nBeischlafs zwischen Verwandten in acht Fällen unter\nEinbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit der\nauf den Strafausspruch beschränkten Revision, die\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet insbesondere die zu milde Gesamtstrafe. Die Revision hat überwiegend Erfolg.\n\n1. Das Urteil ist teilweise unter Einstellung des\n\nVerfahrens aufzuheben. Die drei zeitlich nicht näher\nbestimmbaren Fälle des Beischlafs zwischen Verwandten, die nach den Feststellungen in der Zeit ab August 1990 bis Mitte Juli 1993 in HW (in der\n\nVAR traße) erfolgt sind, sind möglicherweise\nverjährt. Das Vergehen des Beischlafs zwischen Ver-\n\nter er\n\nwandten verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf\nJahren. Da das Landgericht die genaue Tatzeit nicht\nfeststellen konnte und weitere Feststellungen nicht\nmöglich sind, kann nicht ausgeschlossen werden, daß\nder Angeklagte die Taten in dem Zeitraum von August 1990 bis zum 7. November 1990 begangen hat, also in verjährter Zeit, weil die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme nach § 78c Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 5 StGB der Erlaß des Haftbefehls am 8. November 1995 war. Die Anordnung der Ermittlungen am\n\n7. Juli 1995 durch die Staatsanwaltschaft führte zu\nkeiner Verjährungsunterbrechung nach § 78c Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 StGB. Ein allgemeiner Ermittlungsauftrag an die Polizei reicht selbst dann nicht aus,\nwenn er die Vernehmung des Beschuldigten miteinschließt (BGH NStZ 1985, 545, 546).\n\n2. Der Strafausspruch ist teilweise rechtsfehlerhaft.\n\na) Die ausgeworfenen Einzelstrafen - jeweils zwei\nJahre in den beiden Fällen des sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes und jeweils ein Jahr und zwei Monate in\nden (noch verbleibenden) fünf Fällen des Beischlafs\nzwischen Verwandten - sind äußerst knapp und, ohne\ndaß auf die Besonderheiten des Einzelfalles eingegangen wird, begründet worden. Dies nimmt der Senat\nin den beiden Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes hin, da die Strafkammer in den einleitenden\nBemerkungen ersichtlich maßgebend berücksichtigt\nhat, daß durch das Geständnis des Angeklagten der\nTochter die Zeugenvernehmung erspart wurde und diese\nbeiden Taten schon lange zurücklagen. Auch nimmt der\nSenat die äußerst knappe Darstellung der Strafzumes-\n\nsungserwägungen hin, die sich auf die beiden Taten\ndes Beischlafs zwischen Verwandten beziehen, die\nnicht zur Schwangerschaft der Tochter geführt haben.\nDer Senat schließt insoweit auch aus, daß die Einzelstrafen bei einer ausführlicheren Begründung und\ndifferenzierten Abgrenzung zu den drei weiteren Fällen geringer ausgefallen wären, da die Strafkammer\nhier sämtliche zugunsten des Angeklagten sprechende\nGründe umfassend berücksichtigt hat.\n\nSoweit die Strafkammer den Angeklagten jedoch wegen\ndreier Taten des Beischlafs zwischen Verwandten, die\nzu einer Schwangerschaft der Tochter geführt haben,\nzu einer gleich hohen Strafe verurteilt hat wie bei\nden beiden anderen Fällen des Beischlafs zwischen\nVerwandten, liegt in der knappen, nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles eingehenden Begründung\nein Rechtsfehler, der hier zur Aufhebung der Einzelstrafen führt. Das Landgericht hätte in diesen Fällen wegen der unterschiedlichen Folgen (Schwangerschaften mit Schwangerschaftsabbrüchen) der Taten\ndes Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafen\ndifferenzieren oder den Umstand, daß von einer Differenzierung abgesehen wurde, : näher begründen müs-\n\nsen.\n\nb) Schon dies nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe,\nderen Bildung gleichfalls fehlerhaft ist (5 54\nAbs. 1 Satz 3 StGB).\n\nDer gesonderte Strafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbildung erfordert eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen\nStraftaten. Die einzelnen Taten sind Ausfluß einer\n\neinheitlichen Täterpersönlichkeit und müssen deshalb\nin einer Gesamtschau als Inbegriff beurteilt werden.\nHier sind namentlich das Verhältnis der einzelnen\nStraftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit,\nferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit\noder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und\nder Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen. Gerade das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts hat nach dem Beschluß des Großen Senats für\nStrafsachen zur fortgesetzten Handlung bei der Gesamtstrafenbildung besondere Bedeutung erlangt\n(BGHSt -GS- 40, 138).\n\nDiese Gesichtspunkte hat das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Daß die nachträglich gebildete Gesamtstrafe nur um ein Jahr und vier Monate\nhöher liegt als die früher wegen der Vermögensdelikte gebildete rechtskräftige Gesamtstrafe von zwei\nJahren und acht Monaten, deren Einzelstrafen einbezogen wurden, läßt den Senat besorgen, daß das Landgericht das Maß der Schuld in den Jetzt abgeurteilten Sexualstraftaten in einem vom Revisionsgericht\nnicht hinnehmbaren Mißverhältnis zur Schuld des Angeklagten zu niedrig gewichtet hat.\n\nWegen des Härteausgleichs verweist der Senat auf\nBGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 4; BGH,\nUrteil vom 5. Juni 1996 - 2 StR 146/96 - und (zur\nzäsurwirkung) BGHSt 41, 310; BGH StV 1996,\n\n431 m.w.N. Zur Berücksichtigung der verjährten und\n\ndeswegen eingestellten Einzeltaten des Beischlafs\nzwischen Verwandten verweist der Senat auf BGHR StGB\n§ 46 Abs. 2 Vorleben 20 (vgl. G. Schäfer, Praxis der\nStrafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 287).\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-08/5-str-525-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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