{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-01-07_5_StR_508_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-01-07","aktenzeichen":"5 StR 508/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 508/96 URTEIL\n\nvom 7. Januar 1997\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nHans-Joachim Ri aus raum,\ngeboren am EEE 1959 ir u\n\nwegen Unterbringung\n\nPa\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Januar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\nRichterin Dr. Tepperwien,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin (ue\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte CEEED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n14. Mai 1996 wird verworfen.\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen des Beschuldigten zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatri-Schen Krankenhaus abgelehnt. Dagegen richtet sich\ndie Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat keinen Erfolg.\n\nrn I .\n\nNach den Feststellungen beging der Beschuldigte\nvon Dezember 1994 bis Juli 1995 in 30 Fällen mit\nStrafe bedrohte Handlungen: Er entwendete in\n\n29 Fällen aus Kaufhäusern oder aus Selbstbediehungsläden großer Ladenketten Kaffee, Spirituosen\nund in einem Fall Kleidung. Der Verkaufswert der\ngestohlenen Waren lag jeweils zwischen 70 DM und\n160 DM. Stets wurde der Beschuldigte bei der Tat\nbeobachtet und anschließend gestellt, so daß ihm\ndas Stehlgut wieder abgenommen werden konnte. In\n\neinem Fall schlug der Beschuldigte das Seitenfenster eines Fahrzeugs ein, um das Autoradio zu\nstehlen. Auch diese Tat wurde beobachtet, und es\nblieb bei dem Versuch. Der Beschuldigte litt zur\nTatzeit an einer Psychose aus dem schizophrenen\nFormenkreis, die einen chronischen Verlauf aufweist. Diese wertet das Landgericht als eine\nkrankhafte seelische Störung, bei der die Voraussetzungen der SS 20 und 21 StGB sicher vorlägen.\n\nSachverständig beraten, hat die Strafkammer sich\ndie Überzeugung gebildet, daß zwar von dem Beschuldigten auch in Zukunft weitere ähnliche Taten\nzu erwarten seien. Sie ist jedoch der Auffassung,\ndaß diese nicht als erheblich anzusehen seien und\nder Beschuldigte deshalb für die Allgemeinheit\nnicht gefährlich im Sinne von § 63 StGB sei.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\ngreift das Urteil mit der Sachrüge an und beanstandet im wesentlichen, daß der Tatrichter hinsichtlich der Schwere der künftig zu erwartenden\nTaten von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen\n\nsei.\nII.\nDie Beanstandungen treffen nicht zu.\n\nl. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer festgestellt, daß der Beschuldigte an einer krankhaften\nseelischen Störung, nämlich an einer chronischen\nPsychose aus dem schizophrenen Formenkreis, leidet\nund die rechtswidrigen Taten infolge dieser krank-\n\nhaften seelischen Störung begangen hat. Allerdings\nenthält das Urteil keine Ausführungen darüber, ob\nder Beschuldigte aufgrund seiner Krankheit nicht\nfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen, oder ob\ner nicht in der Lage war, nach solcher Einsicht zu\nhandeln (vgl. etwa BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nentnimmt der Senat jedoch folgendes: Die Strafkammer ist zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, seine Steuerungsfähigkeit sei als Folge\nseiner Krankheit möglicherweise ausgeschlossen\n\n(§ 20 StGB), zumindest sei sie zur Tatzeit sicher\nerheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB).\n\n2. Es ist im Ergebnis hinzunehmen, daß die Strafkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten abgelehnt hat.\n\na) Die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus beschwert den Betroffenen außerordent-\n“lich. Sie darf deswegen nur angeordnet werden,\nwenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat\nergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und\ner deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist\n(so BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Es muß\nwahrscheinlich sein, daß der Rechtsfrieden durch\nneue Taten schwer gestört wird (BGHR StGB Gefährlichkeit 8, 16). Die Unterbringung in einem psychjiatrischen Krankenhaus darf nicht angeordnet werden, wenn - im Blick auf § 62 StGB - die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßregel\naußer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen\nund zu erwartenden Taten stehen würde (BGHR StGB\n\nS 63 Gefährlichkeit 17). Die zu erwartenden Straftaten müssen in diesem Sinne erheblich sein. Ob\ndies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu ermitteln.\n\nb) Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daß das\nLandgericht die bisherigen und die zu erwartenden\nTaten des Beschuldigten nicht als erhebliche Taten\nin dem beschriebenen Sinne eingestuft hat.\n\nDie überwiegende Anzahl der von dem Beschuldigten\nbegangenen Taten verließ nicht den Bereich der geringfügigen Kriminalität. In den meisten Fällen\nlag der Verkaufswert des Stehlguts unter 100 DM,\nnur in einigen Fällen knapp darüber. Die Schwelle\nim hier maßgeblichen Zusammenhang noch geringfügiger Kriminalität ist allenfalls bei dem versuchten\nDiebstahl des Autoradios überschritten (vgl. zur\nErheblichkeit BGHR StGB 5 63 Gefährlichkeit 20;\nBGH StV 1992, 571, 572).\n\nAuch die früheren Taten des Beschuldigten, der\nseit 1981 immer wieder auffällig geworden ist,\nübersteigen nur in Einzelfällen den Bereich der\ngeringfügigen Straftaten. Dies gilt insbesondere\nfür einen Wohnungseinbruch, der allerdings bereits\nzehn Jahre zurückliegt. Seither hat der Beschuldigte eine Tat vergleichbaren Gewichts nicht mehr\nbegangen. Die seit 1992 überwiegend wegen Schuldunfähigkeit eingestellten Verfahren betreffen im\nwesentlichen Ladendiebstähle und Beförderungser-\n\nschleichungen.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß zukünftige Taten den Rahmen der bislang begangenen Taten überschreiten\nwerden, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Der\nTatrichter hat bei der Gesamtbewertung auch nicht\nverkannt, daß in Zukunft nicht nur einzelne, sondern eine Fülle derartiger Diebstahlshandlungen\nvon dem Beschuldigten zu erwarten sind. Er hat dazu ausgeführt, daß die erwartete Vielzahl kleinerer Diebstähle hier nicht die Annahme rechtfertige, daß ein Bereich erreicht werde, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nrechtfertigen könne. Diese Annahme widerspricht\nbei Delikten der vorliegenden Art grundsätzlich\nnicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\nSo hat auch der erkennende Senat in einem Fall\nhäufig begangener Zechprellereien die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 17; vgl. auch\nBGHR StGB 8 63 Gefährlichkeit 20). Dies mag bei\nSerientaten mit einem zu erwartenden gewichtigen\nGesamtschaden anders zu beurteilen sein.\n\nIn den festgestellten Fällen ist letztlich durchweg kein Schaden entstanden, weil der Beschuldigte\naufgrund seines auffälligen Äußeren bei der Tat\n\n‘ Jeweils beobachtet wurde und anschließend gestellt\nwerden konnte. Die leichte Erkennbarkeit eines Täters relativiert seine Gefährlichkeit und kann\ndeshalb bei der gebotenen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGH NJW 1955, 837,\n838; Hanack in LK 11. Aufl. $S 63 Rdn. 52).\n\na 7\n\nEntgegen der Auffassung der Revision begründet die\n\"Einstufung der Taten als gewerbsmäßig im Sinne von\nS 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB nicht die Erheblichkeit im Sinne von § 63 StGB. Allerdings ist\nder Revision zuzustimmen, daß der jeweilige Deliktstyp bei der Beurteilung der Erheblichkeit von\nBedeutung ist. So spielt es eine Rolle, ob es sich\num beunruhigende oder erhöht gefährliche Taten\n(2.B. Einbruchsdiebstähle oder Gewaltkriminalität)\nhandelt (Hanack aaO 5 63 Rdn. 54). Die Gewerbsmä-Bigkeit wird jedoch maßgeblich durch ein subjektives Moment begründet, das den konkreten Zuschnitt\nder Tat und das Maß ihrer Gefährlichkeit für sich\nnicht beeinflußt.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/5-str-508-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/5-str-508-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.885847+00:00"}}