{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-12-19_5_StR_472_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-12-19","aktenzeichen":"5 StR 472/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"188\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 472/96 URTEIL\n\nvom 19. Dezember 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nEdda Anna Minna Else F «us geborene Sue\n\naus SB,\ngeboren am EEE 19:0 ir ein.\n\nwegen Rechtsbeugung\n\nAB\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Häger,\nRichterin Dr. Gerhardt,\nRichter Rothfuß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ui»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. gun\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Verden vom\n6. März 1996 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die der Angeklagten in-\n\nsoweit entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte - vom Vorwurf\nder Rechtsbeugung in zwanzig Fällen - freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf fünf Fälle\n\n- wirksam - beschränkte und auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\nzu den fünf revisionsbefangenen Fällen hat das\nLandgericht folgende Feststellungen getroffen:\n\nDie Angeklagte ist Richterin am Amtsgericht. In\ndiesem Amt entschied sie in den fünf Fällen in\nfolgender Weise: Sie verurteilte die Betroffenen,\njeweils Führer von Kraftfahrzeugen, in vier der\nAusgangsfälle wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit und im fünften Ausgangsfall\nwegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich erheblicher Überschreitung der durch\nVerkehrszeichen bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nauf einer Autobahn, zu Geldbußen. Ein Fahrverbot\nverhängte die Angeklagte nicht. Das Oberlandesgericht Celle hob in allen fünf Fällen auf die\nRechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das Urteil\nin vollem Umfang mit den Feststellungen auf und\nverwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts\nzurück. In allen Fällen führte das Oberlandesgericht Celle aus, daß bereits der Schuldspruch keinen Bestand haben könne. Dabei stellte das Oberlandesgericht in denjenigen vier Fällen, in denen\ndie Angeklagte die Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit verurteilt hatte, darauf ab, daß das etwaige Vorliegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nicht geprüft worden sei.\nIm fünften Fall, in dem die Angeklagte den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit\nverurteilt hatte, führte das Oberlandesgericht zur\nBegründung seiner Entscheidung aus, daß mangels\neiner Mitteilung des berücksichtigten Toleranzwertes das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachprüfen\nkönne, ob die festgestellte Geschwindigkeit\nrechtsfehlerfrei ermittelt worden sei. Zudem führte das Rechtsbeschwerdegericht in allen fünf Fällen aus, daß auch diejenigen Erwägungen, aufgrund\n\n18\n\nderer das Amtsgericht von der Anordnung eines\nFahrverbotes abgesehen habe, rechtlicher Prüfung\nnicht standhielten. Hierbei ging das Oberlandesgericht ausführlich auf einzelne Vorschriften des\n\n§ 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung und die hierzu\nergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nein.\n\nIn den erneuten Hauptverhandlungen verurteilte die\nAngeklagte die jeweiligen Betroffenen wiederum wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer\nGeldbuße. Ein Fahrverbot verhängte sie in keinem\nFall. Letzteres begründete sie jeweils ausführlich. Sie gelangte dabei zu dem Zwischenergebnis,\nan die Vorschriften der Bußgeldkatalog-Verordnung\nnicht gebunden zu sein, und legte der jeweiligen\nEntscheidung die Umstände des Einzelfalles zugrunde.\n\nII.\n\nDaß die Angeklagte hiermit Rechtsbeugungen nach\n§ 336 StGB begangen hätte, ist nicht erfindlich.\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne des\n\n§ 336 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter\nStrafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher\nnur der Amtsträger, der sich bewußt in schwerwie-\n\nA88\n\ngender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst\ndie (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung\nbegründet eine Rechtsbeugung nicht (BGHSt 41, 247,\n251 m.w.N.).\n\nNach diesen Maßstäben begeht ein Richter - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - eine\nRechtsbeugung nicht eo ipso dadurch, daß er eine\nVorschrift des Verfahrensrechts in der Weise verletzt, daß er gegen die sich aus § 358 Abs. 1 StPO\ni.V.m. § 8sS 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ergebende Bindungswirkung verstößt.\n\nZudem liegt hier nicht einmal ein Verstoß gegen\neine Bindungswirkung der vorstehend genannten Art\n\nvor.\n\nDas Rechtsbeschwerdegericht hat in allen fünf Fällen das angefochtene Urteil wegen eines den\nSchuldspruch betreffenden Rechtsfehlers aufgehoben, Damit waren jeweils allein diejenigen Rechtsfehler, die den Schuldspruch betrafen, \"Aufhebungsgrund\". Mithin erstreckte sich die Bindungswirkung gemäß 8 358 Abs. 1 StPO i.V.m. S 79 Abs. 3\nSatz 1 OWiG einzig hierauf. Dagegen haben die zusätzlichen Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts zur Frage der Verhängung eines Fahrverbotes, also zum Sanktionsausspruch, nicht die Qualität eines \"Aufhebungsgrundes\" mit den daraus sich\nergebenden Folgen aus § 358 Abs. 1 StPO\n\n(vgl. BGHSt 27, 212, 213; BGH JR 1956, 430 m. Anm.\n\nEb. Schmidt).\n\n- 1 -\n\nAllerdings ist die Kumulation von Aufhebungsgründen möglich (vgl. dazu Hanack in Löwe/Rosenberg,\nStPO 24. Aufl. § 358.Rdn. 6, 7; Pikart in KK\n\n3. Aufl. § 358 Rdn. 5). Indes ist solches im Verhältnis zwischen Schuldspruchaufhebungsgründen und\nSanktionsaufhebungsgründen ausgeschlossen, weil\nder Schuldspruch grundsätzlich logisch Vorrang vor\ndem Sanktionsausspruch genießt.\n\n2. Auch sonst gibt es keinen Anhalt dafür, daß die\nAngeklagte mit ihren Entscheidungen etwa das Recht\ngebeugt hätte.\n\nLaufhütte Harms Häger\nGerhardt Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-19/5-str-472-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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