{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-12-19_5_StR_116_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-12-19","aktenzeichen":"5 StR 116/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 116/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlev S gun | Aaus De.\ndort geboren am EEE 1960,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n19. Dezember 1996 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom\n\n19. Dezember 1995 wird nach S 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\n1. Die im einzelnen erhobenen sachlichrechtlichen\nBeanstandungen gegen die angefochtene Entscheidung\nzeigen keinen Rechtsfehler auf.\n\nFür die von der Revision vermißte nähere Erörterung der Rechtswidrigkeit der Tat bestand kein Anlaß. Der Senat hat (vgl. grundlegend BGHSt 39, 1,\n14 ff; zusammenfassend BGHSt 41, 101, 103 f££;\nJüngst NJW 1996, 2042, 2043 £f. - zum Abdruck in\nBGHSt 42, 65 bestimmt - sowie NStZ RR 1996, 323,\n324) ausgeführt: Ein Rechtfertigungsgrund, der einer Durchsetzung des Verbots, die DDR zu verlassen, Vorrang vor dem Lebensrecht von Menschen gab,\nindem er die vorsätzliche Tötung unbewaffneter\nFlüchtlinge gestattete, ist wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare\nGebote der Gerechtigkeit und völkerrechtlich geschützte Menschenrechte unwirksam. Der Verstoß\nwiegt hier so schwer, daß er die allen Völkern ge-\n\nmeinsamen, auf Wert und Würde des Menschen bezogenen Rechtsüberzeugungen verletzt; in einem solchen\nFall muß das positive Recht der Gerechtigkeit weichen (sogenannte \"Radbruch'sche Formel\"). In der\nletztgenannten Entscheidung ist zudem betont, daß\nauch die (naheliegende) Abstimmung des allgemeinen\nGrenzregimes der DDR mit den anderen Mitgliedsstaaten des Warschauer Paktsystems nichts an dieser Bewertung ändert. Daß die Grundsätze der von\nder Revision für sich in Anspruch genommenen Entscheidung BGHSt 35, 379 ff. zum Schußwaffengebrauch im (bundesdeutschen) Grenzdienst auf das\nmenschenrechtswidrige Grenzregime der DDR nicht\nübertragbar sind, liegt auf der Hand.\n\n2. Der Bestand des Urteils ist im Ergebnis trotz\ndes in den Gründen der angefochtenen Entscheidung\nzum Ausdruck kommenden unzutreffenden Verständnisses der \"Radbruch'schen Formel\" (vgl. UA S. 57)\nauch im übrigen nicht durchgreifend gefährdet.\n\na) Allerdings enthält die angefochtene Entscheidung Erwägungen, die eine Haftung des Angeklagten\nals Mittäter eines vollendeten Tötungsdelikts jedenfalls fraglich erscheinen lassen. So stellt der\nTatrichter einerseits fest, der (freigesprochene)\nMitaängeklagte SED habe seine Schüsse - mittäterschaftliches Zusammenwirken mit dem Angeklagten\nSa@WB ausschließend (UVA Ss. 45) - bewußt über die\nMauer gerichtet, \"um zwar dem Feuerbefehl scheinbar nachzukommen, dennoch aber keinen Menschen zu\ntreffen\" (UA S. 23). Andererseits will die Strafkammer im Rahmen ihrer rechtlichen würdigung des\nGeschehens nicht gänzlich ausschließen, daß der\n\ntödliche Schuß von sD abgegeben wurde. (UA\n\nS. 47). Dieser Widerspruch erweist sich indes nach\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe als eine\nbloße Darstellungsschwäche, die keinen zur Aufhebung der Entscheidung nötigenden Rechtsfehler erkennen läßt. Das Landgericht macht deutlich (UA\n\nS. 44 f.), daß von der Annahme, der Freigesprochene Stephan habe \"seine Schüsse in eine für die Geschädigte ungefährliche Richtung abgefeuert\", auf\nder Grundlage der \"unwiderlegten\" Einlassung des\nMitangeklagten \"im Zweifel ... zu seinen Gunsten\"\nauszugehen war. Die - angesichts der übrigen mitgeteilten Beweislage äußerst fernliegende (und\ndeshalb dem Angeklagten SB nach dem Zweifelssatz nicht zwingend zugutezuhaltende) - Möglichkeit, daß SB sen tödlichen Schuß abgegeben\nhat, ist vom Tatrichter erkennbar nur für. den Fall\nerwogen, daß dieser Schuß - wie auch die Schüsse\ndes Beschwerdeführers - mit bedingtem Tötungsvorsatz, nämlich von einem \"dabei zusammenwirkenden\nGrenzposten\" (UA S. 47) abgefeuert wurde.\n\nb) Die (breiten) Ausführungen der Strafkammer (UA\nSs. 55 ff.) zu einer - im Ergebnis abgelehnten -\nEntschuldigung des Angeklagten wegen Handelns auf\nBefehl könnten mißverstanden werden. \"Offensichtlich\" im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG ist die Rechtswidrigkeit der Tat nur, wenn sie jenseits aller\nZweifel liegt; der Soldat hat keine Prüfungspflicht (vgl. BGHSt 39, 1, 33 m.w.N.; 39, 168,\n189). Dem entsprechen verschiedene Erwägungen des\nLandgerichts nicht (vgl. etwa UA S. 57 f.: \"widerspruch zwischen Rechtslage einerseits sowie Befehlslage und Staatspraxis andererseits erkenn-\n\n2\n\n18\n\nbar\"; UA S. 58: seine \"Erkenntnis hätte der Angeklagte bei zumutbarer geistiger Auseinandersetzung ... gewinnen können\"). Der Senat schließt jedoch trotz dieser Formulierungen aus, daß der\nrechtliche Prüfungsmaßstab bei der Entscheidung\ndes Tatrichters verkannt worden ist (vgl. UA\n\nS. 62: \"Befehl zur Vernichtung ungefährlicher, unbewaffneter und wehrloser Flüchtlinge\" ver-\n\nstieß ... \"offensichtlich\" ... gegen anerkannte\nNormen des Völkerrechts und gegen die in der DDR\ngeltenden Strafgesetze\").\n\nLaufhütte Harms Häger\nGerhardt Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-19/5-str-116-96","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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