{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-12-18_5_StR_731_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-12-18","aktenzeichen":"5 StR 731/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\n5_StR_ 731/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. Dezember 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nKarl Wilhelm Jürgen L BEE aus el.\ngeboren am ED 19:3 ir ri.\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n18. Dezember 1996 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 1995 wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAnläßlich der Verfahrensrüge, die sich auf die von\nder Strafkammer (unter Hinweis auf BGHSt 41, 101\nzutreffend) abgelehnte Einholung eines \"rechtsgeschichtlichen Gutachtens\" bezieht, ist ergänzend\nzur Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu bemerken (vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1996 - 5 StR 469/96 -):\n\nGegen eine Bestrafung vorsätzlicher Tötungsdelikte\nbestehen in Fällen der vorliegenden Art auch mit\nBlick auf das Völkerrecht keine Bedenken (dazu BGH\nNJW 1996, 2042, 2043 £f. - zum Abdruck in BGHSt 42,\n65 bestimmt). Das Grenzregime der DDR ist nicht\nmit den sonst üblichen Formen bewaffneter Grenzsicherung gleichzusetzen. Der Befehl, die Flucht um\njeden Preis, gegebenenfalls durch die Tötung des\nFlüchtlings zu verhindern, stellt unter den besonderen Verhältnissen an der innerdeutschen Grenze\nein so schweres Unrecht dar, daß etwaige Rechtfertigungsgründe des DDR-Rechts unbeachtlich sind,\nweil sie gegen die allen Völkern gemeinsamen, auf\nWert und Würde des Menschen bezogenen Rechtsüber-\n\nPP JEH\n\nzeugungen verstoßen (BGHSt 39, 1, 16 unter Bezug\nauf BGHSt 2, 234, 239). Bei dieser Anwendung des\nDDR-Rechts sind völkerrechtliche Grundsätze in die\nErwägungen einbezogen (BGHSt 41, 101 = NJW 1995,\n2728, 2730 £f.; vgl. zum Gesichtspunkt des ius cogens auch BGHSt 40, 241, 247).\n\nEbenso bleibt die Einbindung der DDR in das Warschauer Paktsystem für die Rechtswidrigkeit der\nTat ohne Bedeutung. Dazu ist im Urteil vom\n\n24, April 1996 (BGH NStZ-RR 1996, 323, 324 - insoweit in BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 3 nicht abgedruckt) ausgeführt:\n\n\"Der Hinweis der Revision ..., daß die innerdeutsche Grenze einschließlich der Sektorengrenze in Berlin keine Verwaltungsgrenze,\nsondern die Trennlinie hochgerüsteter Militärkoalitionen gewesen sei, hat keine Bedeutung für die Frage, ob mit Tötungsvorsatz abgegebene Schüsse auf unbewaffnete Personen,\ndie die DDR verlassen wollten, strafrechtlich\ngerechtfertigt sind. Es mag naheliegen, daß\ndas allgemeine Grenzregime der DDR mit den\nanderen Mitgliedstaaten des Warschauer Paktsystems angestimmt gewesen ist (vgl. auch BGH\nNIJW 1995,2728, 2730 = BGHSt 41, 101). Für die\nBeurteilung der Rechtswidrigkeit ist das indes ohne Bedeutung. Im übrigen hat der Senat\nkeine Anhaltspunkte dafür, daß die Sowjet-\n\nunion im Besonderen auf diejenige Befehlslage\nhingewirkt hat, die die vorsätzliche Tötung\nunbewaffneter Flüchtlinge zum Gegenstand hatte\".\n\nDie abschließende Erwägung läßt die Bedeutungslosigkeit unberührt.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Roth£fuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-18/5-str-731-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-18/5-str-731-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.402892+00:00"}}