{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-12-18_5_StR_705_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-12-18","aktenzeichen":"5 StR 705/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5S_StR 705/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. Dezember 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Jürgen Siegfried Po zu: sm,\ngeboren am ED 1943 in im,\n\n2. Hans-Heinich Foueib aus zei,\ngeboren am :>:3 in Weg ,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. De-\n\nzember 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Potsdam vom\n1, August 1995 aufgehoben.\nDie Angeklagten werden freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens und die den An-\n\ngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten (gemeinschaftlichen) Totschlags verurteilt;\nBEE zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten, PP zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr; die Vollstreckung beider Strafen\nhat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Die\nRevisionen der Angeklagten haben jeweils mit der\nSachrüge Erfolg.\n\n1. In den frühen Morgenstunden des 2. Mai 1965 waren die damals 21 Jahre alten Angeklagten, die ihren Wehrdienst bei den Grenztruppen der DDR leisSteten, als Posten (Be) bzw. als Postenführer (PB) zweier verschiedener Streifen an der\nGrenze zum West-Berliner Stadtteil Lichtenrade\neingesetzt. Beide waren mit Schnellfeuergewehren\n\nvom Typ Kalaschnikow ausgerüstet. Gegen 4.30 Uhr\nversuchte der seinerzeit 18jährige Uwe Bag ,\ndie Grenzanlagen in dem von den Angeklagten bewachten Abschnitt zu überwinden und in den Westteil Berlins zu flüchten. Als der Flüchtling im\nsogenannten \"Todesstreifen\" auf den die Grenzanlagen abschließenden Stacheldrahtzaun zurannte, wurde er vom Angeklagten BD aus etwa 150 Metern\nEntfernung entdeckt. BB verständigte seinen\nPostenführer und gab einen Warnschuß ab. Als Uwe\nBa@BB sleichwohl weiter auf die Grenze zurannte, schossen BMW und sein Postenführer abwechselnd in kurzen Feuerstößen auf den geduckt\nlaufenden Flüchtling. Der Angeklagte Po nann\ndie Schüsse des anderen Postenstandes wahr; sie\nwaren für ihn das Zeichen, selbst keine Warnschüsse mehr abgeben zu müssen. Er erkannte deutlich\ndie Umrisse des sich schnell vorwärts bewegenden\nFlüchtlings und gab, um ein Sperrfeuer zwei bis\ndrei Meter vor den Fliehenden zu legen, zwei bis\ndrei kurze Feuerstöße in Richtung des Flüchtlings\nab. Uwe Bag fiel zu Boden; er war durch zwei\nvon PB angefeuerte Projektile an beiden Oberschenkeln getroffen worden. Als er trotz der erlittenen Verletzungen erneut versuchte, sich in\nRichtung des Stacheldrahtzaunes fortzubewegen, gaben der Angeklagte BB und sein Postenführer\nweitere kurze Feuerstöße auf den Flüchtling ab,\ndurch die das jetzt endgültig zusammenbrechende\nOpfer einen Durchschuß des rechten Unterarms sowie\neine Verletzung an der linken Hand erlitt. Kurze\n\nZeit später wurde der stark blutende Flüchtling\nvon einem hinzukommenden Offizier der DDR-Grenztruppen geborgen und ärztlicher Versorgung zugeführt.\n\n2. Die auf der Grundlage dieses Sachverhalts ausgesprochene Verurteilung der Angeklagten wegen eines mittäterschaftlich begangenen Totschlagsversuchs hat keinen Bestand.\n\na) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten mit\n(bedingtem) Tötungsvorsatz auf Uwe Be seschossen, durch die getroffenen Feststellungen und\ndie Beweiswürdigung tragfähig belegt ist.\n\nIn Fällen des Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze wird - sofern nicht im Einzelfall\ndie Beweislage aufgrund besonderer Sachverhaltsgestaltung anderes ergibt - mit Rücksicht auf den\nZeitablauf und im Blick auf die den tödlichen\nSchußwaffengebrauch einschließende Befehlslage,\nderen unauffällige Nichtbefolgung manche Grenzsoldaten naheliegend erstrebten, ein Tötungsvorsatz\nregelmäßig schwer zu beweisen sein, wenn ein\nFlüchtling unverletzt geblieben ist oder jedenfalls nicht schwer verletzt wurde (vgl. BGHR StGB\nS 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44).\n\nDer Tatrichter stützt seine Überzeugung zum Tötungsvorsatz bei beiden Angeklagten im wesentlichen auch auf verschiedene tatnah verfaßte Berichte über das Geschehen. Diesen Beweismitteln kommt\nhier indes nur ein beschränktes Gewicht zu, zumal\n\nda dem Beschwerdeführer Bew nicht sicher\nnachzuweisen ist, daß ein von ihm abgegebener\nSchuß das Opfer getroffen hat (UA S. 15). Bedenken\nbestehen insbesondere gegen die Aussagekraft der\nals Verurteilungsgrundlage maßgeblich herangezogenen Berichte.\n\nBei eigenen Berichten von Soldaten liegt es angesichts der Befehlslage auf der Hand, daß ein etwa\nbewußtes Danebenschießen keine Erwähnung finden\nkonnte. Der Bericht eines Postenführers sowie der\nAbschlußbericht des Brigadekommandeurs an den\nStadtkommandanten stammen nicht von den Angeklagten und konnten zu der Frage, wohin sie gezielt\nhatten, nichts sagen. Der Bericht des Kommandeurs\nist nicht einmal von einem Augenzeugen der Tat\nverfaßt. Der Bericht des Postenführers rührt zwar\nvon einem Augenzeugen her; dieser vermochte aber\n= zumal angesichts seiner eigenen Bemühungen, auf\nden \"Grenzdurchbruch\" zu reagieren - ersichtlich\nkeine zuverlässigen Beobachtungen über für einen\netwaigen Tötungsvorsatz der Angeklagten relevantes\nVerhalten zu machen.\n\nDie Bedenken gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes betreffen auch - wenngleich mit geringerem Gewicht - die Verurteilung des Angeklagten Po:\nder Uwe Bad allerdings mit zwei Schüssen getroffen und erheblich verletzt hat.\n\nb) Der Senat braucht die aufgeworfenen Fragen zur\nValidität des Schuldspruchs indes nicht abschlie-Bend zu beantworten. Jedenfalls hält das angefochtene Urteil sachlichrechtlicher Prüfung insoweit\n\nnicht stand, als den Angeklagten der Strafaufhebungsgrund des S 24 StGB versagt worden ist. Das\nLandgericht hat die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch in den Gründen\nseiner Entscheidung nicht erkennbar bedacht. Dies\nstellt hier einen Rechtsfehler dar, weil sich eine\nAuseinandersetzung mit § 24 StGB nach dem Sachverhalt aufdrängte.\n\nDie getroffenen Feststellungen legen allerdings\neinen beendeten Versuch nahe, so daß die Beschwerdeführer nur zurücktreten konnten, indem sie die\nVollendung der Tat verhinderten oder sich jedenfalls um die Verhinderung der Tatvollendung ernsthaft bemühten. Der Flüchtling ist hier indes kurze\nZeit, nachdem er von den Schüssen des Angeklagten\nPEEED und - möglicherweise - des Angeklagten\nBEE setroffen worden war, von einem hinzukommenden Offizier der DDR-Grenztruppen geborgen und\n- wie beide Angeklagten erkannten - ärztlicher\nVersorgung zugeführt worden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß den Beschwerdeführern in der\nkonkreten Situation eine schnellere oder erfolgversprechendere Hilfe für den Verletzten möglich\ngewesen wäre oder auch nur möglich erschien.\n\nDer Senat kann offenlassen, ob solche erkannten\nRettungsbemühungen eines Dritten in Fällen der\nvorliegenden Art einem Angehörigen der DDR-Grenztruppen, der in Befolgung der allgemeinen Befehlslage auf einen Flüchtling geschossen hat, auch ohne wesentliche, auf Rettung des Verletzten gerichtete Eigenaktivitäten jedenfalls dann weitestgehend zugutezuhalten sind, wenn die auch von ihm\n\ngewünschte Hilfe letztlich von anderen Angehörigen\neben jenes Grenzregimes geleistet wird, in dessen\nBefehlsstruktur eingebunden der Täter seine Tat,\nderen tödlichen Erfolg er regelmäßig nicht er-Strebte, begangen hat. Hier lassen sich den getroffenen Feststellungen konkrete Anhaltspunkte\nfür eine von den Angeklagten entfaltete Rettungstätigkeit entnehmen. Der die Hilfsmaßnahmen veranlassende Leutnant Ss» wurde von den Beschwerdeführern über die Situation informiert (UA S. 10),\ndie Bergung des Flüchtlings wurde von ihnen gesichert (UA S. 12).\n\n3. Der dargestellte Mangel führt zur Aufhebung der\nangefochtenen Entscheidung. Es ist auszuschließen,\ndaß ein neuer Tatrichter - allein aufgrund der eigenen Einlassung der Angeklagten denkbare - Fest-Stellungen zum Nachteil des Angeklagten Bein\noder des Angeklagten ru treffen könnte, welche\ndie Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts\nauch unter Beachtung des Zweifelssatzes als sicher\nausgeschlossen erscheinen ließen. Ein Schießen mit\nbloßem Verletzungsvorsatz begründet in Fällen der\nvorliegenden Art keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf (vgl. BGHSt 39, 168, 194 £.; 41, i0, 15;\nBGHR StGB § 212 Absatz 1 Vorsatz, bedingter 44,\n45; BGH WStG 8 5 Abs. 1 Schuld 1: BGH NStz 1993,\n\n488; zuletzt Senatsurteil vom 17. Dezember 1996\n\n= 5 StR 137/96 -). Der Senat entscheidet in der\n\nSache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) und erkennt auf\nFreispruch.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-18/5-str-705-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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