{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-12-17_5_StR_319_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-12-17","aktenzeichen":"5 StR 319/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 319/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 17. Dezember 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nRoland WB au ni,\ngeboren am ED 1952 in DEE,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nAa\n\nNE\n(EP\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n17. Dezember 1996 beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Cottbus vom\n\n2. November 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im\nSchuldspruch und im Teilfreispruch wie\nfolgt gefaßt:\n\n1. Der Angeklagte wird wegen sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen {5 174\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) in 138 Fällen, davon\nin 76 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes. (§ 176\nAbs. 1 StGB) und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung (S 178\nAbs. 1 StGB) sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in weiterer Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1,\n§ 22 StGB) verurteilt.\n\n2. Im übrigen wird der Angeklagte freige-\n\nsprochen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird nach\nSs 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-\n\nfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener u. a. in 139 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Neufassung des\nSchuldspruchs und des Teilfreispruchs, bleibt jedoch im übrigen - und damit im wesentlichen - ohne\n\nErfolg.\n\n1. Folgende sachlichrechtliche Fehler führen zu\neiner Änderung des Schuldspruchs:\n\na) Im Fall 2 ist nach den Feststellungen (UA S. 5)\nnicht ausgeschlossen, daß die Tat erst stattgefunden hat, als das Tatopfer bereits 14 Jahre alt\nwar, so daß die tateinheitliche Verurteilung wegen\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB\nentfällt. Auf die für diesen Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr bleibt das ohne\nEinfluß, weil diese Strafe die Mindeststrafe für\ndie tateinheitlich begangene sexuelle Nötigung\nnach § 178 Abs. 1 StGB ist.\n\nb) Im Fall 6 ergeben die Feststellungen nicht, daß\nder Angeklagte die in der Vorschrift des S 178\nAbs. 1 StGB vorausgesetzten Nötigungsmittel eingesetzt hätte, als er das Opfer \"zwang\" (UA S. 7),\nihn manuell zu befriedigen. Zwar beging der Angeklagte in diesem Zusammenhang - wohl zuvor - eine\nversuchte Vergewaltigung, von der er mit strafbe-\n\nfreiender Wirkung zurückgetreten ist. Bei alledem\nfindet der Tatrichter - insoweit rechtsfehlerfrei - eine Gewaltanwendung allein darin, daß der\nAngeklagte sich auf das Opfer legte und ihm dadurch ein Entkommen unmöglich machte (UA S. 17).\nJedoch liegt es sehr fern und bedurfte gegebenenfalls der Darlegung, daß etwa diese bei der versuchten Vergewaltigung angewendete Gewalt auch Nötigungsmittel zur Herbeiführung der manuellen Befriedigung war.\n\nDamit entfallen die tateinheitliche Erfüllung der\nVorschrift des S 178 Abs. 1 StGB und die wegen\ndieses Falles verhängte Einzelfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten. Es verbleibt ein\nsexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen nach\n\nS 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Da der Tatrichter im Komplex 5 wegen 59 entsprechender Fälle jeweils auf\neine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten erkannt hat, schließt der Senat aus, daß der Tatrichter im Fall 6 bei zutreffender rechtlicher\nwürdigung auf eine andere Strafe erkannt hätte.\nDeshalb setzt der Senat auch für diesen Fall eine\nEinzelfreiheitsstrafe von acht Monaten fest. Dies\nbleibt - angesichts einer Einsatzfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und weiteren 138 Einzelfreiheitsstrafen - ohne Auswirkung auf die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren.\n\nc) Auch im Fall 7 (UA S. 7) hat der Angeklagte\n- tateinheitlich - die Voraussetzungen der Vorschrift des § 176 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Senat\nändert auch insoweit den Schuldspruch. Gesichtspunkte des § 265 StPO stehen dem nicht entgegen.\n\n2. Im Fall 1 und im Komplex 3 (vier Fälle) hat das\nLandgericht zwar - zu Recht - einen sexuellen Mißbrauch eines Kindes nach $S 176 Abs. 1 StGB angenommen (UA S. 14, 15). dies aber nicht in den Urteilstenor aufgenommen. Insofern berichtigt der\nSenat den Urteilstenor.\n\n3. Daß das Landgericht für alle Fälle des Schuldspruchs im Urteil durchgängig die Vorschrift des\n\nSs 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB heranzieht, ist zwar\nrechtsfehlerhaft, weil das Tatopfer nach den Feststellungen weder leibliches noch angenommenes Kind\ndes Angeklagten war. Jedoch beschwert dies den Angeklagten nicht, weil in allen Fällen die Voraussetzungen des S 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wie bereits\nin der Anklageschrift angenommen, gegeben waren.\n\n4. Da der Urteilstenor im Teilfreispruch nicht alle Fälle umfaßt, hinsichtlich derer ein Freispruch\ngeboten war (UA S. 10 £.), faßt der Senat auch den\n\nTeilfreispruch neu.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-17/5-str-319-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-17/5-str-319-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.266515+00:00"}}