{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-12-17_5_StR_137_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-12-17","aktenzeichen":"5 StR 137/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Rechtswidrigkeit und Schuld bei bedingt vorsätzlichen Todesschüssen an der innerdeutschen Grenze,\nmit denen die Flucht eines bewaffneten Fahnenflüchtigen aus der DDR verhindert werden sollte.","text_plain":"Ay\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 S 212\nwStG S 5 Abs. 1\n\nRechtswidrigkeit und Schuld bei bedingt vorsätzlichen Todesschüssen an der innerdeutschen Grenze,\nmit denen die Flucht eines bewaffneten Fahnenflüchtigen aus der DDR verhindert werden sollte.\n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 5 StR 137/96\nSchwG Berlin -\n\nBUNDESGERICHTSHOF 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 137/96 URTEIL\n\nvom 17. Dezember 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Rolf Walter Heinz < uw aus \"ED.\ngeboren am Hm 19:: in nee.\n\n2. Ernst Rem aus HG ‚\ngeboren am NEE 1910 ir vum,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichter Häger,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt in\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sp.\nRechtsanwalt 5\n\nals Verteidiger des Angeklagten RB.\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten SB wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 1995 aufgehoben, soweit der Angeklagte SB verurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte SW wird freigesprochen.\n\nSeine notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, den\nFreispruch des Angeklagten RB betrerfend, wird verworfen.\n\nDie dem Angeklagten re im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Revisionsverfahren betrifft ein Urteil des\nLandgerichts Berlin wegen tödlicher Schüsse an der\ninnerdeutschen Grenze auf einen fluchtwilligen bewaffneten Soldaten der DDR.\n\nAm 25. April 1966 gegen 3.45 Uhr wurde der damals\neinundzwanzigjährige Soldat Michael I ] bei\ndem Versuch, von Ost-Berlin aus über die Grenze in\nden Westteil Berlins zu flüchten, von Grenzsolda-\n\nten erschossen.\n\n1. Der Fluchtversuch erfolgte vom Ost-Berliner\nOrtsteil Johannisthal aus westlich der Wredebrükke. An der nordöstlichen Uferböschung des an dieser Stelle gänzlich auf West-Berliner Gebiet\nfließenden Teltowkanals verlief die Grenze zum\nWest-Berliner Ortsteil Rudow. Sie wurde hier durch\ndreifache Stacheldrahtzäune gesichert, die an zwei\nMeter hohen Betonpfeilern befestigt waren. Davor\nwar als \"Vorsperre\" ein zwei Meter hoher Zaun gezogen, vor diesem jenseits eines Feldstreifens\nnoch ein 1,50 Meter hoher Signalzaun. Hiervor lag\nein \"Annäherungsfeld\", gesichert durch Alarmgeräte\nund \"Stolperdrähte\". Zwischen der Vorsperre und\nder eigentlichen Grenze befanden sich ein Kolon-\n\nAH\n\nnenweg, ein Sperrgraben und unmittelbar vor den\nStacheldrahtzäunen ein Kontrollstreifen, der von\nim Abstand von zehn Metern stehenden Peitschenmasten ausgeleuchtet wurde.\n\nAm Tatort war damals der Angeklagte RBB. ein\nfünfundzwanzigjähriger Lehrer aus Thüringen, der\nbei den Grenztruppen seinen Wehrdienst - dessen\nAblauf vier Tage bevorstand - leistete, im Rang\neines Gefreiten als Gruppenführer eingesetzt. Sein\nKraftfahrer war der Angeklagte SD. ein ebenfalls wehrdienstleistender zweiundzwanzigjähriger\nSchweißer aus Magdeburg. Jeder der beiden Angeklagten war mit einer automatischen Maschinenpistole vom Typ \"Kalaschnikow\" nebst zwei Magazinen\nmit je 30 Patronen bewaffnet. Sie waren, wie üblich, \"vergattert\", Grenzdurchbrüche auf keinen\nFall zuzulassen sowie \"Grenzverletzer\" zu stellen\n\noder zu vernichten,\n\nDer Flüchtling ‘ga war seit November 1965\nAngehöriger der Nationalen Volksarmee. In der Tatnacht war er als Wachtposten an grenznahen Hallen,\nin denen kampftechnisches Gerät eines Flak-Raketen-Regiments abgestellt war, eingesetzt. Er begab\nsich in Uniform auf die Flucht und führte seinerseits eine mit vierzehn Schuß Munition geladene,\nentsicherte und auf Dauerfeuer gestellte Maschinenpistole Kalaschnikow bei sich.\n\nDer Angeklagte Re hatte nach Dienstbeginn am\nVorabend des Tattages um 21.00 Uhr als Gruppenführer zunächst die Grenzposten seines am Tatort stationierten Gruppenabschnitts eingewiesen. An-\n\nschließend nahm er Kontakt zu den einzelnen Grenzposten auf. So stand er seit etwa.3.30 Uhr zusammen mit seinem Fahrer sB> sowie den beiden\n\n- vom Landgericht rechtskräftig freigesprochenen -\nMitangeklagten Lg und HB. die ein Postenpaar bildeten, zusammen, als von einem Postenturm\nan der Wrede-Brücke durch ein Leuchtsignal auf Reaktionen des Signalzaunes hingewiesen wurde, die\nder Flüchtling bei dessen Überwindung ausgelöst\nhatte. Unmittelbar anschließend nahm RP den\nuniformierten und bewaffneten Flüchtling x»\nwahr, wie er in einer Entfernung von 100 bis\n\n200 Metern über den Kolonnenweg auf den Sperrgraben zulief. RP rief aufgeregt: \"Da läuft einer!\", lud die Maschinenpistole durch, stellte sie\nauf Dauerfeuer und gab zunächst einen langen Feuerstoß in die Luft als Warnschuß ab. Kii>\nlief weiter, übersprang den Sperrgraben und geriet\nimmer mehr ins Licht der Peitschenmasten. Auch die\nübrigen drei Soldaten entsicherten ihre Maschinenpistolen und stellten sie auf Dauerfeuer ein. Sie\nhatten im Gegensatz zu R@D waffe und Uniform des\nKB richt wahrgenommen, sondern hielten ihn\nfür einen \"normalen Flüchtling\". Alle vier rannten\nauf dem Kolonnenweg hinter dem Graben in Richtung\ndes Flüchtlings. rg gab kurze gezielte Feuerstöße mit Dauerfeuer auf die Beine des Flüchtlings\nab. Nach einem weiteren, versehentlich langen Feuerstoß hatte er das erste Magazin leergeschossen\nund wechselte nun im Weiterrennen die Magazine\naus. Währenddesssen gab SB kurze Feuerstöße\nmit Dauerfeuer ab, den ersten in die Luft, mit einem Zweiten zielte er zwischen Flüchtling und\nGrenze. KB robbte inzwischen auf dem Kon-\n\ny /\n\ntrollstreifen schnell in Richtung Grenzzaun. Als\ndie Angeklagten, die weiter auf dem Kolonnenweg\nhinter dem Graben rannten, noch etwa siebzig Meter\nvon dem - inzwischen nur noch fünf bis sechs Meter\nvor dem Grenzzaun befindlichen - Flüchtling entfernt waren, gab SP einen dritten kurzen Feuerstoß als \"Sperrfeuer\" ab und rief dem Flüchtling\nanschließend zu: \"Mensch, bleib doch liegen!\" X]\nI) robbte gleichwohl weiter vorwärts. Da einer\nder Grenzposten den Angeklagten sgB> inzwischen\nüberholt hatte, stellte dieser - nachdem er insgesamt zehn (bis zwölf) Schüsse abgegeben hatte -\ndas Feuer ein. Das hatten zuvor schon die beiden\nMitangeklagten getan,:- die jeder etwa zehn Schüsse\nabgegeben hatten, bei denen sie möglicherweise absichtlich nicht in Richtung des Flüchtlings gezielt hatten. Lediglich der Angeklagte RB. der\nan der Spitze der vier Grenzsoldaten rannte, schoß\nweiter. Er schoß mit langen Feuerstößen auch das\nzweite Magazin leer und traf dabei den Flüchtling\nam Kopf, der daraufhin zwei bis drei Meter vor dem\nGrenzzaun liegenblieb. Abgesehen von dem unbedingt\ntödlichen, den sofortigen Bewegungsverlust bewirkenden Kopfdurchschuß war er zweimal am rechten\nBein getroffen worden. rg entwaffnete den bewußtlosen Flüchtling, zog ihn zum Graben, legte\nihn mit Hilfe eines der anderen Soldaten hinein\nund versuchte, Erste Hilfe zu leisten. Etwa eine\nhalbe Stunde später traf ein Sanitätswagen ein.\nDas - möglicherweise jetzt schon tote - Opfer wurde in eine Plane gewickelt und unter dem Sanitätswagen durchgezogen, damit er auf der grenzabgewandten Seite eingeladen werden konnte und so nähere Einsichtsmöglichkeiten auf das Geschehen\n\ndurch aufmerksam gewordene westliche Beobachter\nverhindert werden konnten. Sein alsbald eingetretener Tod hätte auch durch sofortige ärztliche\nHilfe nicht verhindert werden können.\n\nDie vier Soldaten wurden belobigt. I] erhielt\neine Medaille für vorbildlichen Grenzdienst und\nwurde zum Unteroffizier der Reserve befördert, die\nübrigen drei erhielten jeder eine goldene Uhr.\n\n2. Während das Landgericht bei den Mitangeklagten\nLED und HD Sie Abgabe von Schüssen mit bedingtem Tötungsvorsatz als nicht nachweisbar erachtet hat, ist es bei den Angeklagten RP und\nSC zur Annahme bedingten Tötungsvorsatzes gelangt. I] hat das Landgericht gleichwohl aus\nRechtsgründen freigesprochen, da auch die bedingt\nvorsätzliche Abgabe tödlicher Schüsse zur Verhinderung der Flucht eines bewaffneten Fahnenflüchtigen nach - insoweit nicht wegen eklatanter Menschenrechtswidrigkeit nichtigem - DDR-Recht gerechtfertigt gewesen sei. Diesbezüglich liege beim\nAngeklagten SB. der sich die tödlichen Schüsse des Angeklagten re als Mittäter zurechnen\nlassen müsse, ein \"umgekehrter Tatbestandsirrtum\"\nvor, da er den für die Rechtfertigung ausschlaggebenden Umstand, daß der Flüchtling ein bewaffneter\nSoldat gewesen sei, nicht wahrgenommen habe. Soweit er mit bedingtem Tötungsvorsatz auf einen unbewaffneten Flüchtling habe schießen wollen, sei\ndie Rechtfertigung nach DDR-Recht wegen groben\nMenschenrechtsverstoßes nichtig und das Verhalten\nwegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des so\nweit gehenden Schießbefehls auch nicht als Handeln\n\nauf Befehl entschuldigt gewesen. Das Landgericht\nhat sw wegen versuchten Totschlags zu einer\nFreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nII.\n\nMit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen, auf\ndie Sachrüge gestützten Revision erstrebt die\nStaatsanwaltschaft die Aufhebung des Freispruchs\ndes Angeklagten RP. den sie als weder gerechtfertigt noch entschuldigt ansieht, da sie eine\nRechtfertigung bedingt vorsätzlicher Tötung auch\neines Flüchtlings, der sich mit seiner Flucht als\nbewaffneter Soldat zugleich nach DDR-Recht wegen\nbesonders schwerer Fahnenflucht strafbar gemacht\nhat, als offensichtlich menschenrechtswidrig und\nnichtig erachtet. Ferner erstrebt die Staatsanwaltschaft mit der vom Generalbundesanwalt ebenfalls vertretenen, auf die Sachrüge gestützten Revision zum Nachteil des Angeklagten SD dessen\nVerurteilung wegen vollendeten Totschlags. Dieser\nAngeklagte erstrebt seinerseits mit der Revision,\ndie er auf die Sachrüge stützt, die Aufhebung sei-\n\nner Verurteilung.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, soweit sie der Freisprechung des Angeklagten RB silt. Es kann dahinstehen, ob das\nVerhalten dieses Angeklagten aufgrund gültigen\nDDR-Rechts gerechtfertigt war. Er war jedenfalls\nentschuldigt. Dabei nimmt der Senat ungeachtet der\nBegleitumstände des Falles die Beweiswürdigung des\n\n- 10 -\n\nTatrichters, der Angeklagte Re habe nur \"Sperrfeuer\" mit bedingtem Tötungsvorsatz schießen wollen, hin. Nach den Feststellungen ist letztlich\nnicht auszuschließen, daß der Angeklagte Reg»\n\n- unter Berücksichtigung der Kürze der ihm verbliebenen Überlegungszeit - geglaubt hat, der\nFluchtversuch sei in der konkreten Situation ohne\nGefährdung seiner selbst und der anderen Grenzsoldaten nicht anders als durch den konkreten Schußwaffeneinsatz sicher zu verhindern.\n\nDas Landgericht verweist auf die Rechtfertigung\nvon Schußwaffengebrauch mit bedingtem Tötungsvorsatz durch die \"Vorschrift über die Organisation\nund Führung der Grenzsicherung in der Grenzkompanie\" vom 8. Februar 1964 (DV-30/10; vgl. BGHSt 39,\n353, 366 £.; 40, 241, 242 £f.) - Nr. 114d, 115 -.\nEs meint, der Rechtfertigungsgrund sei in Fällen\nvon Flüchtlingen, die zugleich bewaffnete Fahnenflüchtige waren und mit ihrem Verhalten den Verbrechenstatbestand des § 4 Abs. 2 lit. a des Militärstrafgesetzes der DDR vom 24. Januar 1962\n\n(GBl DDR S. 25; später S 254 Abs. 2 StGB-DDR) erfüllten, hinzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat\ndiese Frage noch nicht entschieden (vgl. dazu\nBGHSt 40, 48, 51). Nach seiner bisherigen Rechtsprechung ist allerdings ein Rechtfertigungsgrund\nfür die vorsätzliche Tötung von Personen, die\nnichts weiter wollten, als unbewaffnet und ohne\n\nGefährdung allgemein anerkannter Rechtsgüter die\ninnerdeutsche Grenze zu überschreiten, wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen\nelementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völ-\n\nAu\n\nkerrechtlich geschützte Menschenrechte als unwirksam anzusehen (BGHSt 41, 101 m.w.N.; entsprechend\nBVerfG, Beschluß vom 24. Oktober 1996\n\n- 2 BvR 1851/94 u. a.).\n\nMit Rücksicht auf die Bedeutung der den Bürgern\nder DDR insbesondere auch für Ausreisen in den anderen Teil Deutschlands weitgehend verwehrten Ausreisefreiheit wäre eine im Ergebnis gleiche Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Schußwaffeneinsatzes mit Tötungsvorsatz auch gegen fahnenflüchtige Soldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze\nnicht ganz fernliegend. Gleiches gilt - namentlich\nim Blick auf das Ausmaß des Grenzsoldaten befohlenen Schußwaffeneinsatzes an der innerdeutschen.\nGrenze (vgl. dazu nur BGHSt 39, 1, 20 und\n\nBVerfG aaO unter Hinweis auf BVerfGE 36, 1, 35) -\nfür entsprechende Fälle, in denen der Flüchtling\nseinerseits bewaffnet war, jedenfalls bevor er von\nsich aus konkrete Anstalten zum Einsatz der mitgeführten Waffe gemacht hatte. Angesichts der vom\nLandgericht zutreffend angestellten Erwägung, daß\ndie Annahme unwirksamer Rechtfertigung nach Tatortrecht auf Fälle extremen, offensichtlichen Unrechts beschränkt bleiben muß, ist die Beurteilung\nder Rechtswidrigkeit in Fällen wie dem hier vorliegenden dennoch problematisch: Hier sind einerseits das Recht auf Leben und die Ausreisefreiheit\ndes Flüchtlings zu bedenken. Andererseits konnte\ndas Ausmaß des von diesem aus Sicht der Grenzsoldaten ausgehenden Rechtsbruchs als deutlich gewichtiger angesehen werden. Eine bestehende Gefährdung der Grenzsoldaten, schon bevor der\nFlüchtling konkret zum Einsatz seiner Waffe an-\n\n- 12 -\n\nsetzte, ist mitzubedenken. Der Senat braucht die\nFrage hier nicht zu entscheiden. Ihre Beantwortung\nfolgt nicht zwanglos aus der bisherigen Rechtsprechung.\n\nDas Verhalten des Angeklagten, der als Grenzsoldat\nmit bedingtem Tötungsvorsatz auf einen bewaffneten\nFahnenflüchtigen geschossen hat, um dessen Flucht\nzu verhindern, ist jedenfalls entschuldigt, weil\neine Rechtswidrigkeit des hierauf gerichteten\nSchießbefehls - entsprechend 5 5 Abs. 1 WStG - für\nden Angeklagten nach den ihm bekannten Umständen\nnicht offensichtlich war (vgl. BGHR WStG S 5\n\nAbs. 1 Schuld 3). Schon beim Schußwaffeneinsatz\nmit bedingtem Tötungsvorsatz gegen unbewaffnete\nzivile Flüchtlinge hat der Senat deutlich gemacht,\ndaß die Annahme der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des so weit gehenden Schießbefehls für\nden indoktrinierten einfachen DDR-Grenzsoldaten\nproblematisch ist (vgl. BGHSt 39, 1, 32 ££f.; 39,\n168, 185 ££f.; BGH NStZ 1993, 488; siehe insbesondere BVerfG, Beschluß vom 24. Oktober 1996\n\n- 2 BvR 1852/94 - zu BGHSt 40, 241, 250 f; vgl.\n\nauch Horstkotte in: Ebke/Vagts - Hrsg. -, Demokratie, Marktwirtschaft und Recht, 1995, S. 213,\n228 £.). Richtet sich der Schießbefehl auf Schuß-\n\nwaffeneinsatz mit bedingtem Tötungsvorsatz gegen\neinen flüchtenden bewaffneten Deserteur, kommen\ngewichtige für die Möglichkeit einer Rechtmäßigkeit des Befehls in diesem Spezialfall sprechende\nBesonderheiten dazu, welche unter tatsächlichen\nBegleitumständen, wie sie hier festgestellt sind,\ndie Annahme, die Rechtswidrigkeit sei offensichtlich, nicht mehr zulassen.\n\nAU\n\n- 13 -\n\nDer Freispruch des Angeklagten RD aus Rechtsgründen ist mithin jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil sein Verhalten mindestens entschuldigt war.\n\n2. Die Annahme, der Angeklagte Sg habe mit\nbedingtem Tötungsvorsatz auf den Flüchtling geschossen, beruht auf einer Beweiswürdigung, die\nsachlichrechtlicher Prüfung nicht standhält. Da\nauszuschließen ist, daß ein neuer Tatrichter tragfähige Feststellungen für einen bedingten Tötungsvorsatz dieses Angeklagten treffen könnte, und eine Strafbarkeit des Angeklagten si aus sonstigen Gründen nicht gegeben ist, muß dieser\n\n- entsprechend der Beurteilung des Landgerichts\nzur mangelnden Strafbarkeit der beiden rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten - freigesprochen werden. Zugleich bleibt die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit ihrer - nachrangigen -\nZielrichtung zum Nachteil des Angeklagten erfolglos.\n\nDer Flüchtling ist von einem Schuß des Angeklagten rg getötet worden, von dem allein sechzig\nder insgesamt abgegebenen neunzig Schüsse stammten. In der Phase des Geschehens, als RB das\nzweite Magazin mit dreißig Schuß verfeuerte, hatten die übrigen Angeklagten bereits zu schießen\naufgehört. Bei der Beweiswürdigung zum Vorsatz muß\nzu Gunsten des Angeklagten SW - nicht anders\nals bei den beiden rechtskräftig freigesprochenen\nMitangeklagten (UA S. 27) - ins Gewicht fallen,\ndaß er im Verhältnis zur Gesamtzahl der Schüsse\n\n- 14 -\n\nnur wenig selbst geschossen hat. Ohne daß der Senat die Schnelligkeit des gesamten Geschehensablaufs verkennt, ist zu beachten, daß der Flüchtling in der Phase, als saE> noch (mit)geschossen hatte, weder tödlich getroffen noch nachweislich schwer verletzt wurde. Der hierin liegende\nErfolgsmangel ist nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art stets ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes (vgl. BGHSt 41, 149; BGHR StGB S 212\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 44; vgl. auch BGHR StGB\nsS 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45). Zwar steht\ndie Gefährlichkeit des abgegebenen Dauerfeuers au-Ber Frage, weil hierbei die Zielgenauigkeit wegen\nder Neigung der Waffe zum \"Auswandern\" gering war.\nGleichwohl ist nicht ausreichend belegt, daß der\nAbstand zwischen Flüchtling und Grenze in der Phase, in welcher der Angeklagte Sg» seschossen\nhat, so kurz gewesen wäre, daß als Dauerfeuer abgeschossenes \"Sperrfeuer\" objektiv notwendig mit\nhoher Lebensgefahr für den Flüchtling verbunden\ngewesen wäre, mithin schon hieraus auf die Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes zu\nschließen war. War die Lebensgefahr - wie der mangelnde Taterfolg in dieser Phase letztlich erweist - nicht so hoch, reicht das vom Tatrichter\nneben der Gefährlichkeit des Dauerfeuers maßgeblich herangezogene Aussageverhalten des Angeklagten SEMB zu seinen subjektiven Vorstellungen\nbeim Schießen (UA S. 24/25) zum Beleg bedingten\nTötungsvorsatzes nicht aus. Dies gilt umso mehr,\nals eine eher zurückhaltende Bewertung von Aussa-\n“gedetails in Fällen dieser Art angezeigt erscheint\n(vgl. BGHR StGB 8 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44\n\nAu\n\nsowie 46 - insoweit nicht in BGHSt 41, 149 abgedruckt -), zumal da sie durch besonders langen\nzeitlichen Abstand zwischen Tat und verantwortlicher Vernehmung gekennzeichnet sind. Der Senat\nsieht nach alledem auch im vorliegenden Fall Anlaß\nzu besonders intensiver und kritischer Prüfung der\ntatrichterlichen Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz. Er vermag sie auch hier nicht als\nhinreichend tragfähig anzuerkennen. Hier liegt auf\nder Hand, daß auch ein neuer Tatrichter keine\ntragfähigen Feststellungen zum Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes zum Nachteil des Angeklagten siB> wird treffen können.\n\nFehlt es am Tötungsvorsatz des Angeklagten sim\nbei Abgabe seiner Schüsse, sind ihm - nicht anders\nals den rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten, die ebenfalls ohne Tötungsvorsatz ungefähr gleich oft wie SB. nämlich viel seltener\nals RED. seschossen haben - die tödlichen Schüsse R@@B nicht im Sinne der Mittäterschaft (bei\nderen Vorliegen naheliegend übrigens nicht versuchter, sondern vollendeter Totschlag anzunehmen\ngewesen wäre; vgl. nur Dreher/Tröndle, StGB\n\n47. Aufl. $S 16 Rdn. 28) zuzurechnen\n\n(vgl. BGHSt 39, 1, 30 f.; BGH NJW 1994, 2708, insoweit in BGHSt 40, 241 nicht abgedruckt; BGH\n\nNJW 1995, 2728, 2829, insoweit in BGHSt 41, 101\nnicht abgedruckt; BGH NJW 1996, 2042, 2043, zum\nAbdruck in BGHSt 42, 65 vorgesehen); er ist auch\nnicht wegen Teilnahme an mit bedingtem Tötungsvorsatz erfolgtem Schießen RD strafbar (vgl. auch\nBGHSt 39, 168, 194; 41, 149). Schießen mit bloßem\nVerletzungsvorsatz begründet in Fällen der vorlie-\n\n- 16 -\n\n16 = AU\n\ngenden Art, auch wenn es unbewaffneten Flüchtlingen galt, keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf\n(BGHSt 39, 168, 194 £.; 41, 10, 15; BGHR StGB\n\n§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44, 45; BGH WStG\n§ 5 Abs. 1 Schuld 1; BGH NStZ 1993, 488).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-17/5-str-137-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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