{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-12-05_5_StR_542_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-12-05","aktenzeichen":"5 StR 542/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 542/96 URTEIL\n\nvom 5. Dezember 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nwalter I U zus Cd\ngeboren am mn ir A (Kasachstan),\n\nwegen Zuhälterei u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Roth£fuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. (HEHE.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. zz\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte en\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 4, Juni 1996 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit das Landgericht eine\nVerfallsanordnung abgelehnt hat.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung, wegen ausbeuterischer in Tateinheit mit dirigierender Zuhälterei, und wegen ausbeuterischer Zuhälterei in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung (Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten) zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Tatrichter hat es abgelehnt, den Verfall eines Geldbetrages von DM 21.400, .der beim An-\n\ngeklagten sichergestellt worden war, anzuordnen.\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechtes rügt.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam\nauf die Frage der Anordnung des Verfalls beschränkt\nworden. Die tatrichterlichen Feststellungen zum\nSchuldspruch sind zwar knapp, reichen jedoch aus,\num die Revisionsbeschränkung wirksam sein zu lassen\n(vgl. hierzu BGH, Urt. vom 22. Februar 1996\n= 1 StR 721/96 -; auch Ruß in KK 3. Aufl.\n§ 318 Rdn. 7a). Die Revision kann auch wirksam auf\ndie Anordnung des (erweiterten) Verfalls beschränkt\nwerden (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 27. August 1993\n= 2 StR 394/93 -; BGH, Beschl. vom 4. August 1988\n= 1 StR 373/88 -; RGSt 67, 29, 30). Dies gilt auch\nhinsichtlich der Nichtanordnung des Verfalls bei\nRevision der Staatsanwaltschaft (vgl. u. a. BCH,\n\nUrt. vom 11. April 1995 - 1 StR 836/94 -; BGH, Urt.\nvom 19. November 1993 - 2 StR 468/93 -; BCH, Urt.\nvom 6. November 1952 - 5 StR 176/52 -). Zutreffend\n\nweist die Revision in diesem Zusammenhang darauf\nhin, daß die mit dem erweiterten Verfall verbundene\nVermögenseinbuße in der Regel kein Strafmilderungsgrund ist (vgl. BGHR StGB 8 73d Strafzumessung 1).\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\nEs spricht vieles dafür, daß die beiden Verfahrensrügen begründet sind. Eines Eingehens hierauf bedarf es jedoch nicht, da die Sachrüge durchgreift.\n\nDas Landgericht hat zur Herkunft des sichergestellten Geldes keine Feststellungen getroffen. Der Tatrichter ist vielmehr ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Ehefrau des Angeklagten Eigentümerin\ndes Geldes sei. Dies würde der Anordnung des Verfalls jedoch dann nicht entgegenstehen, wenn die\nEhefrau des Angeklagten nicht durch eigenen Verdienst, sondern durch Schenkung des Angeklagten Eigentümerin des Geldes geworden wäre. Da der Andeklagte, der im Falle II 2 der Urteilsgründe auch\nder dirigierenden Zuhälterei (5 18la Abs. 1\n\nNr. 2 StGB) schuldig ist, nach den Feststellungen\ndes Tatrichters gewerbsmäßig handelte (UA S. 5 u.\n7), ist im Hinblick auf § 181c Sätze 1 u. 2 StGB\ndie Vorschrift des § 73d StGB anwendbar. Gemäß\n\n§ 734 Abs. 2 StGB finden die $S 73a und 73b sinngemäß Anwendung, wenn der Verfall eines bestimmten\nGegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise un-.\nmöglich geworden ist. Nach 8 73a Satz 1 StGB ist\nVerfall auch dann anzuordnen, wenn die erlangte Sache z.B. verschenkt worden ist (vgl. Dreher/Tröndle\nStGB 47. Aufl. 5 73a Rdn. 3 u. 4).\n\nLaufhütte Harms Häger\nGerhardt Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-05/5-str-542-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-05/5-str-542-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:15.914905+00:00"}}