{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-12-04_5_StR_519_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-12-04","aktenzeichen":"5 StR 519/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 519/96 URTEIL\n\nvom 4. Dezember 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nGeorg S En :u: see:\n\ngeboren am HEEEED 1955 ir zei - : Ge,\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nARE\n\nARE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\n\nRichter Rothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBe\n\nBundesanwalt «EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 21. Mai 1995\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen; die Staatskasse\nhat die Kosten zu tragen, die durch das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft veranlaßt sind, und die dem Angeklagten dadurch\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen\ndes Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind im\nErgebnis offensichtlich unbegründet.\n\nDer Ausführung bedarf nur folgendes:\n\nl. Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten im\nFall C 29 wegen Erpressung verurteilt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich,\ndaß der Angeklagte bei Forderung der Geldsumme dem\nGeschädigten konkludent in Aussicht stellte, er\nwerde seinen Einfluß als V-Mann zu seinem Nachteil\nbei der Staatsanwaltschaft geltend machen.\n\n2. Eine etwa unrichtige Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses im Fall B 9 bei im übrigen unverändertem Schuldumfang muß den Strafausspruch nicht\ngefährden. Bei unverändertem Schuldumfang - wie\nhier - kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein\n\n(BGHSt 40,° 218, 239; 41, 368, 373; BGHR StGB vor\n\n§ 1/Serienstraftaten Betrug 2). Hier käme allenfalls in Betracht, daß sich die Annahme von Tateinheit zu Lasten - und nicht wie die Staatsanwaltschaft meint - zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hat, weil die insoweit verhängte Strafe\n\ndie Einsatzstrafe der ersten Gesamtstrafe ist. Der\nSenat schließt hier eine Auswirkung zu Gunsten\noder zu Lasten des Angeklagten aus.\n\nLaufhütte Harms Basdorf£f\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-04/5-str-519-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-04/5-str-519-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.991619+00:00"}}