{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-12-03_5_StR_67_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-12-03","aktenzeichen":"5 StR 67/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Umfang der Strafbarkeit und Verfolgbarkeit eines\nDDR-Amtsträgers, der die Verschleppung eines in\nWest-Berlin ansässigen Mitarbeiters eines westlichen Nachrichtendienstes in die DDR organisiert\nhat.","text_plain":"A\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 8 239\n\nUmfang der Strafbarkeit und Verfolgbarkeit eines\nDDR-Amtsträgers, der die Verschleppung eines in\nWest-Berlin ansässigen Mitarbeiters eines westlichen Nachrichtendienstes in die DDR organisiert\nhat.\n\nBGH, Urteil vom 3. Dezember 1996 - 5 StR 67/96\nLG Berlin -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 67/96 URTEIL\n\nvom 3. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard Mm ii aus vv 72\ngeboren am «En 1928 in Weil.\n\nwegen Anstiftung zur Freiheitsberaubung uU. A.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichter Häger,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «a\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 13. Juni 1995 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es den Angeklagten vo\n\nEB betrifft.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten MB von\nTatvorwurf der Anstiftung zu tateinheitlich mit\nvorsätzlicher Körperverletzung verübter Freiheitsheitsberaubung freigesprochen. Den - während des\nLaufs des Revisionsverfahrens verstorbenen - Mitangeklagten Träger hat das Landgericht hingegen\ndeshalb zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten\nmit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\n1. Der verstorbene Mitangeklagte T war zur\nTatzeit (1954/1955) im Range eines Majors stellvertretender Leiter der für Spionageabwehr zuständigen Abteilung 4 der Hauptabteilung II des damaligen Staatssekretariats für Staatssicherheit\n(sfs) in (Ost-)Berlin. Der Angeklagte MOD war\nim Range eines Hauptmanns Leiter der Abteilung II\nder Bezirksverwaltung des SfS in Magdeburg.\n\nBeide waren im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit\nmit der Verschleppung des Wilhelm van dm in\ndie DDR befaßt. Dieser war seit 1952 für die \"Organisation Cam\". die Vorgängerorganisation des\nBundesnachrichtendienstes, tätig.\n\nDer in (West-)Berlin ansässige var 2 wurde am\n24. März 1955 von einer \"Operativgruppe\" des SfS\nunter einem Vorwand in eine im Westteil der Stadt\ngelegene Wohnung gelockt, dort durch ein in Kaffee\nverabreichtes Betäubungsmittel willenlos gemacht,\nin einen bereitstehenden Wagen verbracht und in\neiner rund halbstündigen Autofahrt nach (Ost-)Berlin in die Untersuchungshaftanstalt Hm»\nEB verschleppt. Dort befand sich vn AB zunächst aufgrund eines - durch Unterschrift von\nErich Mielke, damals stellvertretender Staatssekretär für Staatssicherheit im Ministerium des Inneren der DDR, bestätigten - Haftbeschlusses des\nSfS vom 24. März 1955 sowie anschließend aufgrund\neines Haftbefehls des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte vom 25. März 1955 in Untersuchungshaft. Am\n\n6. Juni 1955 eröffnete das Oberste Gericht der DDR\ngegen ihn das Hauptverfahren und oränete zugleich\ndie Fortdauer der Untersuchungshaft an. Am 13. Juni 1955 wurde var Ag wegen \"Verbrechens gegen\nArt. 6 der Verfassung der DDR\" zu lebenslangem\nZuchthaus verurteilt. Er wurde nach mehr als\n\nneun Jahren Haft von der Bundesrepublik Deutschland \"freigekauft\" und im September 1964 aus der\nHaft entlassen.\n\nDie Angeklagten waren mit der Planung und Vorbereitung der Entführung befaßt. Der Angeklagte MB\n@B natte den Verschleppungsplan entwickelt, der\nunter anderem den Einsatz des für das SfS tätigen\nund unter der Leitung “OD Stehenden Doppelagenten Fritz WED (Deckname \"si ) vorsah, der wiederum auch von var AB seführt wurde. \"ED Anfang Dezember 1954 sowie Mitte Februar 1955 niedergelegte \"Festnahmepläne\", die jeweils einen bestimmten Tag der Tatausführung vorsahen, wurden an diesen Tagen (9. Dezember 1954\nbzw. 19. Februar 1955) aus internen Gründen des\nsfS allerdings nicht umgesetzt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurde dem Mitangeklagten Te im März 1955 die Führung des Doppelagenten \"SB\" übertragen. TEE zeichnete\nunter dem 22. März 1955 den zwei Tage später ausgeführten \"Festnahmeplan\" sowie einen weiteren,\ndie Verschleppung var ABB betreffenden \"Plan\nzur Durchführung operativer Maßnahmen\" ab.\n\n2. Das Landgericht hat den von ihm festgestellten\nSachverhalt wie folgt gewürdigt:\n\na) Die Strafkammer sah im Verhalten des Mitangeklagten Tu» eine Anstiftung zu einer tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung verübten Freiheitsberaubung (§ 223 Abs. 1, $S 239\n\nAbs. 1, 8 48 RStGB; § 115 Abs. 1, § 131 Abs. 1,\n\nSs 22 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR; S 223, S 239 Abs. 1,\n\n§ 26 StGB). Eine Haftung wegen qualifizierter\nFreiheitsberaubung (5 239 Abs. 2 StGB, S§ 131\n\nAbs. 2 StGB-DDR) scheide aus. Soweit die Freiheitsentziehung im östlichen Teil Berlins fortgesetzt wurde, sei dies durch das SfS-Statut vom\n\n15. Oktober 1953, das in seiner Nr. 4 a) das Recht\nvorgesehen habe, \"Verhaftungen von feindlichen\nSpionen, Agenten und Diversamten vorzunehmen\", gerechtfertigt. Soweit es um die Beurteilung der\nHaupttat auf dem Gebiet des westlichen Teils von\nBerlin gehe, stehe dem Angeklagten indes kein\nRechtfertigungsgrund zur Seite; die Berechtigung\nzu Verhaftungen habe sich, anerkannten Regeln des\nVölkerrechts entsprechend, auf das Staatsgebiet\nder DDR beschränkt.\n\nb) Den Angeklagten MO) hat die Strafkammer\nfreigesprochen. Dieser Angeklagte sei lediglich an\nden nicht umgesetzten Festnahmeplänen bis Mit-\n\nte Februar 1955, nicht jedoch an dem schließlich\nverwirklichten Plan vom 22. März 1955 beteiligt\ngewesen. Dieser Plan habe eine neue zur Tat führende Kausalkette in Gang gesetzt.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Revision gegen den Freispruch des Angeklagten MD.\nSie erhebt die Sachrüge und beanstandet mit einer\nVerfahrensrüge die Verletzung des S 244\n\nAbs. 2 StPO.\n\nII.\n\nDie - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Auf die\nVerfahrensrüge kommt es nicht an, da die Sachrüge\ndurchdringt.\n\n1. Das Landgericht stellt zu hohe Anforderungen an\nden Teilnehmervorsatz (vgl. grundlegend zur Anstiftung BGHSt 34, 63).\n\na) Der Vorsatz eines Teilnehmers - sei er Anstifter, sei er Gehilfe - muß sich auf die Ausführung\neiner nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in\nihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat richten; als wesentlich für den\nTatumstände anzusehen, deren Kenntnis die Begehung\nder Haupttat hinreichend wahrscheinlich werden\n1&ßt (vgl. zuletzt BGH NJW 1996, 2517 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt - m.w.N.). Eür den Teilnehmer ist es dabei nicht erforderlich, daß er in\nseine Vorstellung solche Einzelheiten wie Tatort,\nTatzeit und Tatopfer aufnimmt und die jeweils unmittelbar handelnde Person im Einzelfall individuell kennt (vgl. BGHSt 40, 218, 231).\n\nb) Danach kann - auch mit Blick auf das Recht der\nDDR (vgl. BGHSt 40, 218, 231 m.N.) - nicht zweifelhaft sein, daß bei dem Angeklagten Mb ein\nden Anforderungen an den Teilnehmervorsatz entsprechendes Wissen um die Haupttat vorlag. Der Angeklagte kannte lediglich den genauen Tattag und\n(möglicherweise) die Identität der Mitglieder der\nOperativgruppe nicht, während das objektive Tatgeschehen im übrigen dem von ihm ausgearbeiteten\nVerschleppungsplan entsprach. Die Strafkammer\nstellt ausdrücklich fest (UA S. 22 f.): \"Seine\nvorbereitenden Maßnahmen blieben so für das Bild\nder Entführung vom 24. März 1955 prägend.\" Daß die\nvom Angeklagen MB ausgearbeiteten und\nschriftlich fixierten Tatpläne nach Verstreichen\ndes zunächst in Aussicht genommenen Tattages jeweils erneut schriftlich niedergelegt wurden, begründet keine neue oder andere Tat (vgl. zum verfahrensrechtlichen Tatbegriff in einem ähnlich gelagerten Fall auch BGHSt 41, 292, 297 £ff.). Der\nergebnislose Ablauf dieser Tage hatte gerade nicht\nzur Folge, daß der Verschleppungsplan endgültig\naufgegeben und erst mit erneuter schriftlicher\nNiederlegung wieder gefaßt worden wäre. Die Umsetzung der vom Angeklagten \"> vorbereiteten\nEntführung scheiterte zunächst lediglich \"aus\nGründen im Bereich\" des SfS (UA S. 5). Diese offensichtlich organisatorischen Gründe ließen die\ndurchgehende Absicht des Angeklagten \"Em , \"eine weitere Tätigkeit van AB zu unterbinden\"\n(UA S. 4), unberührt.\n\nEs liegt auf der Hand, daß die zeitliche Verschiebung der Entführung für die auch an der früheren\nPlanung Beteiligten keine Strafbarkeit wegen mehrerer Taten durch etwa strafbare Vorbereitung\n\n(§ 30 StGB) und demgegenüber tatmehrheitliche\nTeilnahme an der dann ausgeführten Entführung zur\nFolge gehabt hätte.\n\nOb die Mitwirkung des Angeklagten MO) als Anstiftung oder - gegebenenfalls auch im Blick auf\neventuelle doch wesentlichere Änderungen in der\nPlanung nach der Verschiebung - als Beihilfe zu\nwerten ist, wird der neue Tatrichter ebenso zu\nprüfen haben wie die selbstverständlich erneut zu\nprüfende Frage, ob MW in die letzte Planung\nunmittelbar vor der tatsächlich durchgeführten\nEntführung doch selbst eingebunden war; hierbei\nwerden die zur Begründung der Verfahrensrüge von\nder Staatsanwaltschaft bezeichneten Beweismittel\nzu berücksichtigen sein.\n\n2. Die Auffassung des Landgerichts zur Strafbarkeit der Entführung, welche der Verurteilung des\nverstorbenen Mitangeklagten TED zugrunde lag,\nist im Ergebnis in jeder Beziehung zutreffend. Soweit die Staatsanwaltschaft - hierin entgegen der\nAuffassung des Generalbundesanwalts - die Annahme\neines zu geringen Schuldumfangs beanstandet hat,\nfolgt ihr der Senat nicht. Im einzelnen gilt für\ndie Strafbarkeit der Veranlassung der Verschleppung ven ABB durch Angehörige des SfS folgendes:\n\na) Verfolgungshindernisse bestehen nicht. Einer\nBestrafung in Fällen der vorliegenden Art staatlich veranlaßter Kriminalität stehen in der DDR\nerlassene Amnestien nicht entgegen, die sich nach\ndem willen der Amnestiegesetzgeber von vornherein\nnicht auf Verhalten, das außerhalb jeder Verfolgung stand, beziehen sollten (vgl. BGH NJW 1994,\n3238, 3239 - insoweit in BGHSt 40, 169 nicht abgedruckt -; 41, 247, 248; noch offengelassen in\nBGHSt 39, 353, 358 £ff£f.). Sie ist, allerdings nur,\nsoweit sie nach dem Strafrecht der DDR zu beurteilen ist, auch nicht durch Verfolgungsverjährung\nausgeschlossen.\n\naa) Soweit auf die dem Angeklagten vorgeworfenen\nTaten nach den zur Tatzeit geltenden § 3 Abs. 1\nund 3 sowie $S A (analog) StGB a.F. bzw. nach SS 3\nund 9 sowie S 7 Abs. 1 StGB das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden war, steht der\nEintritt der Verjährung allerdings außer Frage.\nDer Lauf der Verjährungsfrist begann spätestens im\nSeptember 1964 mit der Entlassung des Opfers aus\nder Haft (vgl. 8 67 Abs. 4 StGB a.F. bzw.\n\nS 78a StGB). Sie betrug für den schwersten in Frage kommenden Straftatbestand - S 234a StGB -\nschließlich zwanzig Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB;\n8 67 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Fassung des Neunten\nStrafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969\n\n- BGBl I 1065).\n\nbb) Soweit auf die Taten das Recht der DDR (S 223\nAbs. 1, § 239 Abs. 1 in Verbindung mit 8 3 RStGB,\n$S 115 Abs. 1, § 131 Abs. 1 in Verbindung mit S 80\nAbs. 1 StGB-DDR) Anwendung findet, hat die Verjäh-\n\nBE\nDs\n©\n\nrung in der DDR indes aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses bis zum 3. Oktober 1990 geruht (S 69 Abs. 1 Satz 1 RStGB, S 83\nNr. 2 StGB-DDR), so daß Verfolgungsverjährung nach\nArt. 315a EGStGB ausgeschlossen ist\n\n(vgl. BGHSt 40, 48; 40, 113; 41, 247, 248; 41,\n317, 320; BGHR StGB § 78b Abs. 1 Verfolgungshindernis 2 - dazu bestätigend BVerfG, Kammer, Beschluß vom 13. November 1996 - 2 BvR 1130/95 -;\n\n- 1. - VerjährungsG vom 26. März 1993,\n\nBGBl I 392). Dies hat der Bundesgerichtshof für\ndie Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für die Verfolgung von Körperverletzungen an Gefangenen durch\nStrafvollzugsbedienstete der DDR (BGHR StGB S 78b\nAbs. 1 Ruhen 2) und für die Haftung von Angehörigen der DDR-Justiz wegen Rechtsbeugung und damit\ntateinheitlich zusammentreffender Delikte\n\n(BGHSt 41, 247; 41, 317) ausgesprochen. Für Fälle\nder vorliegenden Art - Tatort war auch Ost-Berlin - kann nichts anderes gelten (vgl. auch\n\nBGHSt 41, 292, 296 ff.). Auch insoweit handelte es\nsich um Taten, die nach dem ausdrücklichen oder\nmutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung\nder DDR aus mit wesentlichen Grundsätzen einer\nfreiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind.\n\nDer Senat läßt weiterhin offen, ob die durch das\nAnliegen des $S 83 Nr. 2 StGB-DDR gebotene entsprechende Anwendung dieser Vorschrift und damit\n\nArt. 1 des - 1. - VerjährungsG den gesamten Bereich der auf den politischen Willen der Statsführung zurückgehenden und durch die Staatspraxis ge-\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\ndeckten Kriminalität in der DDR erfaßt, ob es mithin Fälle, namentlich aus dem Bereich minderer\nKriminalität und weit zurückliegender Straftaten,\ngibt, in denen im Interesse des von den Verjährungsvorschriften ebenfalls bedachten Rechtsfriedens kein Ruhen der Verjährung mehr anzunehmen ist\n(vgl. BGHSt 40, 113, 118/119; siehe auch BGHR StGB\n§ 78b Abs. 1 Ruhen 2).\n\nEin solcher Sonderfall läge hier jedenfalls nicht\nvor. Insbesondere weist die vorliegende Straftat\nkeinen Bagatell- oder Ausnahmecharakter auf. Bei\neiner durch staatliche Stellen der DDR bewirkten\nEntführung aus West- nach Ost-Berlin handelte es\nsich regelmäßig um eine Gewalt- und willkürmaßnahme, für die kennzeichnend war, daß mit dem Opfer\nnach den Zwecken und Vorstellungen des fremden Regimes verfahren wurde, ohne daß sich dieses an die\nGrundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit\nhielt (vgl. BGHSt 41, 292, 300 m.N.). Eine derartige Verschleppung stellt einen systemtragenden\nRechtsbruch dar, der sein besonderes Gewicht nicht\nzuletzt dadurch gewinnt, daß von der DDR aus - wie\nallgemeinkundig ist - eine Vielzahl vergleichbarer\nEntführungen veranlaßt worden ist. Der schwerwiegende Charakter staatlich gewollter Kriminalität\nder vorliegenden Art läßt sich zudem an der Wertung des Gesetzgebers erkennen, der im Gesetz zum\nSchutz der persönlichen Freiheit vom 15. Juli 1951\n(BGBl I 448) - zusammen mit S 241a StGB - die Vorschrift des $S 234a StGB in das Strafgesetzbuch\neingefügt hat. Anlaß für die Einführung dieser\nStrafbestimmung waren gerade Verschleppungen in\nden kommunistischen Machtbereich (vgl. BGHSt 30,\n\nef\n\n- 13 -\n\n1, 2 m.N.; siehe auch die Denkschrift des Bundesjustizminsteriums, BAnz vom 28. Ju-\n\nni 1951 = DRiZ 1951, 162). Der Umstand, daß - wie\nim vorliegenden Fall - die Verschleppung der\nStrafverfolgung wegen einer Tat dient, wie sie\nauch in einem Rechtsstaat verfolgbar ist (hier:\nSpionage), steht dem nicht entgegen (vgl. bereits\nBGHSt 6, 166; siehe auch BGHSt 33, 238,\n\n243 m.w.N.).\n\nb) Das Landgericht hat die Strafbarkeit der Verschleppung auf der Grundlage des für die Beurteilung des Falles (unter Beachtung von Art. 315\nAbs. 1 Satz 1 EGStGB) maßgeblichen nicht verjährten Rechts der DDR im Ergebnis zutreffend gewürdigt.\n\naa) Die Strafbarkeit ist nicht durch geschriebenes\noder ungeschriebenes Recht der DDR oder durch ei-\n\nnen (unvermeidbaren) Verbotsirrtum ausgeschlossen,\nsoweit die Haupttat im Westteil Berlins ausgeführt\nworden ist.\n\n(1) Die Freiheitsberaubung findet insoweit namentlich keine Rechtfertigung im Statut des SfS vom\n15. Oktober 1953. Es kann dahinstehen, ob sich\n\n- wie das Landgericht meint - die Beschränkung des\nRechts zu Verhaftungen auf das Staatsgebiet der\nDDR bereits aus Wortlaut und Systematik der\n\nNr. 4 a) dieses Statuts im Vergleich mit seiner\nNr. 4 d), wonach eine Spionagetätigkeit des SfS-\nausdrücklich auch außerhalb der DDR vorgesehen\nwar, ergibt. Jedenfalls folgt sie aus selbstver-\n\n- 14 -\n\nständlichen Grundsätzen des Völkerrechts, die aus\nder Sicht der DDR auch im Verhältnis zur Bundesrepublik einschließlich West-Berlin galten\n\n(vgl. BGHSt 40, 48, 53 m.N.).\n\n(2) Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Angehörige des SfS an eine für den Westteil Berlins\ngültige Rechtsgrundlage der Verhaftung van Ackerns\ngeglaubt hätten (vgl. UA S. 19), scheidet insoweit\nauch ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) aus. Nach dem\nRecht der DDR wäre die Vorstellung, mit einer ungesetzlichen Handlung \"recht getan\" zu haben, unbeachtlich (vgl. BGHSt 39, 168, 190 £f.; 41,\n\n247, 277).\n\nbb) Eine am Recht der DDR orientierte Beurteilung\nführt indes hinsichtlich der Fortdauer der Freiheitsberaubung in der DDR zur Annahme eines jedenfalls nicht schuldhaften Verhaltens wegen eines\ninsoweit unvermeidbaren Verbotsirrtums. Der\nSchuldumfang ist daher in zeitlicher Hinsicht vom\nLandgericht im Ergebnis zutreffend auf den Freiheitsentzug bis zum Wirken des Haftbeschlusses des\ns£fs in Ost-Berlin noch am Tattage des\n\n24. März 1955 beschränkt worden.\n\n(1) Der Verschleppte war ein bereits im gehobenen\nBereich der Agentenhierarchie angesiedelter Geheimdienstmitarbeiter, der die DDR und ihr verbündete Mächte im Auftrag eines \"feindlichen\" Nachrichtendienstes ausforschte. Er hatte in der \"Organisation GR die Aufgabe, von (West-)Berlin\naus Personen zu \"führen\", die ihm Informationen\naus den Bereichen Militär, Wirtschaft und Politik\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nzutrugen, und diese Informationen bei gelegentlichen Treffen mit \"höheren Ebenen\" weiterzugeben;\ninsgesamt arbeiteten für ihn 19 Agenten in der DDR\nund (Ost-)Berlin, in Polen und der Sowjetunion\n\n(UA S. 4).\n\n(2) Die Tätigkeit van Ag wurde - nach dem insoweit maßgeblichen Verständnis der DDR - unter\nArt. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung vom 7. Okto-\n\nber 1949 (GBl DDR I Nr. 1 S. 5) subsumiert. Bei\ndiesem Verfassungsartikel handelte es sich nach\nder Entscheidung des Obersten Gerichts der DDR vom\n4. Oktober 1950 (0OGSt 1, 33 ff.) um ein \"unmittelbar anzuwendendes Strafgesetz\", das \"Spionagehandlungen\" mit dem Begriff der \"Kriegshetze\" erfassen\nsollte (vgl. BGHSt 41, 317, 322). Der erkennende\nSenat (aaO 321 £f.) hat die Anwendung dieser Bestimmung - trotz ihrer nach rechtsstaatlichen\nGrundsätzen offensichtlichen Unwirksamkeit als\nStrafnorm - bei einem Richter des Obersten Gerichts der DDR, der im Einklang mit den Vorgaben\ndes Obersten Gerichts Schuldsprüche auf diese Verfassungsnorm gestützt hat, jedenfalls aus subjektiven Gründen nicht als rechtsbeugerisch angese-\n\nhen.\n\n(3) Für die subjektiven Vorstellungen eines Angehörigen des SfS in nicht maßgeblicher Stellung,\nder durch sein Verhalten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit gezielt der Verurteilung van AD\nEB aurch die DDR-Justiz Vorschub geleistet hat,\nkann im Ergebnis nichts anderes gelten. Auch für\nihn konnte sich das der Verschleppung folgende\nFesthalten des Betroffenen, der aus seiner Sicht\n\n- 16 -\n\nein \"gefährlicher Staatsfeind\" war, jedenfalls aus\nsubjektiven Gründen nicht als eine auch vom DDR-Recht nicht mehr gedeckte offensichtliche schwere\nMenschenrechtsverletzung darstellen. Daran ändert\nsich auch durch den vorangegangenen Unrechtsakt\nder völkerrechtswidrigen Entführung des Betroffenen nichts.\n\nHierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 16. November 1995 folgende, auch vorliegend gültige Ausführungen gemacht (BGHSt 41, 317, 343 £.):\n\nDie zwingende Annahme eines Prozeßhindernisses in\ndem Fall, daß ein Tatverdächtiger unter Verletzung\nfremder Gebietshoheit in den die Strafverfolgung\nbetreibenden Staat verbracht wird, ist selbst unter den Bedingungen des Rechtsstaats bislang weitgehend nicht anerkannt, und zwar weder im Blick\nauf das Rechtsstaatsprinzip noch auf Völkerrecht\n(vgl. BVerfG, Kammer ,„ NJW 1986, 1427 ff.;\n\n3021 £.; BGH NStZ 1984, 563; 1985, 464). Es kann\ndahinstehen, ob die Rechtsentwicklung in dieser\nFrage heute zu einer strengeren Betrachtung Anlaß\ngeben könnte. An solchen Auffassungen dürfte das\nVerhalten eines Angeklagten im Tatzeitraum\n(1954/55) ohnehin nicht gemessen werden. Angesichts der Einbettung der hier in Rede stehenden\nTat in die Phase des \"Kalten Krieges\" kann von einem Angeklagten ein Unrechtsbewußtsein auch nicht\ndeshalb verlangt werden, weil eine Auslieferung\ndes Verfolgten mit Sicherheit ausgeschlossen gewesen wäre. Dieser Umstand unterstreicht zwar die\nVölkerrechtswidrigkeit der Entführung. Hieraus wie\nmöglicherweise auch aus Organisation und Durchfüh-\n\nrung der Verschleppung ergeben sich naheliegend\nwesentliche Unterschiede zu den von der bundesdeutschen Justiz beurteilten Fällen. Gleichwohl\nmußte dies aus damaliger Sicht staatlicher Stellen\nder DDR hier nicht zur Annahme einer Verpflichtung\nführen, von einem Strafverfahren gegen den Verschleppten abzusehen und ihn nach Westberlin rücküberstellen zu lassen. Naheliegend sind Angehörige\nder Spionageabwehr zur Tatzeit der Auffassung gefolgt, die Verfolgung von Straftätern, die \"Verbrechen\" gegen die DDR verübt hätten, genieße unbedingten Vorrang vor Hoheitsinteressen einer\n\"feindlichen Macht\", von der aus jene \"Verbrechen\"\n\norganisiert worden seien.\n\nDiesen Gesichtpunkt hat der Senat (aa0) einem\nRichter des Obersten Gerichts der DDR bei der Prüfung seines Rechtsbeugungsvorsatzes sogar in einem\nFall der Verschleppung zu Zwecken der Sträafverfolgung nach Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung zugutegehalten, in dem der Verurteilungsgegenstand - anders als im hiesigen, durch ernstzunehmende Spionagetätigkeit des Betroffenen gekennzeichneten\nFall - auch aus Sicht der DDR-Justiz ein erheblich\ngeringeres Strafverfolgungsinteresse nahelegte.\n\n(4) Abweichend wäre der Fall allerdings zu beurteilen, wenn sich nachweisen ließe, daß schon die\nVerschleppung (erster) Teil einer insgesamt willkürlichen, rechtsstaatswidrigen Verfolgung und Inhaftierung des Entführten durch abgestimmte Verhaltensweise von SfS und DDR-Justiz war. Ein solcher Nachweis hat sich im vorliegenden Fall, zumal\n\n- 18 -\n\nda er den Tatbeitrag eines nicht in maßgeblicher\nPosition stehenden SfS-Angehörigen betrifft, ersichtlich nicht führen lassen (vgl. dazu auch\nBGHSt 41, 317, 347).\n\nDer Senat hat erwogen, ob hier bei einem solchen\nAngehörigen des SfS gleichwohl eine abweichende\nBeurteilung der inneren Tatseite mit Rücksicht\ndarauf geboten erscheint, daß er durch die von ihm\nzu verantwortende völkerrechtswidrige Entführung\ndes Betroffenen selbst erst die tatsächlichen\nGrundlagen für eine Strafverfolgung des Opfers geschaffen hat. Die Frage ist zu verneinen.\n\nDas vorhandene Unrechtsbewußtsein hinsichtlich der\nVerschleppung des Opfers unter Verletzung fremder\nGebietshoheit beruht namentlich auf der Völkerrechtswidrigkeit der Entführung. Das Festhalten\ndes Betroffenen in der DDR stellt dagegen in erster Linie einen Angriff auf das Individualrechts-\n\ngut der persönlichen Freiheit dar.\n\nFine Differenzierung in der Beurteilung der für\neinen Freiheitsentzug Verantwortlichen zwischen\n\n- nicht nachweislich rechtsbeugerisch eingebundenen - Justizangehörigen und sonstigen Beteiligten\nwürde im Ergebnis den eine einheitliche Betrachtung fordernden Grundsätzen der Rechtsprechung zu\nDenunzianten-Fällen widersprechen (vgl. BGHSt 40,\n125: BGH NStZ 1995, 288; Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95 -).\n\n- 19 -\n\n(5) Der Senat sieht - angesichts des schweren Unrechts, das dem Betroffenen hier widerfahren ist -\nAnlaß zu folgender Feststellung:\n\nAnders als in den bezeichneten Denunzianten-Fällen, für die weitgehend bereits originär nur das\nDDR-Recht als Prüfungsmaßstab heranzuziehen war,\nhandelt es sich vorliegend um einen \"Misch-Fall\"\n(vgl. zu dem insoweit gänzlich anderen Prüfungsmaßstab das Senatsurteil vom 23. Oktober 1996\n\n- 5 StR 183/95 -), da Tatort auch (West-)Berlin\n(ss 3, 9 StGB) und das Opfer ein West-Berliner war\n(S 7 Abs. 1 StGB). Die Annahme der Rechtswidrigkeit des gesamten vom Betroffenen erlittenen Freiheitsentzuges nach dem Recht der Bundesrepublik\nDeutschland läge selbst dann auf der Hand, wenn\nsie - was der Senat offenlassen kann - nach dem\nRecht der DDR zu verneinen wäre. Selbst ein Ausschluß der Schuld der für die Inhaftierung Verantwortlichen, insbesondere der an der Entführung Beteiligten, läge fern, wenn der Sachverhalt nicht\nnach allein unverjährtem DDR-Recht, sondern auf\n\n- 20 -\n\n- 20 -\n\nder Grundlage des ursprünglich begründeten und nur\ninfolge Verjährung ausgeschlossenen Strafanspruchs\naus bundesdeutschem StGB zu beurteilen wäre.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nNack Gerhardt\n\nWal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-03/5-str-67-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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