{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-12-03_5_StR_492_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-12-03","aktenzeichen":"5 StR 492/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"77\nBUNDESGERICHTSHOF 2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 492/96\n(alt: 5 StR 297/95)\n\nvom 3. Dezember 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nEmil Johannes x H > aus HD.\ndort geboren am EEE 1322,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nrt\n\nAre\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (@B.\n\nStaatsanwalt Dr. den\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1995\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Der Senat hat durch Beschluß vom 12. Juli 1995 auf die Revision des Angeklagten dieses Urteil im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, die weitergehende Revision als unbegründet verworfen und die\nSache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat\nden Angeklagten erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nT7F\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge versagt. Der erste Tatrichter\nhatte die psychischen Schäden, die der Angeklagte\nmit seinen Taten bei dem Tatopfer Janina ausgelöst\nhat, als doppelt relevante Umstände, die insbesondere auch den Schuldumfang beschreiben, festgestellt (UA alt S. 21 £.).\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil hält auch sachlichrechtlicher Prüfung stand.\n\n1. Nachdem der erste Tatrichter es unterlassen\n‘hatte, das Vorliegen der Voraussetzungen des\n\n5 21 StGB zu prüfen, was .zum Senatsbeschluß vom\n12. Juli 1995 (wiedergegeben in StV 1995, 633)\nführte, hat der letzte Tatrichter - sachverständig\nberaten - rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, daß der\nAngeklagte bei seinen Taten etwa wegen seines damaligen Alters von 64 bis 70 Jahren unter den Voraussetzungen des $S 21 StGB gehandelt hätte.\n\n. 2. Es ist auch nicht zu besorgen, daß der Tatrichter Umstände, die zugunsten des Angeklagten sprechen, nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt\nhätte.\n\na) Dies gilt zunächst für den Umstand, daß der Angeklagte als pensionierter Betriebsinspektor der\nDeutschen Bundesbahn nach S 59 Abs. I Nr. 2 lit. a\nBeamtVG mit der Rechtskraft der Verurteilung seine\nRechte als Ruhestandsbeanter verliert.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter dem Gesichtspunkt des\n\nS 46 Abs. 1 Satz 2 StGB berufs- und standesrechtliche Folgen der Strafe zu berücksichtigen (BGHR\nStGB $S 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5, 8, 22; BGH\nNStZ 1987, 133, 134; BGH StV 1991, 157; BGH wistra\n1991, 221, 222). Das gilt insbesondere für gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts (BGH\nNStZ 1981, 342; BGH StV 1988, 64; BGH StV 1981,\n235; BGH StV 1982, 419; BGH, Beschl. vom 11. November 1983 - 2 StR 279/83 -) und dabei grundsätzlich auch für Ruhestandsbeamte (BGHSt 35, 148;\nBGHR StGB S 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 18; BGH\nStV 1985, 454; BGH, Beschl. vom 27. August 1996\n\n- 1 StR 474/96 -). Diesem Berücksichtigungsgebot\nhat die Strafkammer entsprochen. Sie hat im Rahmen\nder Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe ausdrück-\n\nlich strafmildernd in Rechnung gestellt, daß der\n\nAngeklagte infolge der Verurteilung seinen Beamt-\n\nentstatus verlieren wird (UA S. 25).\n\nDanach steht nicht etwa - wie in vielen der vorstehend genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - in Rede, ob der Tatrichter sich des\ngenannten Strafzumessungsgesichtspunktes bewußt\nwar. Es geht vielmehr allein um die Frage, ob es\n\n- wie der Generalbundesanwalt meint - einen sachlichrechtlichen Fehler begründet, daß der Tatrich-\n\nrt\n47\n7\n\nter den Verlust der Rechte des Angeklagten als Ruhestandsbeamter im Rahmen der Begründung der sieben Einzelstrafen nicht ausdrücklich erwähnt hat.\nDiese Frage ist zu verneinen. Allerdings hat der\nBundesgerichtshof ausgesprochen, daß der Verlust\nder Beamtenrechte bereits bei der Strafrahmenwahl\nzu berücksichtigen ist (BGHSt 35, 148; BGHR StGB\n\n§ 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; BGH, Beschl. vom\n16. Juli 1996 - 5 StR 284/96 -). Indes ist hieraus\nein Ergebnis für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht herzuleiten, weil der Tatrichter nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gehalten ist, die bestimmenden\n\n(S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Strafzumessungsgründe\nmitzuteilen; eine erschöpfende Aufzählung aller in\nBetracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 24, 268; BGH bei\nDallinger MDR 1971, 721; BGH NStZ 1985, 558). Aus\ndem Umstand, daß ein für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich\nangeführt worden ist, kann deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn\nnicht gesehen oder nicht gewertet (BGHR StGB\n\nS 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; BGH StV 1991, 157;\nBGH bei Spiegel DAR 1976, 92; BGH, Urt. vom\n\n13. Mai 1986 - 5 StR 143/86 -). Dieser Gedanke muß\nerst recht in entsprechender Weise dann Beachtung\nfinden, wenn der Tatrichter - wie hier - im Rahmen\neiner umfangreichen Darstellung der Strafzumessung\neinen Strafzumessungsgesichtspunkt erst an relativ\nspäter Stelle ausdrücklich benennt, während dieser\nStrafzumessungsgesichtspunkt seinen Platz (auch)\nschon an früherer Stelle der Strafzumessungsschritte gehabt hätte.\n\nb) Vorstehendes gilt entsprechend, soweit die\nStrafkammer das Alter des Angeklagten von fast\n\n74 Jahren, seine Lebenserwartung und seine angegriffene Gesundheit erst im Rahmen der Bemessung\nder Gesamtfreiheitsstrafe ausdrücklich als Strafmilderungsgrund genannt hat.\n\nc) Die erlittene Untersuchungshaft von etwas mehr\nals zwei Monaten bedurfte hier keiner Erwähnung.\n\nd) Der neue Tatrichter hat in fünf Fällen diesel-\n‘ ben Einzelfreiheitsstrafen (von zwei Jahren, dreimal einem Jahr und sechs Monaten sowie einmal acht\nMonaten) verhängt wie der frühere Tatrichter. Lediglich wegen zweier Taten ist nunmehr jeweils auf\neine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt worden, während wegen dieser Taten zuvor jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verhängt worden war. Gleichwohl\nhat die neue Strafkammer auf dieselbe Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten erkannt wie der frühere Tatrichter. Besonderer Begründung bedurfte dies angesichts der relativ geringen Differenz gegenüber dem früheren Urteil in\nden zwei Einzelstrafen nicht. Zudem hat die Strafkammer ausgeführt, daß sie die Gesamtfreiheitsstrafe als \"äußerst milde\" erachte und ihr die\nVerhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe\ndurch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO verwehrt sei. Damit hat der Tatrichter sogar eine besondere Begründung gegeben. Somit liegt die Sache\nin mehrfacher Hinsicht anders als diejenigen Fäl-\n\nle, in denen die Tat nach Zurückverweisung der Sa-\n\nche für den neuen Tatrichter in einem wesentlich\nmilderen Licht erscheint, insbesondere zur Anwendung eines wesentlich niedrigeren Strafrahmens\nführt - und gleichwohl auf dieselbe Strafe erkannt\nwird, die der frühere Tatrichter verhängt hatte\n(vgl. zu solchen Fällen BGH JR 1983, 375 m. Anm.\n'Terhorst; BGH StV 1989, 341; BGH bei Detter NStZ\n1989, 469; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung\n2. Aufl. Rdn. 618b).\n\nIIl.\n\nDen unter II. 2 b) genannten Strafzumessungsgesichtspunkten wird im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und bei einer etwaigen Gnadenentscheidung besonderes Gewicht zukommen.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-03/5-str-492-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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