{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-11-19_5_StR_578_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-11-19","aktenzeichen":"5 StR 578/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A723\n\nStR 578/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. November 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nHolger M iIEEEEEE aus x > ,\ngeboren am EEE 19:0 in og,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDB\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n19. November 1996 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Juli 1996\nim Rechtsfolgenausspruch nach 5 349 Abs. 4 StPO\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung (UA S. 9) zu zwei Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, welcher der Senat eine Beschränkung auf\nden - gesamten - Rechtsfolgenausspruch entnimmt,\nhat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strafrahmenwahl des Landgerichts ist nicht\nrechtsfehlerfrei begründet. Das Landgericht hat,\n\"ausgehend von einer verminderten Schuldfähigkeit\"\n(UA S. 11), einen minder schweren Fall nach\n\n8 250 Abs. 2 StGB angenommen, ohne - wie es im\nBlick auf § 50 StGB geboten gewesen wäre (vgl.\nDreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 50 Rdn. 2b;\nDetter NStZ 1995, 486; 1996, 182) - zunächst zu\nprüfen, ob ein minder schwerer Fall auch ohne Berücksichtigung des \"vertypten\" Milderungsgrundes\ndes § 21 StGB in Betracht kam. Wäre dies der Fall\n\ngewesen - was angesichts der zahlreichen gewichtigen allgemeinen Milderungsgründe {vier Jahre zurückliegende \"Milieutat\" mit verhältnismäßig geringer Beute, begangen mit einer ungeladenen\nSchreckschußpistole, durch einen u.a. im DDR-Strafvollzug \"sozial deformierten\" Täter;\n\nUA S. 11) nicht fernlag -, hätte der Strafrahmen\ndes S 250 Abs. 2 StGB möglicherweise nochmals nach\nSS 21, 49 Abs. 1 StGB herabgesetzt werden können.\nDer Senat vermag ungeachtet der eher milden Strafe\nnicht sicher auszuschließen, daß diese hierdurch\nnoch niedriger hätte bemessen werden können.\n\nDer neue Tatrichter wird sich an gebotener nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB\nmit der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg (und eventuell mit\nweiteren Geldstrafen, UA S. 3 f., 12) nicht wegen\ndes Nichtvorliegens jener Akten gehindert sehen\ndürfen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2). Insbesondere eröffnet jener Umstand nicht die Möglichkeit zur nachträglichen Gesamtstrafenbi einer anderen später verhängten Strafe, wie sie das Landgericht nach\n\nSS 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB geprüft hat, da dem\ndie maßgebliche frühere andere Zäsur (vgl. Dreher/Tröndle aa0o $S 55 Rdn. 5, 5a) entgegensteht.\n\n3\n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, nähere\nFeststellungen zur derzeitigen Lebenssituation des\nAngeklagten zu treffen, gegebenenfalls auch zu erwägen, ob die Voraussetzungen für eine Maßregel\nnach 5 64 StGB in Betracht kommen.\n\nHarms Häger Basdorf\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-19/5-str-578-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-19/5-str-578-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.326466+00:00"}}