{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-11-08_5_StR_365_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-11-08","aktenzeichen":"5 StR 365/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"70\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 365/96 URTEIL\n\nvom 8. November 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nReinhard RD .\ngeboren am EB 19:2 in 1.iB.\n\nwegen Vergewaltigung\n\n> SL\n>\n\n2- ya\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. November 1996, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt RE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenklägerin gegen das Urteil des\nLandgerichts Stade vom 18. Januar 1996\nwerden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu trägen.\nDie Nebenklägerin trägt die Kosten ihres\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Vergewaltigung und\nder sexuellen Nötigung freigesprochen. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt\nnicht vertreten wird, und die auf die allgemeine\nSachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin haben keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte seine frühere Bekannte Manuela rg in deren Wohnung aufgesucht. Dort kam es\nzu sexuellen Handlungen. Der Angeklagte hat sich\ndahin eingelassen, Manuela rg» sei hiermit einverstanden gewesen; diese hat als Zeugin bekundet,\nsie sei durch Bedrohung mit dem Tode dazu gezwungen worden.\n\n1. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 14. Oktober 1996 genannten Gründen.\n\n2. Der Freispruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil\nes Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das aus der Sicht des Revisionsgerichts grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung\nbeschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen\ndie Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserwägungen ferner dann, wenn\nsie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte\nAnforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemand anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr\n\n170\n\nein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an\nSicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß\nauf denktheoretische Möglichkeiten gegründete\nZweifel nicht zuläßt (st. Rspr., vgl. BGH\n\nStV 1994, 580 m.w.N.).\n\nb) Rechtsfehler in diesem Sinne enthält das Urteil\nnicht. Zutreffend geht das Landgericht davon aus,\ndaß es mangels sonstiger für sich tragfähiger Beweisanzeichen entscheidend auf die Zuverlässigkeit\nder Angaben der Zeugin zum Tathergang ankommt. Die\nBewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin durch den Tatrichter ist im Ergebnis hinzunehmen. Das Landgericht hat die Einzelheiten der Tatschilderung insbesondere darauf geprüft, ob diese\nim Blick auf sexuelle Gewalthandlungen \"plausibel\"\nund mit den objektiven Gegebenheiten und Beweisanzeichen vereinbar sind. Daran hat das Landgericht\n\nunüberwindbare Zweifel.\n\nDer Revision ist allerdings einzuräumen, daß die\nBewertung einzelner Umstände durch den Tatrichter\nauf fernliegenden Schlußfolgerungen beruht. So ist\nes für den Senat kaum noch nachvollziehbar, daß es\ndem Landgericht wegen der objektiven Aussichtslosigkeit eines Fluchtversuchs nicht plausibel erscheint, daß die Zeugin versucht haben will, am\nAngeklagten vorbei zu fliehen. Gleiches gilt für\ndie Einschätzung des Landgerichts, es sei \"nicht\nverständlich, warum sie trotz ihrer Todesangst einen Angriff auf ... ihr Leben in Kauf nahm, indem\nsie den Oralverkehr eigenmächtig abbrach und zu\neinem - von Anfang an aussichtslosen - Fluchtversuch ansetzte\" und nicht stattdessen einen \"ge-\n\nzielten Angriff auf den relativ ungeschützten Genitalbereich des Angeklagten\" unternahm. Ein solch\npanikartiges und nicht rational überlegtes Handeln\nlegt eher den Schluß nahe, daß die Zeugin tatsächlich, wie von ihr bekundet, Todesangst hatte.\nFernliegend sind auch die Schlußfolgerungen des\nLandgerichts, der Umstand, daß das Glied des Angeklagten zunächst nicht erigiert gewesen sei, lasse\nden Rücklschluß zu, \"daß der Angeklagte innerlich\nauf sexuelle Handlungen gar nicht vorbereitet\n\nwar\".\n\nAuch sonst spricht aufgrund der im Urteil mitgeteilten Umstände - insbesondere im Blick auf das\nVerhalten der Nebenklägerin unmittelbar nach dem\nspäter zur Anzeige gebrachten Geschehen, welches\ndas Landgericht allerdings nicht übersehen hat -\nsehr viel dafür, daß die Aussage der Zeugin glaubhaft ist. Die Zweifel des Landgerichts sind\ngleichwohl im Ergebnis im Hinblick auf die verbleibenden Erwägungen, insbesondere zum Aussageverhalten der Zeugin, noch hinzunehmen,. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nzur revisionsgerichtlichen Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. Senat wistra 1993,\n339 m.w.N.) brauchen die Schlußfolgerungen des\n\n170\n\nTatrichters nämlich nicht zwingend oder auch nur\nwahrscheinlich sein. Es genügt, daß sie möglich\nsind und daß der Tatrichter von ihrer Richtigkeit\nüberzeugt ist.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-08/5-str-365-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-08/5-str-365-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.999372+00:00"}}