{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-11-06_5_StR_487_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-11-06","aktenzeichen":"5 StR 487/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 487/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. November 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans-Jörg W Em cu: ro.\ngeboren am ED >55 in rip.\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n6. November 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom\n\n20. Februar 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\neine Entscheidung über eine Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-\n\nblieben ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\n\ns 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des S§ 349 Abs. 2\nStPO, soweit sie den Schuldspruch und den Strafausspruch betrifft. Sie führt indes aufgrund der\nSachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit das\nLandgericht keine Entscheidung zur Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen hat.\n\nDie Revision ist nicht rechtswirksam zurückgenom-\n\nmen worden.\n\nDer Angeklagte ist alkoholabhängig (UA S. 6) und\nbeging die Tat im Zustand der alkoholbedingten\nSchuldunfähigkeit (UA S. 14 £.). Dabei war aufgrund der Alkoholabhängigkeit die Fähigkeit des\nAngeklagten, sich dem suchtbedingten Drang zum\nTrinken zu widersetzen, bei Trinkbeginn erheblich\nvermindert im Sinne des S$S 21 StGB (UA S. 15 £.).\nAngesichts dieser Umstände ist es ein sachlichrechtlicher Fehler, daß das Landgericht die Frage\neiner Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach $S 64 StGB nicht erörtert hat\n(std. Rspr.; u. a. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 1996 - 5 StR 13/96 -, vom 7. Mai 1996\n\n- 5 StR 175/96 -, vom 8. Mai 1996 - 5 StR 164/96 -\nund - 5 StR 184/96 -, vom 17. Juli 1996 - 5 StR\n296/96 -, vom 5. September 1996 - 5 StR 422/96 -).\n\nDie verhängte Strafe wird hier von dem genannten\nRechtsfehler nicht berührt.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nNack Gerhardt\n\nAbd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-06/5-str-487-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-06/5-str-487-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.903522+00:00"}}