{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-11-06_5_StR_219_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-11-06","aktenzeichen":"5 StR 219/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"16}\n\n5 _ StR 219/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. November 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nDr. Christian Theodor SED aus ro.\ngeboren am EB 1933 in Em (Schlesien),\n\n9)\n\nwegen Verwahrungsbruchs uü.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n6. November 1996 beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und:\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. Januar 1996 nach S 349\nAbs. 4 StPO aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\nGründe\n\nDas: Landgericht hat den Angeklagten wegen Verwah- .\nrungsbruchs in Tateinheit mit Urkundenunterdrükkung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten\nauch wegen tateinheitlich begangener Rechtsbeugung\nerstrebt, und die Revision des Angeklagten führen\n\"auf die jeweils erhobene Sachrüge zur Aufhebung\ndes Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten.\n\nI.\n\nDie Strafkammer hat im wesentlichen folgendes\nfestgestellt: Der Angeklagte ist Richter am Amtsgericht. In diesem Amt entschied er in einer Bußgeldsache durch Urteil. In der Verfahrensakte jenes Verfahrens folgte dem Protokoll der Hauptverhandlung das Blatt 48. Dieses Blatt enthielt auf\nder Vorderseite eine Leseabschrift des Urteils\n\n- ohne Entscheidungsgründe - und auf der Rückseite\neine Verfügung des Angeklagten und eine Verfügung\nder Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte entfernte\ndas Blatt 48 jener Akten, \"warf es weg\" und ersetzte es durch ein Überstück, das er als Blatt 48\nfoliierte. Die Urteilsgründe erhielten von unbekannter Hand die Blattzahlen 49 bis 51. Die auf\nder inzwischen eingegangenen Rechtsbeschwerdeschrift angebrachte Blattzahl entfernte der Angeklagte mit Korrekturflüssigkeit.\n\nDer Angeklagte hat sich folgendermaßen eingelassen: Am Sonntag nach der Urteilsverkündung habe er\nauf dem Eßtisch der Familie die Verfahrensakte\nteilweise entheftet, die Urteilsgründe handschriftlich verfaßt und die Übersendüngsverfügung\nan die Staatsanwaltschaft schreiben wollen. In\ndieser Situation habe seine Ehefrau begonnen, den\nEßtisch einzudecken und das Essen aufzutragen. Es\nsei zu einem heftigen Streit gekommen. Dabei sei\n\ndie Rückseite des enthefteten Blattes 48 der Akte\n\ndick mit Soße bekleckert worden. Er lasse ausdrücklich offen, ob er oder seine Ehefrau das Aktenblatt 48 weggeworfen habe, da er darüber keine\nAngaben machen wolle.\n\nDie Strafkammer erachtet die Einlassung des Angeklagten für widerlegt und ist überzeugt, daß es\nden \"Soßenvorfall\" in der vom Angeklagten geschilderten Form nicht gegeben habe.\n\nII..\n\nDie Beweiswürdigung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand:\n\nNach dem im Urteil dargestellten Gesamtbild aller\nerhobenen Beweise bestand für die Strafkammer die\nAlternativfrage, ob entweder der Angeklagte oder\nseine Ehefrau das ehemalige Blatt 48 der Akte vernichtet hat.\n\nZur Begründung ihrer Überzeugung, es sei der Angeklagte gewesen, der dieses Aktenblatt vernichtet\nhat,. führt die Strafkammer an erster Stelle aus:\n\"Zum einen ist eher lebensfremd, daß die Ehefrau\neines seit fast dreißig Jahren im Justizdienst\nstehenden Richters Aktenbestandteile vernichtet\"\n(UA S. 16). Bei: der Verwendung dieses Erfahrungssatzes übersieht die Strafkammer, daß es auch einen Erfahrungssatz - von. zumindest gleichem, wohl\ngar höherem Erfahrungswert - gibt, wonach es eher\n-lebensfremd ist, daß ein seit fast dreißig Jahren\nim Justizdienst stehender Richter Aktenbestandteile vernichtet.\n\n167\n\nEs kommt hinzu, daß die Ehefrau des Angeklagten in\nhohem Maße psychisch auffällig ist. Der Tatrichter\nhat festgestellt, daß die Ehefrau in diesem Sinne\n\"psychosomatisch erkrankt\" ist (UA S. 4), und hat\nmitgeteilt, daß der Angeklagte entsprechende Verhaltensweisen seiner Ehefrau - insbesondere beim\nKerngeschehen am Mittagstisch - geschildert hat\n(UA S. 10 £.). Gleichwohl läßt der Tatrichter diesen Gesichtspunkt in der Beweiswürdigung außer\nacht.\n\nAuf diesen Fehlern beruht das Urteil.\nIII.\n\nEine Straftat des Angeklagten kann nicht mehr\nfestgestellt werden.\n\n1. Nachdem die Ehefrau des Angeklagten gemäß\n\n8 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigert hat\nund die Strafkammer auch den Sohn des Angeklagten\nals einzigen in Betracht kommenden Augenzeugen der\nGeschehnisse am Mittagstisch der Familie vernommen\nhat, bestehen weitere Möglichkeiten zur Aufklärung\ndes Tatgeschehens ersichtlich nicht. Danach\nschließt der Senat aus, daß etwa noch festgestellt\nwerden könnte, es sei der Angeklagte gewesen, der\ndas Aktenblatt 48 vernichtet hat.\n\nACH\n\n2. Sollte etwa festgestellt werden können, daß die\nEhefrau des Angeklagten das genannte Aktenblatt\nvernichtet hat, so läge keine Straftat des Angeklagten vor, sei diese vom bisherigen Anklagevorwurf umfaßt oder nicht.\n\na) Eine Rechtsbeugung nach § 336 StGB könnte im\nanschließenden Verhalten des Angeklagten einschließlich seiner Untätigkeit schon aus subjektiven Gründen nicht gefunden werden.\n\nb) Ein Urkundendelikt nach § 267 StGB oder\n\ns 274 StGB liegt in der Umfoliierung eines Aktenblattes und der Löschung einer solchen Foliierung\nschon deshalb nicht, weil die Foliierung einer\nVerfahrensakte nicht den Erklärungsinhalt hat, die\neinzelnen Blätter seien in bestimmter Reihenfolge\neingegangen oder zu den Akten genommen worden. Ein\netwaiger Aussteller einer solchen Erklärung wäre\nschon gar nicht erkennbar.\n\nce) Schließlich ist auch die Strafbarkeit wegen einer - gar im Amt begangenen - Strafvereitelung\n\n(SS 258, 258a StGB) ausgeschlossen, soweit die\nEhefrau des Angeklagten eine Straftat begangen haben sollte. Die Begehung einer Strafvereitelung zu\n‚Gunsten der Ehefrau wäre straffrei, § 258 Abs.\n\n6 StGB. Eine Strafvereitelung im Amt nach\n\nSs 258a StGB, für die das Privileg des § 258 Abs.\n\n6 StGB nicht gilt (S 258a Abs. 3 StGB), kann deshalb nicht vorliegen, weil der Angeklagte nicht\nals Amtsträger zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren gegen seine Ehefrau berufen war.\n\nIV.\n\nDanach ist der Angeklagte - mit der Kostenfolge\naus § 467 Abs. 1 StPO - freizusprechen.\n\nDie Vorschrift des § 301 StPO ermöglicht es dem\nSenat, auch über die Revision der Staatsanwaltschaft durch Beschluß nach S 349 Abs. 4 StPO zu\nentscheiden, obwohl mit diesem Rechtsmittel eine\ndem Angeklagten nachteilige Entscheidung erstrebt\nwird (BGH, Beschl. vom 28. Mai 1969\n\n- 1 StR 220/69 - bei Dallinger MDR 1969, 904; BGH\nNStTZ-RR 1996, 130, 131; vgl. auch BGH, Urt. vom 1.\nJuli 1954 - 3 StR 296/54 -; BGH, Urt. vom 15. Dezember 1954 - 1 StR 206/54 -:; BGH, Urt. vom 17.\nFebruar 1961 - 4 StR 552/60 -; ebenso Hanack in\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 349 Rdn. 32; Pikart in KK 3. Aufl. 5 349 Rdn. 37; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. S 349 Rdn. 28\n\nm.w.N.).\n\nlLaufhütte Häger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-06/5-str-219-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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