{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-10-24_5_StR_484_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-10-24","aktenzeichen":"5 StR 484/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 484/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. Oktober 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nAndreas Günter M HH zu: ci.\ndort geboren an 1960,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nDer 5.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n24. Oktober 1996 beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 20. Februar\n1996 nach S 349 Abs. 4 StPO\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte - unter Freisprechung im übrigen -\ndes sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n(S 148 StGB-DDR), des sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern (S 176 StGB) in zwei Fällen und\ndes sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen\n(S 149 StGB-DDR) in drei Fällen schuldig\nist,\n\nund\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach\ns 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (S 176 StGB) in drei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen\n\n(S 174 StGB), und wegen sexuellen Mißbrauchs von\nJugendlichen (S 149 StGB-DDR) in drei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. Die sichergestellten Gegenstände - Videotragetasche mit Videokamera, Ladegerät, Fernbedienung\nund Videokassetten - wurden eingezogen. Der Angeklagte rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Seine Revision hat mit der Sachrüge\nin dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang\nErfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nIm Falle II 1 der Urteilsgründe war der Schuld-\n- daß der Angeklagte des\n\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern im Sinne des\n\n§ 148 StGB-DDR schuldig ist und nicht des sexu-\n\nellen Mißbrauchs von Kindern im Sinne von\n\n§ 176 StGB in Tateinheit mit sexuellem Miß-\n\nbrauch von Schutzbefohlenen (S 174 StGB):\n\nDie Tat (unter anderem Vollzug des Geschlechtsverkehrs) fand nach den Urteilsfeststellungen\n\"zwischen dem 29.08.1990, dem 12. Geburtstag\nder .geschädigten Zeugin M. M., und dem\n24.11.1990, dem Tag des Auszuges des Angeklag-\n\nten aus der Wohnung\" statt. Zutreffend weist\nder Generalbundesanwalt darauf hin, daß damit\nunklar bleibt, ob die Tat vor oder nach dem\n\n3. Oktober 1990, dem Tag der Wiedervereinigung,\nbegangen wurde. Nach dem Grundsatz in dubio pro\nreo ist von der Tatzeit auszugehen, die dem Angeklagten günstiger ist. § 148 StGB-DDR ist gegenüber S 176 StGB die mildere Strafnorm. Der\nSchuldspruch wegen SS 176, 174, 52 StGB war daher aufzuheben. Der Senat sieht insoweit von\neiner Zurückverweisung ab, weil er bei der gegebenen Sachlage ausschließt, daß ein neuer\nTatrichter genauere Feststellungen zur Tatzeit\ntreffen kann. Der Senat ändert den Schuldspruch\nselbst. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der\nin vollem Umfang bestreitende Angeklagte sich\nnach einem entsprechendem Hinweis nicht anders,\ninsbesondere erfolgreicher, hätte verteidigen\n\nkönnen.\n\nIm übrigen begegnet der Schuldspruch keinen Bedenken. Dies bedarf hinsichtlich der Fälle II 2\nund II 3 der Urteilsgründe, in denen jeweils\ndie Verwirklichung des § 176 StGB bejaht wurde,\nkeiner Erörterung. Aber auch in den Fällen II 4\nund II 5 der Urteilsgründe (wobei II 5 zwei\nselbständige Taten betrifft), in denen der\nTatrichter jeweils $S 149 StGB-DDR angenommen\nhat, liegt kein Rechtsfehler vor. Diese Taten\nhaben in den Jahren 1992 und 1993 - nach dem\n14. Geburtstag der Geschädigten - im Beitrittsgebiet stattgefunden. Der Angeklagte hat jeweils den Geschlechtsverkehr ausgeübt, wobei er\nim ersten Fall, der vor laufender Videokamera\n\ndurchgeführt wurde, 1.000 DM als Belohnung in\nAussicht gestellt und in den beiden anderen\nFällen der Geschädigten versprochen hatte, sie\nauf einem Pferd reiten zu lassen.\n\nNach der Anlage II zum Einigungsvertrag sind im\nBeitrittsgebiet einige Vorschriften des DDR-Strafrechts als partikuläres Bundesrecht für\neine Übergangszeit in Geltung geblieben. Dies\ngilt auch für die am 1. Juli 1989 in Kraft getretene Vorschrift des § 149 StGB-DDR (vgl.\nBGHSt 40, 64, 65), der am 1. Juni 1994 durch\n\n§ 1§ 2 StGB n.F. ersetzt wurde (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. vor § 3 Rdn. 30).\nDen Tatbestand des S 149 StGB-DDR hat der Angeklagte erfüllt. Sowohl das Versprechen von Geld\nals auch die Zusage, das Mädchen auf einem\nPferd reiten zu lassen, erfüllen das Merkmal\neines Versprechens von Vorteilen im Sinne dieser Vorschrift. Der Angeklagte handelte auch\nunter Ausnutzung der moralischen Unreife der\nGeschädigten. Selbst wenn man hierzu - entgegen\nder damals üblichen Auslegung (vgl. hierzu\nLaufhütte in LK 11. Aufl. § 182 Rän. 9) - verlangen würde, daß letzteres positiv festgestellt werden muß (vgl. hierzu Schroeder DtZ\n1991, 240, 241), ändert sich hier am Ergebnis\nnichts. Denn im vorliegenden Fall hat der Tatrichter ausdrücklich festgehalten, daß der Angeklagte \"ein sexuell unerfahrenes Kind verführt\" hat (UA S. 18). Ohne Rechtsfehler hat\n\nder Tatrichter daher die Tatbestandsverwirklichung des § 149 StGB-DDR angenommen. Zutreffend\nhat er auch Verjährung der Strafverfolgung verneint (UA S. 16).\n\nDie Vorschrift des $S 182 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB n.F., die der Angeklagte in der Alternative \"gegen Entgelt\" verwirklicht hat,\nfindet gegenüber S 149 StGB-DDR als das strengere Gesetz gemäß S 2 Abs. 3 StGB keine Anwendung. Der Angeklagte hat auch den Tatbestand\ndes S 1§ 2 StGB a.F. erfüllt: Die \"Verführung\"\nim Sinne dieser Vorschrift bedeutete jede Einwirkung auf den Willen des Mädchens, um dieses\nunter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder geringeren Widerstandskraft zu\ndem Beischlaf, den es nicht will, geneigt zu\nmachen (vgl. Lenckner in Schönke-Schröder, StGB\n24. Aufl. § 182 Rdn. 4). Die unterschiedliche\nstrafrechtliche Beurteilung gleichartiger Taten\nals Folge einer beitrittsbedingten Übergangsregelung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetztes (vgl. BGHSt 40,\n64, 65). Um aber dem Gleichheitsgrundsatz vollständig Rechnung zu tragen, ist im Rahmen der\nStrafzumessung die Obergrenze des § 1§ 2 StGB\na.F. zu beachten (vgl. Laufhütte aaO; BGHSt 40,\n64, 66).\n\nDer Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen war insgesamt aufzuheben. Hinsichtlich der Tat II 1 der Urteilsgründe (zwei Jahre\nund drei Monate Freiheitsstrafe) folgt dies bereits daraus, daß ein milderer Strafrahmen\n\nrn\nvn\n\nL *\n\n(S 148 StGB-DDR statt § 176 Abs. 3 StGB) zugrundezulegen ist. Für die Tathandlungen des\nAngeklagten in den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe, in denen Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und zweimal einem\nJahr verhängt worden waren, ist nicht beachtet\nworden, daß die Höchststrafe des § 1§ 2 StGB a.F. ein Jahr Freiheitsstrafe war.\n\nDie Einzelstrafen bezüglich der Taten II 2 und\nII 3 hebt der Senat ebenfalls auf. Damit wird\ndem Tatrichter eine umfassende neue Strafzumessung ermöglicht.\n\nDie Einziehung der sichergestellten Gegenstände\nbleibt von der Schuldspruchänderung und der\nAufhebung und Zurückverweisung im Strafaus-\n\nspruch unberührt.\n\nLaufhütte Harms Häger\nGerhardt Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-24/5-str-484-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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