{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-10-24_5_StR_478_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-10-24","aktenzeichen":"5 StR 478/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StTR 478/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Joachim mM iD zus vg.\ngeboren am WW 1945 in ve,\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n24. Oktober 1996 beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wegen Untreue wird nach\nS 260 Abs. 3 StPO eingestellt, soweit diese sich auf den Zeitraum vor dem\n22. Mai 1986 erstreckt.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nder Staatskasse zur Last, die auch die dem\nAngeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.\n\n2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Februar 1996 nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die verbleibenden\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten\nUntreue zum Nachteil der GmbH beschwert den Angeklagten nicht. Zwar stellt das Landgericht nicht im\neinzelnen fest, durch welche Entnahmehandlung erstmals in das Stammkapital eingegriffen worden ist,\nIndessen wird aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich, daß die GmbH bereits Ende 1985 Verluste auswies; spätestens En-\n\nde 1986 - also in nichtverjährter Zeit - war das\nStammkapital aufgezehrt, die GmbH damit überschul-\n\ndet. Jede weitere Entnahme, die der Angeklagte in\nder Folgezeit bis Ende 1989 monatlich ohne Verbuchung zum Zwecke der Steuerverkürzung vornahm, erhöhte die Überschuldung und vergrößerte jeweils den\nbereits zuvor eingetretenen Gefährdungsschaden. Das\nLandgericht hat es zwar unterlassen, die Mindestzahl\nder Taten und ihren jeweiligen Mindestschuldumfang\nfestzustellen (vgl. BGHSt 40, 374, 376). Das hat zur\nFolge, daß der Tatrichter auch Einzelakte einbezogen\nhat, die in verjährter Zeit (Ende 1985 bis 21. Mai\n1986, Durchsuchungsbeschluß vom 22. Mai 1991) erfolgten. Den letzteren Fehler korrigiert der Senat;\ner stellt das Verfahren ein, soweit Verjährung eingetreten ist. Die geringe Verminderung des Schuldumfangs und der Umstand, daß der Tatrichter hinsichtlich der Untreue von nur einer Tat ausgeht, kann\nnicht zu einer Teilaufhebung der Verurteilung führen. Der Senat schließt aus, daß die Gesamtstrafe,\nin die eine wegen Untreue festgesetzte Einzelstrafe\neingeflossen ist, geringer ausgefallen wäre, wenn.\n\nder Tatrichter in vielfacher Weise wegen Untreue\nverurteilt und infolge dessen insoweit vielfache\n\nEinzelstrafen - und nicht nur eine - verhängt hätte.\n\nLaufhütte Harms Häger\nGerhardt Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-24/5-str-478-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-24/5-str-478-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.562479+00:00"}}