{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-10-24_5_StR_476_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-10-24","aktenzeichen":"5 StR 476/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR 476/96 139\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDagmar Annegret KB „aus zw.\ndort geboren am mE 1555,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n24. Oktober 1996 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 1996\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nmit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die\nRevision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den. Feststellungen bemerkte die Angeklagte im\nFrühsommer 1995, daß sie erneut von ihrem Ehemann\nschwanger war. Diese, bereits bis etwa zur 34. Woche fortgeschrittene Schwangerschaft war von ihr,\ndie ein viertes Kind für eine zu große Belastung\nhielt, nicht gewünscht. Am Morgen des 30. August\n1995 verspürte die Angeklagte starke Bauchschmerzen. Sie suchte das Badezimmer auf, setzte sich\nauf die Toilette und brachte dort nach zehn bis\n\nzwanzig Minuten einen lebenden, gesunden Jungen\nzur Welt. Bei dem Geburtsvorgang fiel das Neugeborene kopfüber in die als Tiefspüler angelegte Toilettenschüssel und erstickte dort.\n\nMit Beginn des Geburtsvorganges war die Angeklagte\n- wie die sachverständig beratene Strafkammer\nfeststellt - \"handlungsunfähig\". Es sei nicht ausschließbar, daß sich die Angeklagte während der\nGeburt in einer so außergewöhnlichen seelischen\nund körperlichen Verfassung befunden habe, daß der\ngeistige Steuerungsapparat über eine bloße Bewußtseinsstörung im Sinne des § 20 StGB hinaus völlig\nausgeschaltet war,\n\nDer Tatrichter geht mit Rücksicht auf die von ihm\nfestgestellte Handlungsunfähigkeit davon aus, daß\nder Angeklagten ihr Verhalten auf der Toilette\nnicht angelastet werden könne. Die Strafkammer\nstützt die Verurteilung wegen Totschlags aber darauf, daß die Beschwerdeführerin durch das Aufsuchen der Toilette bereits vor der Geburt \"vorsätzlich Bedingungen\" geschaffen habe, \"in die hinein\ndas Kind geboren werden sollte\" und die den Tod\ndes Neugeborenen bewirkt haben. Sie habe bewußt\nihr Handeln so eingerichtet, daß das Kind unter\ngefährdenden Umständen zur Welt kam; dabei habe\nsie die Möglichkeit erkannt, daß das Kind bei einer Geburt in der Toilettenschüssel sterben könnte, und dies billigend in Kauf genommen.\n\nDie Angeklagte hat sich dahin eingelassen, sie habe ihre Schwangerschaft bis zuletzt nicht bemerkt\nund die am Morgen des 30. August 1995 auftretenden\nBauchschmerzen für eine Gallenkolik gehalten; an\n\neine bevorstehende Geburt habe sie zu keinem Zeitpunkt gedacht. Der Tatrichter widerlegt diese Einlassung letztlich nur mit dem Hinweis, daß die Angeklagte als mehrfache Mutter am Tattage mit einem\nmöglichen Geburtsbeginn rechnen mußte.\n\nDies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDaß die Beschwerdeführerin mit einem Geburtsbeginn\nhabe \"rechnen müssen\", ist nicht geeignet, einen\nentsprechenden Vorsatz zu belegen. Die Annahme der\nStrafkammer ist lediglich mit dem Hinweis auf frühere Schwangerschaften begründet. Dies allein ist\nnicht tragfähig für die Feststellung, daß die Angeklagte mit dem unmittelbaren Bevorstehen der Geburt gerechnet hat, als sie die Toilette aufsuchte.\n\nDarüber hinaus läßt die angefochtene Entscheidung\nnicht deutlich genug erkennen, von welchem Zeitpunkt an eine \"Handlungsunfähigkeit\" der Angeklagten eingetreten ist. Der von der Strafkammer als\n\nschreibung zu vage. Hierdurch wird insbesondere\n\nnicht ausgeschlossen, daß der \"Ausfall des Steuerungsapparates\" bereits mit dem unter starken\nBauchschmerzen erfolgten Aufsuchen des Badezimmers\n\neinsetzte.\n\nLaufhütte Harms Häger\nGerhardt Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-24/5-str-476-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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