{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-10-23_5_StR_695_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-10-23","aktenzeichen":"5 StR 695/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF —*\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 695/95 URTEIL\n\nvom 23. Oktober 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nKurt Bruno P EB aus 5.\ndort geboren am um 1925.\n\nKD\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Oktober 1996, an der teilgenommen ha-\n\nben:\nVorsitzender Richter Laufhütte\nRichterin Harms,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichter Rothfuß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin >\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 1995 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nSeine notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstif-.\ntung zur Freiheitsberaubung in zehn tateinheitlich\nzusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe\n\n‘von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung\n\nverurteilt..Die Revision des Angeklagten führt mit\nder Sachrüge zur Urteilsaufhebung und Freisprechung des Beschwerdeführers.\n\nI.\n\nDer Angeklagte, der sich im Jahre 1960 als \"Geheimer Informant\" beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR verpflichtet hatte, leitete zur\nTatzeit eine in (Ost-)Berlin gelegene Gaststätte,\ndie überwiegend von Soldaten eines Wachregiments\n\ndes MfS besucht wurde. Dort kam er am Abend des\n\n3. November 1962 mit einer jungen Frau ins Gespräch, die ihm nach zunehmendem Alkoholgenuß von\nFluchtplänen einer Gruppe junger Leute aus Berlin-Treptow, zu der sie selbst gehörte, berichtete.\nDer Angeklagte, der die Chance sah, durch Hinweise\nan das MfS hierüber seine Position als Geheimer\nInformant zu festigen, förderte die Gesprächsbereitschaft der jungen Frau, indem er ihr weiteren\nAlkohol zu trinken gab und eigenes Fluchtinteresse\nheuchelte. Zwei Tage später gab er sein Wissen an\ndas MfS weiter. Dabei war ihm klar, daß das M£S\nbereits diese Informationen über eine geplante\nFlucht aus der DDR zum Anlaß nehmen würde, gegen\ndie Fluchtwilligen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten; er sah voraus, daß seine Anzeige zunächst\neine Inhaftierung und schließlich’ eine gerichtliche Verfolgung der Gruppe allein wegen ihrer\nFluchtvorbereitungen auslösen würde. Hiermit war\nder Angeklagte, der dem politischen System der DDR\npositiv gegenüberstand, einverstanden. Nach Aufforderung des MfS gelang es ihm, noch mehr Informationen von der jungen Frau zu erlangen. Diese\nwurde nach weiteren drei Tagen vom MfS festgenommen. Es gelang, die .Namen aller zehn Gruppennitglieder zu ermitteln. Ihre Verhaftung erfolgte am\n12. November 1962.\n\n\\\nN\n\nN\nCD\n\nIn dem anschließenden Strafverfahren wurden die\nBetroffenen zu Freiheitsstrafen zwischen neun Monaten Gefängnis und drei Jahren und zwei Monaten\nZuchthaus verurteilt. Die jungen Menschen befanden\nsich - mit Ausnahme eines Gruppenmitgliedes - längere Zeit (Höchstdauer: zwei Jahre und zehn Monate) in Haft.\n\nII.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen - durch eine verjährte politische Verdächtigung im Sinne des\n\n§ 24la StGB begangener - Anstiftung zur Freiheits-.\n\nberaubung aufgrund nicht verjährten DDR-Strafrechts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Wie die Strafkammer nicht verkennt, hat sich\nein DDR-Bürger -jedenfalls dann nicht wegen Frei-\n\n- 'heitsberaubung - sei es in mittelbarer Täter-\n\nschaft, sei es in Gestalt der Anstiftung - straf-\n\nbar gemacht, wenn\n\nmisu will!\n\ner von einer geplanten \"Republikflucht\" Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies bei einer Dienststelle der Si-Cherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und\nin einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu\nbekunden; anderes gilt nur, wenn gegenüber dem Angezeigten schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen begangen wurden und der Anzeigeerstatter dies billigend in Kauf genommen hat.\n(vgl. BGHSt 40, 125, 134; Senat in NStZ 1995, 288\nsowie Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 183/95 -).\nDas ergibt sich aus folgendem:\n\nDer Bundesgerichtshof hat für politische Verdächtigungen unter der NS-Herrschaft ausgesprochen,\ndaß die Frage, ob die durch den Vollzug eines\nStrafurteils herbeigeführte Folge rechtmäßig oder\nrechtswidrig ist, für alle Beteiligten - den Anzeigenden, den Polizeibeamten, den Staatsanwalt\nund den Richter - nur einheitlich entschieden werden kann, wenn der Anzeigende einen wahren Sachverhalt angezeigt und der Richter diesen in einem\nfür sich nicht zu beanstandenden Verfahren zutreffend ermittelt hat (vgl. BGHSt 3, 110). Dieses\nPrinzip der Einheitlichkeit der Rechtswidrigkeit\nist auch der Beurteilung von Denunziationen in der\nDDR zugrundezulegen.\n\nEin DDR-Richter, der eine Freiheitsstrafe wegen\neiner nach dem DDR-Strafrecht pönalisierten Tat\nverhängt hat, kann wegen Freiheitsberaubung an dem\nVerurteilten nur dann bestraft werden, wenn er\ndurch seine Mitwirkung Rechtsbeugung. begangen hat\n(BGHSt 40, 125, 136 m.w.N.). Diese \"Sperrwirkung\"\ndes Rechtsbeugungstatbestandes ist den Richtern\nund Staatsanwälten der DDR - auch soweit es um die\nAnwendung \"politischen Strafrechts\" geht - trotz\nder Andersartigkeit des Justizsystems. zuzüubilligen\n(BGHSt 41, 247, 255). Rechtsbeugung durch Richter\n\nund Staatsanwälte der DDR wird in.der gefestigten .\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs - abgesehen\nvon Einzelexzessen - in Fällen angenommen, in de-:\nnen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die\nRechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte,\nderart schwerwiegend verletzt worden sind, daß\n\n—\n\nHöb\n\nsich die Entscheidung als willkürakt darstellt\n(vgl. BGHSt 40, 30, 41; 40, 272, 283; 41, 157,\n163 £.; 41, 247, 253). Mit Urteilen vom gestrigen\nTage - 5 StR 140 und 232/96 - hat der Senat an\ndieser Rechtsprechung trotz daran geübter Kritik\nunverändert festgehalten.\n\nDie mit Rücksicht auf das Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtswidrigkeit auch zugunsten eines Anzeigeerstatters wirksame \"Sperrwirkung\" des\n Rechtsbeugungstatbestandes muß dem Angeklagten,\nder zur Tatzeit Bürger der DDR war und dessen Verhalten nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB an der Rechtsordnung der DDR zu messen ist (vgl. BGHSt 39, 1,\n\n6 £ff.; 40, 125, 127 ff£f.), uneingeschränkt zugutekommen (vgl. demgegenüber zum Prüfungsmaßstab bei\nentsprechender Denunziation durch einen Bürger der\nBundesrepublik Deutschland das Senatsurteil vom\nheutigen Tage - 5 StR 183/95 -).\n\n2. Das Ländgericht hat hier eine rechtsbeugerische\nBestrafung der Betroffenen durch die DDR-Justiz\nals (Haupt-)Täter bejaht. Diese. Beugung des Rechts\nhabe der Angeklagte zudem in seinen Vorsatz aufgenommen; dem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\n\"Die Würdigung des Tatrichters, eine rechtsbeugerische Bestrafung der Fluchtwilligen sei vom Vorsatz\ndes Angeklagten erfaßt gewesen, findet in den getroffenen Feststellungen keine ausreichende Stütze\nund liegt nach dem hierzu mitgeteilten Vorstellungsbild fern (vgl. auch BGH NStZ 1995, 288,\n289). Der Angeklagte \"sah eine Chance, erneut seinem Führungsoffizier einen Hinweis zur Verfolgung\n\neines systemkritischen Staatsangehörigen geben zu\nkönnen und hierdurch seine Position als GI zu festigen\" (UA S. 5). Die angefochtene Entscheidung\nteilt nicht mit, welche Strafen gegen die Betroffenen auf der Grundlage welcher Straftatbestände\nder Angeklagte erwartete. Das aber ist für die\nFrage einer Rechtsbeugung in einem Denunziationsfall wie dem vorliegenden entscheidend. Unzureichend zum Beleg des Vorsatzes sind demgegenüber\ndie pauschalen Feststellungen zum allgemeinen Wissen des Angeklagten (UA S. 10, vgl. auch S. 27).\n\n3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat entscheidet gemäß S 354\nAbs.. 1 StPO in der Sache selbst und erkennt auf\nFreispruch. Er schließt aus, daß bei einer Zurückverweisung der Sache zur subjektiven Tatseite weitere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten,\ndie allein auf seiner Einlassung beruhen könnten,\n\nnoch zu treffen sind.\n\nDies gilt namentlich auch deshalb, weil bereits\nnach der objektiven Sach- und Rechtslage die An-\n\nnahme von Rechtsbeugung und dementsprechend ein\ndarauf gerichteter Vorsatz des Angeklagten in die-\n\nsem Grenzfall zweifelhaft erscheinen.\n\na) Der Senat hät drei Fallgruppen als mögliche\nRechtsbeugungstatbestände aufgezeigt (BGHSt 40,\n30, 42 £.;: 41, 247, 254): Fälle, in.denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit\nbei der Anwendung derart überdehnt worden sind,\ndaß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe,\n\nPA,\nFE\n\n©\n\nals offensichtliches Unrecht anzusehen ist; ferner\nFälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten\nHandlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im\nWiderspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts,\nals grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die\nMenschenrechte erscheinen muß; des weiteren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und\nWeise der Durchführung von Verfahren, namentlich\nStrafverfahren, in denen die Strafverfolgung und\ndie Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung\nvon Gerechtigkeit, sondern der Ausschaltung des\npolitischen Gegners oder einer bestimmten sozialen\nGruppe gedient haben.\n\nb) Für eine menschenrechtswidrige Verfahrensgestaltung bieten die getroffenen Feststellungen\nkeine zureichenden Anhaltspunkte. Die. Überlegungen\ndes Tatrichters zur Führung der Ermittlungen durch\ndas MfS (UA S. 27) reichen hierfür nicht aus..\n\nDer Senat hält auch. eine rechtsbeugerische Überdehnung der angewendeten Strafvorschriften und\n\n- angesichts der durch diese Vorschriften eröffneten Strafrahmen - selbst mit Blick auf das junge\nLebensalter der Betroffenen ein derart unerträgliches Mißverhältnis von Strafe und abgeurteilter\nTat, wie es der Rechtsbeugungsvorwurf erfordert,\nfür zumindest fraglich.\n\nDies gilt auch für die Verurteilungen aufgrund der\n\nStrafnormen des \"staatsgefährdenden Gewaltaktes\"\n(8 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches - StEG - vom 11. Dezember 1957 - GBl\n\nDDR I 643) und des \"ungenehmigten Grenzübertritts\"\n(s 5 der Paßverordnung vom 15. Dezember 1954\n\n- VOBl. für Groß-Berlin I 631 - in der Fassung der\nVerordnung der Änderung der PaßVO vom 11. Dezember 1957 - VOBl. für Groß-Berlin I 633).\n\nDie Auffassung des Landgerichts (vgl. UA S. 37),\ndie Bestrafung von Fluchtvorbereitungen erfülle\ndeshalb den Tatbestand der Rechtsbeugung, weil die\näußerst restriktive Praxis der DDR bei Ausreisebewilligungen sowohl gegen das Völkerrecht als auch\ngegen die Verfassung der DDR verstoßen habe, ist\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nnicht zu vereinbaren. Danach liegt in der Ausreisegesetzgebung der DDR als solcher, einschließlich\nder zugehörigen Strafvorschriften, keine derart\n‘offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung,\ndaß allein die Anwendung solcher Vorschriften\n\n- ungeachtet ihrer Rechtsstaatswidrigkeit (vgl.\n\ng 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG). - zu einer Strafbarkeit\nwegen Rechtsbeugung führte (vgl. BGHSt 40, 272,\n278; 41, 247, 259). Mit dem Hinweis auf die völkerrechtlich verankerte Ausreisefreiheit legt die\nStrafkammer der Beurteilung des Handelns der DDR-Justizangehörigen in unzulässiger Weise die Wertvorstellungen einer rechtsstaatlichen Verfassung\nzugrunde (vgl. BGHSt 41, 247, 265 m.N.).\n\nAuch durch die Anwendung des § 17 StEG, die zumindest teilweise die Grenze zulässiger Gesetzesauslegung berührt, gilt letztlich nichts anderes. Ge-\n“gen eine rechtsbeugerische Überdehnung spricht,\ndaß die Anwendung dieser Norm vorliegend letztlich\neine schwerere Bestrafung eines \"gewaltsamen\n\nGrenzäurchbruchs\", wie er hier geplant worden war,\nermöglichte. Aus der Sicht der DDR-Justiz bestand\nhierfür ein gesteigertes Strafbedürfnis, dem ab\n1968 durch Qualifikationstatbestände des\n\nSs 213 StGB-DDR Rechnung getragen wurde (vgl. auch\nBGH NJW 1996, 857, 858, zur Veröffentlichung in\nBGHSt 41, 317 bestimmt; vgl. ferner § 1 Abs. 1\n\nNr. 1 Buchst. e StrRehaG, der jene Qualifikationen\ndes § 213 StGB-DDR nicht als Regelbeispiel politischer Verfolgung bezeichnet). Ausschlaggebend ist\nferner, daß sich die hier verhängten Einzelstrafen\nsämtlich noch nicht wesentlich vom Strafrahmen aus\ns 5 der PaßVO entfernten.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurück-\n\nverweisung beantragt.\n\nLaufhütte . Harms Basdorf\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-23/5-str-695-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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