{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-10-23_5_StR_505_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-10-23","aktenzeichen":"5 StR 505/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_505/96 ?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. Oktober 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nRonald Rudi PB „aus ve.\ngeboren am EB 1955 in og.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\nOktober 1996 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lüneburg vom\n13. Juni 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in drei Fällen,\njeweils in Tateinheit mit unerlaubtem\nBesitz von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge schuldig ist,\n\nb) im Einzelstrafausspruch von zwei Jahren Freiheitsstrafe und im Gesamtr\nstrafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach\ns 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n—\n\n„=\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei-\n\ner Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in\nTateinheit mit deren unerlaubtem Besitz, unter\nEinbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen aus einer anderen Verurteilung zu zwei Jahren und\n\nsechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung wegen unrichtiger Behandlung der Konkurrenzen sowie zur Aufhebung der\nEinsatzstrafe und der Gesamtstrafe. Im übrigen hat\ndas Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\nMit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß\ndas Landgericht zwischen dem Einkauf von 500 g\nschwarzem Haschisch, teils zum Weiterverkauf an\nverschiedene unbekannte Abnehmer, teils zum Eigenkonsum, und dem Einkauf von 2 kg grünem Haschisch\nund von 20 g Kokain zur von vornherein geplanten\ngewinnbringenden Weitergabe an einen bestimmten\nAbnehmer, zugleich von 30 g Kokain zum Eigenverbrauch, eine Bewertungseinheit und damit eine Tat\nangenommen hat. Es liegen - wie angeklagt - zwei\nTaten vor; der Schuldspruch ist entsprechend zu\nändern; das entzieht der Einsatzstrafe die Grundlage, deren Aufhebung hat wiederum die Aufhebung\nder Gesamtstrafe zur Folge.\n\nZwar neigt der Senat nach wie vor unverändert dazu, daß im Fall der Veräußerung von Betäubungsmitteln aus einem einheitlichen, möglicherweise sukzessive vor völliger Entleerung aufgefüllten Gesamtvorrat eine Bewertungseinheit gegeben ist\n(BGHR BtMG S 29 Bewertungseinheit 3; offengelassen\nvom 4. Strafsenat, aaO Bewertungseinheit 4). Der\n3. Strafsenat läßt bei der Begründung seiner abweichenden Auffassung (BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1\nHandeltreiben 45; ablehnend zur \"Silotheorie\" auch\nZschockelt StraFoO 1996, 131, 134) außer acht, daß\nder Besitz von Betäubungsmitteln zum Zwecke des\nHandels seinerseits ein Akt des Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln ist (3. Strafsenat in BGHR BtMG\nsS 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 35; S$S 29 Bewertungseinheit 6). Der vorliegende Fall liegt indes\nanders, weil kein Gesamtvorrat zum Handeltreiben\ngebildet wurde. Der Besitz verschiedener von vornherein zu ganz unterschiedlichem Handel bestimmter\nBetäubungsmittel, die niemals zu einem Depot verbunden worden sind, begründet nicht bereits aufgrund zeitlicher Überschneidung eine Bewertungs-\n\neinheit.\n\nRegelmäßig wird allerdings allein die Annahme von\nTateinheit statt Tatmehrheit bei identischem\nSchuldumfang keine revisionsrechtliche Beschwer\nbegründen können (vgl. BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 2). Dies liegt hier ausnahmsweise anders im Blick auf die Einsatzstrafe, die wegen der einheitlichen Betrachtung auf zwei Jahre\nFreiheitsstrafe festgesetzt wurde. Allein aufgrund\ndieser Höhe (S 54 Abs. 1 Satz 2, S 58 Abs. 1 StGB)\nhat sie eine, wie das Landgericht hervorhebt\n\n(UA S. 17), sonst naheliegende Strafausetzung verhindert. Erneuter Entscheidung über die Gesamtsanktion bedarf es hier ferner vor dem Hintergrund\nbeträchtlicher Verfahrensverzögerungen, deren Auswirkung auf die Sanktion näher zu bestimmen sein\nwird (vgl. BCHR StGB S 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, S 54 Bemessung 2), und gewichtiger sozialer Stabilisierung des Angeklagten.\n\nDie weitere Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bleibt unberührt; sie konnte nicht\nnoch milder ausfallen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es hier nicht. Der neue Tatrichter\nist an ergänzenden, nicht widersprüchlichen Feststellungen, namentlich zur weiteren persönlichen\nEntwicklung des Angeklagten, nicht gehindert. Naheliegend wird er sie für die Gesamtstrafe im Zusammenhang mit § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB zu treffen\nund dabei den entsprechenden Einwendungen der Re-\n\nvision Rechnung zu tragen haben.\n\nLaufhütte Harns Basdorf\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-23/5-str-505-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-23/5-str-505-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.483954+00:00"}}