{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-10-23_5_StR_183_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-10-23","aktenzeichen":"5 StR 183/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 gg 7, 239\nEGStGB 1975 Art. 315\n\nMenschenrechtsverletzung in seinen Vorsatz aufgenommen hat,","text_plain":"Nachschlagewerk: - Ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 gg 7, 239\nEGStGB 1975 Art. 315\n\nMenschenrechtsverletzung in seinen Vorsatz aufgenommen hat,\n\nBGH, Urteil vom 23, Oktober 1996 - 5 StR 183/95\nLG Berlin -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 183/95 URTEIL\n\nvom 23. Oktober 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Freiheitsberaubung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Oktober 1996, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter Laufhütte\nRichterin Harns,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichter Roth£fuß\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 1994\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seiner Revision\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt.\n\nI.\n\nDer Angeklagte, der in Berlin (West) lebte, lernte\n1977/1978 bei einem Aufenthalt in Ost-Berlin eine\nDDR-Bürgerin kennen, mit der er sich später verlobte. Er besuchte die Frau in der Folgezeit vom\nWestteil der Stadt aus regelmäßig. Anläßlich eines\ndieser Besuche wurde er im Mai 1978 als sogenannter \"Zeitüberschreiter\" am Grenzübergang von den\nDDR-Behörden festgehalten. Dabei wurde er von Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit\n(M£S) darauf angesprochen, ob er bereit sei, inof-\n\nfizieller Mitarbeiter (IM) des MfS zu werden. Der\nAngeklagte erklärte sich nach einigem Überlegen\ndazu bereit und unterzeichnete im November 1978\neine entsprechende Verpflichtungserklärung. Er\nversprach sich hiervon geschäftliche Vorteile und\nhoffte, durch die Zusammenarbeit mit dem MfS weiter ungestört oder gar leichter die Verbindung zu\nseiner Verlobten pflegen, möglicherweise ihre Ausreise in den Westen durchsetzen zu können. Die\nFrau durfte nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes im Sommer 1979 nach Berlin (West) ausreisen\nund erhielt die Erlaubnis, regelmäßig ihre Familie\nim Ostteil der Stadt zu besuchen.\n\nDer Angeklagte, der bereits eine Fluchthilfeorganisation für das MfS ausgekundschaftet hatte,\nlernte im November 1980 anläßlich eines Treffens\nseiner Verlobten mit einer Schulfreundin deren damaligen Freund, den seinerzeitigen Weltrekordhalter im Diskuswerfen Ss kennen. Dieser faßte Vertrauen zu dem Angeklagten und äußerte\nihm gegenüber alsbald, daß er sich in der DDR\nnicht mehr wohl fühle und lieber in der Bundesrepublik leben wolle. Der Angeklagte: informierte das\nM£S Anfang 1981 über nähere Fluchtvorstellungen\ndes Athleten. Er hielt das MfS auch anschließend\nüber fortlaufende Planungen S auf dem laufenden. Im Sommer 1982 trug der Spitzensportler an\nden Angeklagten den konkreten Plan heran, mit einem von einem amerikanischen Piloten geflogenen\nHubschrauber die DDR zu verlassen; der Angeklagte\nsolle ihm dies vermitteln. Als der Angeklagte das\nMfS davon unterrichtete, wurde S festgenommen und im Oktober 1982 wegen \"Vorbereitung zum\n\nungesetzlichen Grenzübertritt im schweren Fall\" zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe mußte der\nVerfolgte bis Oktober 1983 verbüßen.\n\nWesentliche Grundlage der Verurteilung waren die\nInformationen des Angeklagten. Der Angeklagte war\nsich bei seinem gesamten Verhalten darüber im klaren, daß seine Berichte zur Verfolgung und Inhaftierung 5 führen konnten; er hatte\ndies billigend in Kauf genommen.\n\nII.\n\nDas Landgericht sieht darin eine in mittelbarer\nTäterschaft (S 25 Abs, 1 StGB, zweite Variante)\ndurch eine - verjährte - politische Verdächtigung\n(8 24la StGB) begangene Freiheitsberaubung im be-\n\nsonders schweren Fall (§ 239 Abs. 2 StcB), auf die\n\ngemäß S 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB das Strafrecht der\n‘Bundesrepublik anzuwenden ist. Hiergegen wendet\nsich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge\nund einer Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg. Der näheren Ausführung bedarf nur\nFolgendes:\n\nDas Landgericht hat mit Recht § 239 StGB (und\nnicht § 131 StGB-DDR) zur Verurteilung herangezogen. Diese Vorschrift galt für den Angeklagten zur\nTatzeit (S 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB); er war \"Deutscher\", und die Tat war am Tatort in der DDR mit\nStrafe bedroht (§ 131 StGB-DDR).\n\n-6 -\n\nDas DDR-Recht kannte allerdings keinen \"Täter hinter dem Täter\". Mittelbare Täterschaft setzte nach\n§ 22 Abs. 1 StGB-DDR ein \"selbst nicht verantwortliches Werzeug\" voraus. Deshalb wäre hier wohl Anstiftung in Betracht zu ziehen (vgl. BGHSt 40,\n218, 231). Das bleibt indes unschädlich. Die\n\"identische Strafnorm\" im Sinne des § 7 Abs. 2\nStGB ist unabhängig von der rechtlichen Konstruktion der strafrechtlichen Haftung gegeben. \"Mit\nStrafe bedroht\" bedeutet lediglich, daß das Tatortrecht unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Bestrafung für die Tat vorsieht (vgl.\nBGHSt 2, 160, 161). Es ist nicht einmal eine\n\n- hier in Gestalt des § 3 131 StGB-DDR sogar gegebene - identische Norm erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 1996 - 4 StR 173/96; Niemöller NStZ 1993, 171 £f£.; jeweils m.w.N.). Die\nRegelungen und Auslegungen, die in der DDR unter\nUmständen zur Nichtanwendung des $S 131 StGB-DDR\ngeführt hätten, stehen der Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen, weil sie auf nicht rechtsstaatliche Wertungen zurückgehen, welche die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland\nnicht hindern können.\n\nDie Erwägungen zum Strafanwendungsrecht in\n\nBGHSt 40, 125, denen sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BGH NStZ 1995, 288), stehen dieser Betrachtung nicht entgegen; sie betreffen lediglich Taten, die ein DDR-Bürger in der DDR begangen hat, nicht aber in der DDR begangene Taten\neines Bürgers der Bundesrepublik Deutschland. An-\n\n. gesichts der Regelung in Art. 315 Abs. 4 EGStGB\nkommt hier auch mit Rücksicht auf § 2 StGB keine\nAnwendung des DDR-Rechts in Betracht\n\n(vgl. BGHSt 39, 317, 319 ££.).\n\n1. Ein Anzeigeerstatter kann mittelbarer Täter einer Freiheitsberaubung sein, wenn der von ihm Angezeigte aufgrund dadurch bewirkter behördlicher\nMaßnahmen inhaftiert wird. Dies ist für wahrheitswidrige Anzeigen seit jeher anerkannt\n(vgl. RGSt 13, 426; sowie m.w.N. von RG-Rspr.\nBGHSt 3, 4; 10, 306). Eine strafrechtliche Haftung\ndes Anzeigenden kommt aber auch bei einer inhaltlich wahren Anzeige in Betracht, wenn sich die gegen den Angezeigten ergriffenen Maßnahmen ungeachtet der zutreffenden Sachverhaltsermittlung als\nrechtswidrig darstellen; etwa bei einer in den\nVorsatz des mittelbaren Täters aufgenommenen\nrechtsbeugerischen Bestrafung des Betroffenen; namentlich wenn der Täter bewußt einen rechtswidrig\nhandelnden Staatsapparat für die Verfolgung eigener Ziele ausnutzt (vgl. BGHSt 3, 110; 4, 66; zuletzt BGHSt 40, 218, 237). Eine strafrechtliche\nHaftung des Anzeigeerstatters im Falle einer (auch\n\"wahrheitsgemäßen\") politischen Verdächtigung ist\nin $S 24la StGB ausdrücklich vorgesehen; sie wurde\nvon der Rechtsprechung insbesondere bei Anzeigen\nwegen \"Republikflucht\" angenommen\n(vgl. BGHSt 14, 104).\n\n2. Die eine Strafbarkeit des Anzeigeerstatters\neinschränkenden Grundsätze der Entscheidung\n\nBGHSt 40, 125, denen der erkennende Senat gleichfalls folgt (NStZ 1995, 288; Urteil vom heutigen\n\n- 8 -\n\nTage - 5 StR 695/95 -), sind auf den vorliegenden\nFall nicht übertragbar. Danach hat sich ein DDR-Bürger jedenfalls dann nicht wegen Freiheitsberaubung strafbar gemacht, wenn er von einer geplanten\n\"Republikflucht\" glaubhaft Kenntnis erlangt und\nsich darauf beschränkt hat, dies - womöglich mit\nRücksicht auf das Gebot aus 8 225 Abs. 1\n\nund 4 StGB-DDR - bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und\nin einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu\nbekunden; Prüfungsmaßstab für das Merkmal der\nRechtswidrigkeit ist insoweit das Recht der DDR\n(vgl. BGHSt 40, 125, 134).\n\nDiese zu \"Denunzianten-Fällen\" bereits ergangene\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aber\nnur Geltung für DDR-Bürger im Rahmen des auf sie\n\n- unbeschadet der Regelung in Art. 315\n\n‚Abs. 1 EGStGB - anzuwendenden §§ 131 StGB-DDR beanspruchen. Einem von vornherein (Art. 315\n\nAbs. 4 EGStGB) unter der Strafdrohung des\n\n§ 239 StGB stehenden Bürger der Bundesrepublik\nDeutschland kommt sie nicht zugute. Für ihn bleibt\ndie Rechtsordnung verbindlich, in der er lebt.\n\na) Gemessen an der danach mäßgeblichen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland war die Inhaftierung des Geschädigten rechtswidrig. Ein Grund,\nwelcher die Freiheitsentziehung im vorliegenden\nFall rechtfertigen könnte, ist nicht zu erkennen.\nNamentlich stellt die von der DDR-Justiz zur Inhaftierung des Verfolgten herangezogene Strafvorschrift des § 213 StGB-DDR keine gesetzliche\nRechtfertigung der Freiheitsberaubung dar.\n\naa) Allerdings kann das Tatortrecht bei der Beurteilung von gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach dem\nStrafrecht der Bundesrepublik Deutschland verfolgbaren Taten grundsätzlich zugunsten des Täters berücksichtigt werden. Insbesondere muß ein Richter\nbei der Strafzumessung regelmäßig Rücksicht auf\nArt und Maß des Tatortrechts nehmen (vgl.\n\nBGHSt 39, 317, 321 m.w.N.). Inwieweit darüber hin-\n\naus auch die einer materiellen Strafbarkeit der\ntatbestandlichen Handlung am Tatort entgegenstehenden Rechtssätze - seien sie materiellrechtlichen oder prozeßrechtlichen Charakters - Beachtung\n\nfinden müssen, wird zum Teil kontrovers diskutiert\n(vgl. BGHSt 32, 293, 299; Eser JZ 1993, 875).\n\nRechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe oder\nsonstige Straffreistellungen nach Tatortrecht müssen - zumal im Rahmen des neben dem Prinzip der\nstellvertretenden Strafrechtspflege wesentlich\nauch dem aktiven Personalitätsprinzip verpflichteten S 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB (zum Grundgedanken der\nVorschrift vgl. Tröndle in LK 10. Aufl. § 7\n\nRdn. 1 m.N. für die unterschiedlichen Ansichten) -\njedenfalls dort ihre Grenze finden, wo sie mit international anerkannten Rechtsgrundsätzen in Widerspruch geraten (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1979,\n59, 63; 1983, 1277, 1278).\n\nDer in der Literatur vertretenen Auffassung,\nRechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe am\nTatort sowie in prozessuale Form gekleidete materiellrechtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen seien\n\n‚in jedem Falle, also auch bei Verstößen gegen all-\n\ngemein anerkannte Rechtsgrundsätze zu beachten (so\n\n- 10 -\n\nJakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. Ss. 116 m.w.N.),\nfolgt der Senat nicht. Bei dem mit Rücksicht auf\ndas aktive Personalitätsprinzip eröffneten Strafanspruch geht es um Taten, welche die Ordnung des\nstrafenden Staates stören (insoweit zutreffend Jakobs aaO S. 111). Deshalb sind die Bestimmungen\ndieses seinen Strafanspruch geltend machenden\nStaates über etwaige Straffreistellungen tatbestandlichen Handelns entscheidend; sie können\nnicht ausnahmslos durch Wertvorstellungen der anderen Rechtsordnung verdrängt werden; insbesondere\ndann nicht, wenn diese Wertvorstellungen den eigenen kraß zuwiderlaufen.\n\nbb) Ein solcher offensichtlicher Widerspruch zu\ninternational anerkannten Rechtsgrundsätzen ist\nbei der DDR-Strafvorschrift gegen den \"Ungesetzlichen Grenzübertritt\" gegeben. Die Ausreisefreiheit, gegen die sich der Straftatbestand des\n\n§ 213 StGB-DDR namentlich richtete, ist in völkerrechtlichen Konventionen und Abkommen, etwa in\nArt. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und in Art. 12 des\nInternationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPbürgR), als\nMenschenrecht anerkannt. Dieses Recht darf zwar\ngesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden,\ndie aber Ausnahmecharakter haben müssen und keinesfalls die Substanz des Rechtes zerstören dürfen. Die einengende Handhabung dieses Rechts durch\ndie Gesetze und die Behörden der DDR, die einen\nAusreiseanspruch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannten, entsprach nicht dem Geist jener auch von der DDR anerkannten völkerrechtlichen\n\n- 11 -\n\nAbkommen (vgl. BHGSt 39, 1, 16 ££f.; 40, 272, 278;\n41, 247, 258). Einen wesentlichen Teil des danach\noffensichtlich menschenrechtswidrigen, durch \"Mauer, Stacheldraht, Todesstreifen und Schießbefehl\"\ngekennzeichneten (vgl. BVerfGE 36, 1, 35;\nBGHSt 39, 1, 20) Grenzregimes der DDR bildete die\nStrafvorschrift des § 213 StGB-DDR. Einer solchen\nBestimmung, durch deren Anwendung bereits die blo-Be Inanspruchnahme der Ausreisefreiheit nach dem\nRecht des Tatorts zur Verhängung einer längeren\nHaftstrafe führen konnte, muß die Anerkennung im\n\nRahmen des §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB versagt werden.\n\nAuch wenn den Angeklagten formal in der DDR eine\nAnzeigepflicht nach § 225 StGB-DDR getroffen haben\nmag - der er sich faktisch unschwer und gefahrlos\nhätte entziehen können -, ändert dies an der Beurteilung der Rechtswidrigkeit und der Schuld des\nAngeklagten nichts (so schon BGHSt 32, 293, 299).\nAuch die Anzeigepflicht war Ausfluß der insgesamt\nrechtsstaatswidrigen Ausreisegesetzgebung der DDR.\nAlle in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen\nwaren dem Angeklagten bekannt. Notstand war für\nihn ersichtlich nicht gegeben (vgl. BGHSt 40, 125,\n137).\n\nb) Es mag sein, daß sich die an der Verurteilung\ndes Verfolgten beteiligten Richter und Staatsanwälte der DDR nicht wegen Rechtsbeugung\n\n(§ 336 StGB, § 244 StGB-DDR) strafbar gemacht haben (vgl. BGHSt 40, 272, 278; 41, 247, 265; BGH\nNStzZ 1995, 288; Senatsurteil vom 15. Septem-\n\nber 1995 - 5 StR 68/95 -); das ist jedoch hier unerheblich. Die Frage, ob die durch den Vollzug ei-\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nnes Strafurteils herbeigeführte Folge rechtmäßig\noder rechtswidrig war, ist zwar bei Anzeige eines\nwahren Sachverhalts und dessen zutreffender richterlicher Ermittlung in einem für sich nicht zu beanstandenden Verfahren grundsätzlich für alle Beteiligten - den Anzeigenden, den Polizeibeamten,\nden Staatsanwalt und den Richter - nur einheitlich\nzu entscheiden (vgl. BGHSt 3, 110). Dieser Grundsatz kann aber von vornherein nur für diejenigen\nPersonen gelten, für die dasselbe Recht maßgeblich\nist wie für den Richter. Während er daher den nach\nDDR-Recht zu beurteilenden eine Fluchtvorbereitung\ndenunzierenden DDR-Bürgern zugute kommen muß\n\n(vgl. BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 695/95 -), kann er\nfür Bürger der Bundesrepublik Deutschland, für\ndie, wie vorliegend für den Angeklagten, nicht\nDDR-Recht maßgeblich ist, gerade nicht gelten. Ob\nkonsequent auch die nach BGHSt 40, 125, 136 £.;\nBGH NStZ 1995, 288, 289 vorzunehmenden tatbestandlichen Einschränkungen des § 24la StGB nur für\nDDR-Bürger gelten, bedarf - da insoweit TeilverjJährung eingetreten ist - hier keiner Entscheidung.\n\nDie auf die Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen begrenzte Strafverfolgung gegen Justizangehörige der DDR nach der Vereinigung Deutschlands besagt nicht, daß die in die Menschenrechte\nder Betroffenen eingreifenden Entscheidungen der\nDDR-Justiz unterhalb des offensichtlichen Wwillkür-\n“aktes rechtmäßig gewesen wären. Der erkennende Senat hat bei der Beurteilung des staatlich verübten\nUnrechts in der DDR ausgesprochen, daß in Fällen\n\n- 13 —-\n\n13 -\n\nder hier zu beurteilenden politisch motivierten\nStrafverfolgung Menschen auf vielfältige Weise\n\n- namentlich durch gravierende Eingriffe in ihre\npersönliche Freiheit mit schwer oder gar nicht\nwiedergutzumachenden Folgeschäden - zu Opfern einer rechtsstaatswidrigen Strafjustiz (vgl. Art. 17\nSatz 2 EinigungsV) geworden sind und daß ein der\n\nIdee der Gerechtigkeit verpflichteter Rechtsstaat.\n\nauf solches Unrecht in angemessener Weise reagieren muß (BGHSt 41, 247, 252). Er hat darüber hinaus keinen Zweifel daran gelassen, daß die Heranzjiehung der einschlägigen Strafbestimmungen des\n\"politischen Strafrechts\" rechtsstaatswidrig gewesen ist (vgl. BGHSt 41, 247, 258; s. auch 81\n\nAbs. 1 Nr. 1 StrRehaG).\n\nDie außerhalb dieser Rechtswidrigkeitsebene angesiedelten Erwägungen, die aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes - namentlich mit\nBlick auf Art. 103 Abs. 2 GG - eine Beschränkung\nder Strafverfolgung von DDR-Bürgern gebieten,\ntreffen für den Angeklagten als Bürger der Bundesrepublik nicht zu. Für ihn hat sich die strafrechtliche Beurteilung seines Handelns von Anfang\nan nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland\ngerichtet und durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik nicht geändert. Ein schützenswertes\nVertrauen ist insoweit nicht zu erkennen. Vielmehr\nbleibt es hier bei dem Grundsatz, daß im Rahmen\ndes Art. .103 Abs. 2 GG die Frage, ob die Strafbarkeit einer Tat gesetzlich bestimmt war, in erster\nLinie aufgrund des Strafrechts der Bundesrepublik\nDeutschland zu beurteilen ist; das gilt auch für\ndie.Fälle, in denen dieses Strafrecht im Hinblick\n\nauf denselben Sachverhalt mit anderen Rechtsordnungen konkurriert; Art. 103 Abs. 2 GG ist danach\nnicht verletzt, wenn die fremde Rechtsordnung eine\ndem konkurrierenden Recht der Bundesrepublik\nDeutschland entsprechende Strafvorschrift nicht\nenthält oder das nach dem Recht der Bundesrepublik\nDeutschland strafbare Verhalten sogar ausdrücklich\nrechtfertigt; auch soweit sich der Anwendungsbereich des Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland auf Sachverhalte erstreckt, die hinsichtlich\ndes Tatorts, des Täters oder des Verletzten internationale Bezüge aufweisen, ist die Beachtung des\nVerbots rückwirkender Strafgesetze grundsätzlich\nauf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts zu\nbeurteilen (vgl. BVerfGE 92, 277, 324).\n\n3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nLaufhütte Harms Basdorf£f\nNack Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-23/5-str-183-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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