{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-10-22_5_StR_140_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-10-22","aktenzeichen":"5 StR 140/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a\naf\n\nas [3 Pe\nPETE RA\n\n4\nvw\n\n&\nEEE er ENT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 140 /96 URTEIL\n\nvom 22. Oktober 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundäsgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Oktober 1996, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter Laufhütte\n‚Richter Häger,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten D- ,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten K ‚\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n13. November 1995 werden verworfen.\n\nDie den Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen\n\nder Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf\nder vierfachen Freiheitsberaubung in Tateinheit\nmit Rechtsbeugung (D ) beziehungsweise der Anstiftung hierzu (K ) freigesprochen. Hiergegen\nrichten sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwerden. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nDie Eheleute I undD .-M sowie H\n\nund W B gehörten einer \"Arbeitsgruppe Staatsbürgerschaftsrecht der DDR\" an, deren\n‘= vielfach zur Ausreise aus der DDR entschlossene - Mitglieder sich friedlich für die ihnen in\nder DDR verwehrte Durchsetzung von Grundrechten,\nnamentlich der Ausreise- und Meinungsäußerungsfreiheit, einsetzen wollten. Anfang Januar 1988\nverabredeten sie mit etlichen Gruppenmitgliedern\nanläßlich eines Zusammentreffens in der Ostberliner Zionskirchengemeinde, an der am 17. Januar 1988 stattfindenden \"Kampfdemonstration\" zum\nGedächtnis an Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht\nvom Frankfurter Tor aus als \"Block\", indes ohne\nGewalttätigkeit und \"verbale Aggression\", teilzunehmen. Sie wollten mitmarschieren und ihrer regi-\n‚mekritischen Haltung lediglich dadurch Ausdruck\nverleihen, daß sie Transparente mit dem Rosa-Luxemburg-Zitat: \"Freiheit ist immer die Freiheit\ndes anders Denkenden\" mit sich führten.\n\nDie Verabredung war von Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit bespitzelt worden und\nso zur Kenntnis der DDR-Behörden gelangt. Beide\nEhepaare wurden am 13. Januar 1988 behördlich vorgeladen und \"nachdrücklich\" belehrt, \"jede Aktivitäten zum Mißbrauch der Demonstration am 17. Januar 1988 in Berlin und anderer Öffentlicher Veranstaltungen sowie andere im Widerspruch zur Rechts-\n\nordnung der DDR stehende Handlungen zu unterlassen\nund künftig die Gesetze der DDR einzuhalten\". Für\nden Fall der Zuwiderhandlung wurden strafrechtliche \"oder andere rechtliche\" Maßnahmen. angedroht.\n\nGleichwohl gaben beide Ehepaare den Plan, in der\nverabredeten Weise an der Demonstration teilzunehmen, nicht auf. Bei ihrem Aufbruch zum vereinbarten Treffpunkt am Morgen des 17. Januar 1988 wurden sie von Mitarbeitern des Ministeriums für\nStaatssicherheit bereits unmittelbar vor ihrer\nHaustür beziehungsweise noch im Hausflur festgenommen. W B trug ein Transparent mit\nder genannten Aufschrift unter seiner Kleidung\nverborgen bei sich. In Vernehmungen bekannten sich\ndie Festgenommenen zu ihrem Demonstrationsplan.\n\nDer Angeklagte K beantragte noch am selben Tag\nals Bereitschaftsstaatsanwalt Haftbefehle gegen\ndie vier Betroffenen wegen des dringenden Verdachts der versuchten \"Zusammenrottung\" nach § 217\nAbs. 1 und Abs. 3 StGB-DDR.\n\nDie Betroffenen hätten versucht, sich \"an einer\nvon den zuständigen staatlichen Organen untersagten, die Öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Zusammenrottung zu beteiligen, um\nauf diese Weise auf die staatliche Tätigkeit Druck\nauszuüben\". Als zuständiger Haftrichter erließ der\nAngeklagte D antragsgemäß die Haftbefehle; sie\nwaren auf den Haftgrund des § 122 Abs. 1\n\nNr. 4 StPO-DDR (zu erwartender Freiheitsentzug)\ngestützt.\n\n6-\n\nDie Betroffenen wurden nach vier beziehungsweise\nfünf Tagen Haft in die Bundesrepublik Deutschland\nabgeschoben. ‘\n\nII.\n\nDie Freisprechung der Angeklagten hält sachlichrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Die Annahme direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung\n\n(§ 244 StGB-DDR; mit \"Sperrwirkung\" auch für Freiheitsberaubung: BGHSt 41, 247, 255) läßt sich\ndurch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen\ndes Tatrichters nicht belegen. Mit Senatsurteil\nvom heutigen Tage - 5 StR 232/96 -, das den ebenfalls gegen einen Haftrichter und einen Staatsanwalt gerichteten Vorwurf der Rechtsbeugung durch\nInhaftierung eines denselben Demonstrationsplan\nverfolgenden Gruppenangehörigen betrifft, hat der\nSenat entschieden: Auf der maßgeblichen Grundlage\nder Sicht eines DDR-Richters bzw. -Staatsanwalts\nzur Tatzeit kann in der Annahme der Strafbarkeit\ndes Aufbruchs zu der geplanten Demonstration eine\nwissentlich rechtsbeugerische Überdehnung des DDR-Strafrechts nicht gesehen werden. Ebensowenig läßt\nsich in der mit entsprechender Begründung wie im\nvorliegenden Fall ausgesprochenen Anordnung von\nUntersuchungshaft gegen ein Gruppenmitglied eine\ndirekt vorsätzliche Rechtsbeugung durch Verhängung\nschlechthin unvertretbarer gravierender Rechtsfolgen finden. Der Senat nimmt auf jene Begründung\nBezug. Hier kann nichts anderes gelten. Für die\nvom Tatrichter angedeutete Überzeugung wissentlicher Überdehnung des DDR-Strafrechts zum Nachteil\n\nder Betroffenen - die das Landgericht, wie das Ergebnis des Urteils erkennen läßt, letztlich doch\nnicht für gegeben erachtete - konnten die getroffenen Feststellungen keine hinreichende Grundlage\nbieten. Die Staatsanwaltschaft läßt die maßgebliche Tatzeitsicht außer Acht, wenn sie ihre sachlichrechtlichen Einwände gegen das freisprechende\nUrteil weitgehend auf eine Grundrechts- und Strafrechts-Sicht stützt, die allein an einem rechtsstaatlichen System orientiert ist.\n\nDer Senat hat im Urteil vom heutigen Tag\n(5 StR 232/96) folgende, auch hier gültige Ausführungen gemacht:\n\nUngeachtet der danach rechts£fehlerfrei erkannten\nFreisprüche sieht der Senat auch in diesem Fall\nAnlaß zu folgendem abschließenden Hinweis: Die den\nAngeklagten angelastete Veranlassung der Verhaftung des Betroffenen war gemessen an rechtsstaatlichen Anforderungen schlechthin unvertretbar.\nGleichwohl ist es rechtsstaatlich unerläßlich, daß\nauch den Justizangehörigen der DDR das Schuldstrafrecht zugutekommt; das zwingt zu weitgehender\nBerücksichtigung ihrer - speziell im Bereich des\npolitischen Strafrechts keineswegs rechtsstaatlich\ngeprägten - Betrachtungsweise zur Tatzeit. Dieses\nVorgehen führt unvermeidlich zu der - als unbefriedigend zu empfindenden - Folge, daß aus\nrechtsstaatlicher Sicht unerträgliches Vorgehen\nder DDR-Strafjustiz gegen besonders mutig um Freiheitsrechte bemühte Personen eher selten eine Be-\n\n- 8 -\n\nstrafung der dafür verantwortlichen Justizangehörigen wegen Rechtsbeugung nach sich zieht\n\n(vgl. BGHSt 41, 247, 268; BGHR StGB 5 336 DDR-Recht 17).\n\nLaufhütte Häger Basdorf£f\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-22/5-str-140-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-22/5-str-140-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.330403+00:00"}}