{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-10-10_5_StR_634_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-10-10","aktenzeichen":"5 StR 634/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 634/95 URTEIL\n\nvom 10. Oktober 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nUlric PB aus To\ngeboren am HB 19:4 in ng,\n\nwegen Betruges\n\nVa\n\n-2- BESTE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Oktober 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Häger,\nRichterin Dr. Gerhardt,\nRichter Rothfuß\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte EP ur in\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 1994\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin fünfunddreißig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nSein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen versagen.\n\na) Das Rechtsstaatsprinzip ist nicht dadurch verletzt, daß die Staatsanwaltschaft gegen zwei Zeugen, von denen der Angeklagte glaubt, es könnte\nsich um Mittäter handeln, das Verfahren \"einfach\nnicht\" betreibt. Ein Verfahrensfehler, auf den\nsich der Angeklagte berufen könnte, läge selbst\n\ndann nicht vor, wenn die genannten Zeugen der Tatbeteiligung verdächtig wären. Auch solche Personen\nkommen als Beweismittel in Betracht, wie sich aus\n8 60 Nr.2 StPO ergibt.\n\nb) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Zeugen 8\nund GEB seien unter Verletzung des S 60\n\nNr. 2 StPO vereidigt worden. Die durch die Urteilsgründe nicht in Frage gestellte Entscheidung\ndes Tatrichters, daß bei den genannten Zeugen Tatoder Teilnahmeverdacht nicht besteht, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Zeugen ss» und\nPOS vetroffen sind, wird ersichtlich die\nNichtanwendung des S 60 Nr. 2 StPO gerügt. Gemäß\n\nS 61 Nr. 2 StPO sind der Zeuge SQ als Verletzter und die Zeugin PB als Angehörige unvereidigt geblieben. Gegen diese Entscheidungen des\nVorsitzenden ist jeweils kein Gerichtsbeschluß gemäß 5 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt worden. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob die Nichtvereidigung auf eine andere als die angewandte Vorschrift, etwa auf S 60 Nr. 2 StPO, hätte gestützt\n\nwerden können.\n\nc) Die Rüge, die Vernehmung des Angeklagten zur\nSache gemäß 5 243 Abs. 4 Satz 2 StPO habe nur wenige Minuten gedauert und sei deshalb unzureichend\ngewesen, zeigt keinen Rechtsfehler auf. Ob eine\nUnterbrechung der Vernehmung durch den Vorsitzenden gerügt werden soll, ist dem Revisionsvorbringen nicht eindeutig zu entnehmen. Sie könnte, wenn\ngeschehen, allenfalls dann mit der Revision als\nunzulässig beanstandet werden, wenn gegen die Anordnung des Vorsitzenden das Gericht angerufen\n\nworden wäre (§ 238 Abs. 2 StPO). Die Revision hat\nnicht vorgetragen, daß dies geschehen sei. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Gelegenheit zur\nStellungnahme gehabt, ist nicht bewiesen. Aus der\ndienstlichen Äußerung der Staatsanwältin ergibt\nsich vielmehr, daß sich der Angeklagte unbehindert\näußern konnte und die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, durch Fragen selbst die erforderlichen Ergänzungen herbeizuführen. Deshalb scheitert auch die Rüge einer Verletzung des\n\nS 240 StPO.\n\nd) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den\nHilfsbeweisamtrag, der Geschädigte habe \"unter dem\nStrich\" einen Vermögensvorteil in Höhe von\n47.000,-- DM gehabt, wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Die Ablehnungsgründe ergeben, daß die Bedeutungslosigkeit in rechtlichen Gründen liegt:\n\nDa der Betrugsschaden in einer Vermögensgefährdung\ngesehen wird, kommt es aus rechtlichen Gründen\nnicht darauf an, in welcher Höhe der Schaden im\nErgebnis tatsächlich verblieben ist.\n\ne) Die Revision läßt schließlich eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht nicht erkennen. Zu einer\nAufklärung der Gesellschafteranteile an den Firmen, an denen der Angeklagte beteiligt war, drängte nichts; das Landgericht hat festgestellt, daß\ndie Firmen vom Angeklagten tatsächlich beherrscht\nwaren (UA S. 40). Die unter Mitteilung von zahlreichen Aktenbestandteilen erhobene Rüge, der Angeklagte habe, wie diese Aktenbestandteile ergä-\n\nben, im Ermittlungsverfahren umfangreichere Angaben gemacht als in der Hauptverhandlung und hätte\ninsoweit eingehender befragt werden müssen, scheitert schon daran, daß nicht mitgeteilt ist, welche\nkonkreten Tatsachen vom Gericht hätten aufgeklärt\nwerden müssen. Soweit die Nichtvernehmung eines\nSachverständigen beanstandet wird, trägt die Revision nicht vor, aus welchen tatsächlichen Gründen\nsich das Gericht zu dieser Beweiserhebung hätte\ngedrängt sehen müssen, zumal da Anknüpfungstatsachen für ein Gutachten nicht ersichtlich sind.\n\n2. Auch die sachlichrechtliche Überprüfung deckt\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\na) Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte,\nder eine längere Freiheitsstrafe verbüßte, sich\nfür die Zeit nach der Haftentlassung \"eine gewinnbringende Existenz\" (UA S. 5) aufbauen. Er gründete noch als Freigänger eine Reihe von Firmen oder\nbeteiligte sich an Firmen, wobei er \"alle grundlegenden Entscheidungen\" (UA S. 8) selbst traf, während nach außen andere für ihn auftraten.\n\nUm die \"Anschubfinanzierung\" für diese Firmen darzustellen, schloß er über den Berliner Generalvertreter einer großen deutschen Lebensversicherungsgesellschaft hohe Lebensversicherungen zugunsten\nvon Personen ab, die in den von ihm beherrschten\nFirmen tätig waren und bei denen diese Firmen Versicherungsnehmer und Prämienschuläner waren. In\neinem \"Kooperationsvertrag\" zwischen diesem Generalvertreter und einer vom Angeklagten beherrschten \"Versicherungsvermittlung\" wurde vereinbart,\n\ndaß der Angeklagte über diese Versicherungsvermittlung für so zustandegekommene Lebensversicherungsverträge eine Provision in Höhe von 28 %o der\nVersicherungssumme, begrenzt auf 80 % der Jahresprämie, erhalten sollte, wobei die Abrechnung\nrückwirkend erfolgen sollte, sobald zwölf Monatsprämien bezahlt waren und deshalb die Lebensversicherungsgesellschaft, auch bei späterer Vertragsstornierung etwa wegen Nichtzahlung weiterer Prämien, die Provision nicht mehr zurückfordern konnte.\n\nDer Generalvertreter selbst erhielt von der Lebensversicherungsgesellschaft eine Provision in\nHöhe von (im Ergebnis) 39 %0o der Versicherungssumme, begrenzt auf 80 % einer Jahresprämie, bereits\nmit Vertragsschluß ausbezahlt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Entstehung eines Provisionsan-\n\nspruchs noch ungewiß war.\n\nInsgesamt kam es zum Abschluß von 35 Lebensversicherungsverträgen mit Versicherungssummen zwischen\n50.000 und 900.000,-- DM.\n\nDa der Angeklagte für den Betrieb seiner Firmen,\ndie nicht ausreichend mit Kapital ausgestattet waren (UA S. 22), Geld brauchte, spiegelte er dem\nGeneralvertreter der Lebensversicherungsgesellschaft, den er \"durch sicheres Auftreten und Detailkenntnisse aus der Versicherungsbranche\" für\nsich eingenommen und demgegenüber er sich als Inhaber großer Auslandsvermögen ausgegeben hatte,\nvor, er sei vorübergehend nicht in der Lage, auf\nsein Auslandsvermögen zuzugreifen, und erreichte\n\nso, daß der Generalvertreter entgegen der Vereinbarung im Kooperationsvertrag Vorauszahlungen auf\nProvisionen für gerade erst abgeschlossene und\nnoch nicht provisionsreife Verträge bezahlte.\n\nDa indes Folgeprämien nicht bezahlt wurden, womit\nder Angeklagte von Anfang an gerechnet hatte, wurden seitens der Lebensversicherungsgesellschaft\nsämtliche Verträge storniert. Die Versicherungsgesellschaft verlangte von ihrem Generalvertreter\n(erfolgreich) die diesem schon vor Fälligkeit ausbezahlten Provisionen mit Ausnahme eines Betrags\nvon 100.000,-- DM zurück. Die durch den Generalvertreter an den Angeklagten ausbezahlten \"Unterprovisionen\" in Höhe von 300.000,-- DM wurden vom\nAngeklagten nicht zurückbezahlt.\n\nb) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht diesen\nSachverhalt als Betrug in 35 Fällen gewertet. Es\nhat offengelassen, in welcher Höhe ein bleibender\nVermögensnachteil eingetreten ist. Zutreffend wurde ein Vermögensschaden des getäuschten Generalvertreters in Form der schadensgleichen Gefährdung\ndarin gesehen, daß dieser Unterprovisionen an den\nAngeklagten bezahlte, obwohl die Lebensversicherungsgesellschaft die Provisionszahlungen zurückfordern konnte, weil die Provisionen mangels Zahlung von zwölf Monatsprämien noch nicht verdient\n\nwaren.\n\nSoweit in vier Fällen die Provisionen letztlich\n\"verdient\" wurden, liegt ebenfalls eine schadensgleiche Gefährdung vor. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Angeklagten war im Zeitpunkt\n\nder Vorauszahlung der \"Unterprovision\" an den Angeklagten in hohem Maße unsicher, ob die Provisionen durch den Generalvertreter jemals verdient\nwerden konnten und der Angeklagte zu einer Rückzahlung in der Lage sein würde.\n\nDer Senat folgt der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht, das Urteil enthalte zu den einzelnen Vorgängen keine ausreichenden Feststellungen.\n\nDas Urteil teilt zu den 35 Verträgen die Versicherungsnummer, den Namen des Versicherten, den Versicherungsnehmer, den Versicherungsbeginn und die\nVersicherungssumme sowie die Tatsache der Auszahlung von \"Unterprovision\" an den Angeklagten,\nnicht aber deren Höhe und das Datum der Zahlung\nmit. Indes läßt sich aus der im Einzelfall mitgeteilten Versicherungssumme und dem ebenfalls mitgeteilten Promillesatz für die Berechnung der Provision in jedem Einzelfall die dem Angeklagten\nausbezahlte Provision berechnen. Unterschiedliche\nProvisionshöhen legt das Landgericht auch seiner\nStrafzumessung zugrunde, wie der Umstand zeigt,\ndaß das Landgericht für die Einzelfälle Strafen\nzwischen zwei und sechs Monaten festgesetzt hat.\nSollte durch die Begrenzung der Provision auf 80 %\nder Jahresprämie bei einzelnen Verträgen eine geringere Provision verdient gewesen sein, kann darauf die Strafzumessung, insbesondere aber die Gesamtstrafe, angesichts der niedrigen Einzelstrafen\nnicht beruhen. Das leichtfertige und riskante Handeln des Opfers hat der Tatrichter bei der Strafzumessung ausdrücklich als mildernd benannt.\n\nIm übrigen käme es auf die Höhe der einzelnen \"Unterprovisionen\" noch weniger an, wenn, wie die Revision meint, nicht 35 rechtlich selbständige Taten gegeben wären, sondern nur eine Tat vorläge.\nDas Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt,\ndaß dem Angeklagten insgesamt 300.000,-- DM an\nProvisionen zu Unrecht bezahlt wurden. Indes hat\ndas Landgericht zutreffend Tatmehrheit angenommen.\nZwar erfolgte jeder einzelne Vertragsschluß vor\ndem Hintergrund bereits erfolgter Vortäuschung guter Vermögensverhältnisse, dies ändert aber nichts\ndaran, daß jeder Vertrag auf einem neuen Tatentschluß beruhte.\n\nLaufhütte Harms Häger\nGerhardt Rothfuß\n\nZu\n\nA ou","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-10/5-str-634-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-10/5-str-634-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.154509+00:00"}}