{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-10-08_5_StR_458_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-10-08","aktenzeichen":"5 StR 458/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 458/96 URTEIL\n\nvom 8. Oktober 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nDaniel L > zu: so.\ngeboren am EEE 1973 in re.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Oktober 1996, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichter Häger,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Dr. «EB\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt\n(oder) vom 24. Januar 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte O3] freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nallgemeine Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten LM von\ndem Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.\n\nDer Senat kann offenlassen, ob die angefochtene\nEntscheidung schon deshalb keinen Bestand haben\nkann, weil die Strafkammer nach den getroffenen\nFeststellungen eine Beteiligung dieses Angeklagten\nan der von den übrigen Angeklagten verübten Straf-\n\ntat nicht tragfähig verneint hat. Mit ihrer weiteren Beanstandung, der Angeklagte habe zumindest\nwegen unterlassener Hilfeleistung nach $S 323c StGB\nverurteilt werden müssen, deckt die Beschwerdeführerin jedenfalls einen durchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\n1. Das Landgericht hat insoweit seiner umfassenden\nKognitionspflicht nicht genügt. Das Sachurteil muß\nden durch die zugelassene Anklage abgegrenzten\nProzeßstoff erschöpfen; der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang, der den Gegenstand der\nUntersuchung bildet, muß vollständig abgeurteilt\nwerden (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. S§ 264 StPO\nRdn. 10; BGHSt 39, 164, 165 jeweils m.w.N.).\n\nNach den getroffenen Feststellungen hätte die Jugendkammer prüfen und entscheiden müssen, ob sich\nder Angeklagte der unterlassenen Hilfeleistung\n\n(5 323c StGB) schuldig gemacht hat. Daß die Voraussetzungen einer unterlassenen Hilfeleistung gegeben sein können, liegt nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keineswegs fern.\n\na) Der Angeklagte war anwesend, als einer seiner\nMitangeklagten dem Zeugen Wolfgang KK» mit einem\nMesser eine 2 1/2 Zentimeter tiefe Stichverletzung\nin der Herzgegend beibrachte, die nachfolgend auch\ndie rechte Lunge in Mitleidenschaft zog\n\n(UA S. 28). Sofort danach verließen der Angeklagte\nund drei der Mitangeklagten fluchtartig die Wohnung des Zeugen (UA S. 28). Hieraus folgt zum einen, daß der Zeuge X |) Opfer zumindest einer gefährlichen Körperverletzung und damit von einem\n\nUnglücksfall im Sinne von § 323c StGB betroffen\nwar (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl.\n\n§ 323c StGB Rdn. 3). Zum anderen legt der festgestellte Geschehensablauf die Annahme nahe, daß\nsich der Angeklagte der Schwere und Gefährlichkeit\nder Verletzung des Zeugen bewußt war.\n\nb) Von sicherer Gewähr für sofortige anderweitige\nHilfe kann nach den Urteilsfeststellungen nicht\nausgegangen werden. So war die Ehefrau des Opfers\nselbst mißhandelt worden und hatte eine Schädelverletzung erlitten (UA S. 28). Der Zeuge Andreas\nX |] war zum Zeitpunkt der Verletzung seines Vaters nicht anwesend (UA S. 28). Ob von seinem jüngeren Bruder, dem Zeugen Olaf KB, die gebotene\nHilfe erwartet werden konnte, erschließt sich aus\ndem Urteil nicht.\n\nc) Eine etwaige Strafbarkeit des Angeklagten wegen\nunterlassener Hilfeleistung würde auch nicht deshalb entfallen, weil gegen den Angeklagten nach\nwie vor der dringende Verdacht besteht, sich an\nden Taten seiner Mitangeklagten beteiligt und damit an der Herbeiführung des Unglücksfalls im Sin-\n“ne des 5 323c StGB mitgewirkt zu haben. Wäre eine\nBeteiligung an der Begehungstat festgestellt worden, so wäre § 323c StGB als subsidiäres Delikt\nverdrängt worden. Bleibt dagegen unaufklärbar, ob\nsich der Täter an der den Unglücksfall bildenden\nStraftat beteiligt hat, kommt die ansonsten subsidiäre Vorschrift zur Anwendung mit der Folge, daß\ner wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft wer-\n\nden kann, sofern er die ihm mögliche und zumutbare\nHilfe nicht geleistet hat (BGHSt 39, 164, 166;\nDreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 323c StGB Rdn. 7\njeweils m.w.N.).\n\n2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Freispruchs insgesamt; der neue Tatrichter wird den gegen den Angeklagten erhobenen\nSchuldvorwur£f in vollem Umfang erneut zu prüfen\nund zu entscheiden haben (vgl. BGH aaO S. 167).\n\n3. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, wird die Sache an eine äallgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-08/5-str-458-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-08/5-str-458-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.024452+00:00"}}