{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-10-07_5_StR_499_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-10-07","aktenzeichen":"5 StR 499/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 499/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Oktober 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nAndreas N zu: zo.\ndort geboren am ib 1965,\n\nwegen Sachbeschädigung\n\nvn\n\nÜü\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n7. Oktober 1996 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n\n13. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht\nTiergarten in Berlin - Strafrichter - zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die seine Verurteilung tragende Beweiswürdigung hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat\nhierzu zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die unverändert zugelassene Anklage warf dem\nAngeklagten vor, gemeinsam mit den gesondert\nverfolgten jugendlichen Mittätern am 25. November 1994 gegen 1.30 Uhr in die Wohnung des\nGeschädigten eingedrungen zu sein, diese gemeinschaftlich verwüstet und unter Drohung\n\nmit Waffen daraus diverse Gegenstände entwendet zu haben. Die Strafkammer stützt die Verurteilung wegen Sachbeschädigung allein auf\ndie Aussage des Tatopfers (UA S. 9), soweit\nes die Beteiligung des bestreitenden Angeklagten betrifft. Vom Raubvorwurf hat sie ihn\nmit der pauschalen Begründung freigesprochen,\ndieser sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen\n\n(UA S. 15). Das genügt hier nicht... Bei dem\nvorliegenden Tatgeschehen liegt es nahe, daß\nder Raubvorwurf sich ebenfalls hauptsächlich\nauf die Bekundungen des Tatopfers stützte.\nEin Freispruch hiervon dürfte vor allem in\ndem fehlenden Nachweis begründet sein, ob ein\nRaub überhaupt stattgefunden hatte oder ob\nder Angeklagte während dieser Tat in der Wohnung des Opfers anwesend war. Der Freispruch\nvom Raubvorwurf ist dann darauf zurückzuführen, daß die belastende Opferaussage nicht\nbestätigt wurde. Daß die Strafkammer zwar dem\nOpfer glaubte, der Raub folglich zwar in Anwesenheit, aber lediglich ohne das Wissen des\nAngeklagten von den anderen Tatbeteiligten\nallein ausgeführt worden wäre, liegt hier\nfern, da die Wegnahmehandlung zahlreicher\ngroßvolumiger Gegenstände (UA S. 14 f£f.) dem\nAngeklagten nicht hätte verborgen bleiben\nkönnen, so daß zumindest Beihilfe zum Raub in\nBetracht kommt. Liegt es jedoch nahe, daß der\nNachweis für ein einheitliches Geschehen zum\nTeil auf die alleinigen Aussagen des Geschädigten gestützt wird, aber zum anderen Teil\n\ndessen Angaben nicht bestätigt werden, so hat\nder Tatrichter sich bei der Beweiswürdigung\numfassend und vor allem auch zu dem Teil zu\näußern, den er meint, dem Angeklagten nicht\nnachweisen zu können.\n\nIm übrigen erscheint auch die Beweiswürdigung\nangreifbar, als sie die Einlassung des Angeklagten in Zweifel zieht, weil er sein Alibi\nnicht bereits viel früher der Polizei mitgeteilt habe (UA S. 8). Da der Angeklagte überhaupt keine Angaben zu machen brauchte und\nauch ein Unschuldiger zur Lüge greifen kann,\nist die Heranziehung des Zeitpunktes, zu dem\nder offenbar die Tat pauschal bestreitende\nAngeklagte (UA S. 6) einen Entlastungszeugen\nfür einen anderweitigen Aufenthalt zur Tatzeit benannt hat, rechtlich bedenklich (BGHR\nStPO S 261 Aussageverhalten 4, 6, 9, 13; Senat, Beschluß vom 16. Juli 1996\n\n- 5 StR 370/96 -).\"\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin: Für die Angaben des Tatopfers zum Vorwurf der am Vorabend zu\nseinem Nachteil begangenen gefährlichen Körperverletzung, dessen wegen ebenfalls Freispruch erfolgt\nist, gilt Entsprechendes wie für den Raubvorwurf. Es\nbeschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer\nihn vom Vorwurf des - mit der Sachbeschädigung gegebenenfalls naheliegend in Tateinheit stehenden -\nschweren Raubes freigesprochen hat. Hierbei hat es\nallerdings nunmehr - anders als im Fall des S 358\nAbs. 2 Satz 1 StPO - zu bleiben, selbst wenn sich\n\nder neue Tatrichter - nach § 354 Abs. 3 StPO der\nStrafrichter - im Rahmen seiner umfassenden Beweiswürdigung von einer strafbaren Beteiligung des Angeklagten an dem Raub überzeugen sollte.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-07/5-str-499-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-07/5-str-499-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.983046+00:00"}}