{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-09-23_5_StR_348_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-09-23","aktenzeichen":"5 StR 348/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 348/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. September 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Michael s Hi u: <e,\ngeboren am EEE 1950 in ze.\n\n2. Detlef HB au: vom,\ngeboren am ums 1952.in ze.\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. September 1996 beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagte SC ira au: seine Ko-\n\nsten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 1995 gewährt. Der Beschluß\ndes Landgerichts Berlin vom 19. Februar 1996\nist damit gegenstandslos,\n\n2. Die Revision des Angeklagten SEHE gegen\ndas genannte Urteil wird nach 5 349 Abs. 2 Stpo\nals unbegründet verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten HM wird das\ngenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 Stpo mit den\nFeststellungen aufgehoben, Soweit es diesen Angeklagten betrifft,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ic 7 j\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,\n\nSründe\nzu 3,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Bo] wegen\nAnstiftung zum Mord und wegen Nötigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten HB hat Erfolg.\n\nDie Verurteilung dieses Angeklagten hält sachrechtlicher Prüfung nicht stand. Diejenigen Handlungen des Angeklagten I oO in denen die Strafkammer eine von ihm begangene Anstiftung des Mitangeklagten SCH zu dem von diesem begangenen Mord an Frau rn - m findet, sind den\nFeststellungen des Urteils nicht konkret genug zu\nentnehmen. Die festgestellten Äußerungen der beiden Angeklagten (VA S. a2, 43, 45 £., 52 bis 55,\n77) können insofern nicht genügen,\n\nAllerdings legen die getroffenen Feststellungen\ndie Würdigung nahe, daß der Angeklagte Hg eine\n= psychische - Beihilfe zu dem genannten Mord begangen hat. Indes sieht der Senat davon ab, in\ndiesem Sinne den Schuldspruch gegen den Angeklagten HD zu ändern; denn es ist nicht ausgeschlossen, daß der neue Tatrichter Feststellungen\ntrifft, die eine Anstiftung zum Mord belegen.\n\n-4- A\nFE\n\nWegen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen\nden beiden dem Angeklagten HD vorgeworfenen Taten hebt der Senat auch die Verurteilung wegen Nötigung auf.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nGerhardt Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-23/5-str-348-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-23/5-str-348-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.383331+00:00"}}