{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-09-05_5_StR_430_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-09-05","aktenzeichen":"5 StR 430/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 430/96 a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnatoli [u zus Bu.\ngeboren am EEE 1952 in nun same,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n5. September 1996 beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPo\neingestellt, soweit der Angeklagte wegen\nNötigung in zwei Fällen verurteilt worden\nist.\n\n2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom\n17. April 1996 mit der Maßgabe (§ 349\nAbs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349\nAbs. 2 StPO verworfen, daß der Angeklagte\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt ist.\n\n3. Soweit das Verfahren eingestellt wird,\nfallen Kosten und dem Angeklagten erwachsene notwendige Auslagen der Staatskasse\nzur Last. Im übrigen hat der Angeklagte\ndie Kosten seiner Revision zu tragen.\n\nGründe\n\nSoweit der Angeklagte wegen Nötigung in zwei Fällen zum Nachteil seiner zur Tatzeit jeweils bereits über 18-jährigen Stieftochter verurteilt\nworden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154\n\nAbs. 2 StPO mit Rücksicht auf die weitergehende\n\nVerurteilung ein.\n\nDer weitergehende Schuldspruch wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit\nmit Nötigung enthält keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten. Mindestens insoweit hält\nder Senat die Verfahrensvoraussetzung einer wirksam erhobenen Anklage für erfüllt. Jedenfalls in\ndiesem Fall ist auch die - als Sanktion gegen den\nAngeklagten nunmehr allein verbleibende - Einzelstrafe nicht überhöht. Die erschwerende Berücksichtigung des hierfür hinreichend konkret festge-\n\nstellten Gesamtverhaltens des Angeklagten gegenüber seiner Stieftochter ist sachlichrechtlich\nnicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n29. Mai 1996 - 3 StR 157/96).\n\nHarms Basdorf Nack\nGerhardt Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-05/5-str-430-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-05/5-str-430-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.752820+00:00"}}