{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-09-05_5_StR_422_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-09-05","aktenzeichen":"5 StR 422/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"9)\n\n5 StR 422/96 A2E\n\nB UNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. September 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nSemi Ce us 5 ,\n\ngeboren im Jahre 1944 in YO 1] (Israel),\n\nAliasgeburtsnamen: cm. BE. ca. Cm,\nAliasvornamen: Sami \"> <a, vo.\n\nAliasgeburtsdatum: im Jahre 1953,\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 5.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n5. September 1996 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 1996\nnach § 349 Abs. 4 Stpo mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben\nist.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch\nund zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des\n\nS 349 Abs. 2 Stpo. Der Rechtsfolgenausspruch leidet jedoch an einem sachlichrechtlichen Mangel,\nweil sich das Landgericht nicht mit der Frage der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (5 64 StGB) auseinandergesetzt hat.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Nach 8 64 Abs. ı StGB muß das Gericht die Unterbringung anordnen, wenn der Täter den Hang hat,\nberauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen,\nwenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn\ndie Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge\nseines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben,\nwenn die Entziehungskur keine hinreichend konkrete\nAussicht auf Heilung oder darauf bietet, den Süchtigen über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl.\n\nBGHSt 28, 327, 328; BVerfG NStZ 1994, 578 ££.).\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, daß\ndie Voraussetzungen der Unterbringung gegeben\nsind. Der Angeklagte ist heroinabhängig, er mißbraucht seit 1989 regelmäßig Heroin, zuletzt täglich etwa ein halbes Gramm, und litt am Morgen\nnach der Tat, die er begangen hat, um eine Konsumeinheit Heroin zu erhalten, unter Entzugserscheinungen (UA S. 5, 7, 12, 14); wegen dieser Abhängigkeit wurden vom Landgericht die Voraussetzungen\n\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne\nvon § 21 StGB bejaht. Zudem ist der Angeklagte wegen dreier Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft (UA S. 5, 6).\n\nBei dieser Sachlage hätte geprüft werden müssen,\nob die Gefahr besteht, daß er infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem mit einer\nUnterbringung nach § 64 StGB begegnet werden kann\n(vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1996\n\n= 5 StR 164/96 -, vom 7. Mai 1996 - 5 StR 175/96 -\nund vom 6. Februar 1996 - 5 StR 13/96 -).\n\nDaß die Strafe bei Anordnung der Unterbringung\nnach § 64 StGB niedriger bemessen worden wäre, ist\nauszuschließen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHarms Basdorf Nack\nGerhardt Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-05/5-str-422-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-05/5-str-422-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.733208+00:00"}}