{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-09-04_5_StR_434_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-09-04","aktenzeichen":"5 StR 434/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 434/96\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 4. September 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Bernhard V EEE zu: m.\ndort geboren am ib 1557,\n\n2. Carola Gabi Barbara D iin»\ndort geboren am ui 1973,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n4. September 1996 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Vs wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom\n9. April 1996, auch soweit es die Angeklagte\nDo] betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen \"räuberischer Erpressung\" (gemeint ist ersichtlich\nschwere räuberische Erpressung) in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar\nden Angeklagten vB zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte I 3 7) zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt worden ist.\n\nDie Revision des Angeklagten VB führt auf\ndie Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs\n\n(S 349 Abs. 4 StPO), und zwar auch zugunsten der\nAngeklagten vg (s 357 StPO), die keine Revision eingelegt hat.\n\nNach den Feststellungen unterhielten sich die Angeklagten und Kurt veegzmEB»> darüber, daß \"Mirco\noo) (das spätere Opfer) aus der Zeit der Beziehung zur Angeklagten Dog noch Schulden bei\nveggiE> hätte ... Die Angeklagten und weg\nBB >eschlossen, sich das Geld bei Mirco Ps\nzu besorgen.\" Danach besteht die Möglichkeit, daß\ndie Angeklagten glaubten, es bestünden Ansprüche\nvon Kurt oo) und der Angeklagten Dr in\nHöhe des Betrages, dessen Zahlung vom Opfer verlangt wurde und daß sie mit der Tat diesen Schuldbetrag eintreiben wollten (vgl. zur Problematik\nBGH Urteil vom 2. Mai 1995 - 5 StR 135/95 -). Dagegen spricht zwar, daß während der Tat die Forderung erhöht wurde: Kurt veiiEED> verlangte zunächst 100 DM; anschließend forderte die Angeklagte Dem 1.000 DM; schließlich wurde das Opfer\ngenötigt, einen Schuldschein über 2.500 DM zu unterschreiben. Ausführungen dazu enthält das Urteil\naber nicht. Der darin liegende Erörterungsmangel,\nder den Schuldspruch gegen beide Angeklagte betrifft, führt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat\nsieht sich weder in der Lage, die fehlende Beweis-\n\nwürdigung durch eine eigene zu ersetzen, noch den\nSchuldspruch auf Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung umzustellen.\n\nLaufhütte Harms Nack\nGerhardt Roth£fuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-04/5-str-434-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-04/5-str-434-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.662731+00:00"}}