{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-09-03_5_StR_383_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-09-03","aktenzeichen":"5 StR 383/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 383/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. September 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nte TR\ngeboren an iEnEn 1974 in Dog\n\n’\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nBe\n\n2\n- 2 - 5\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n3. September 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten a] wird\ndas Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch\nüber die Entschädigung des Verletzten aufgehoben, soweit der Angeklagte > betroffen\nist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\nS 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Es wird nach § 74 JcG davon abgesehen, dem Angeklagten > die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat allerdings die\ndurch das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer Hg»\nwegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer\nJugendstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen den Mitangeklagten GB Hat\ndas Landgericht wegen derselben Tat eine - ebenfalls zur Bewährung ausgesetzte - Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verhängt. Daneben hat es die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an\n\nden Nebenkläger 6.000,-- DM Schadensersatz sowie\nein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- DM zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig, soweit es den\nMitangeklagten GW petrirrt.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und den Ausspruch\nüber die verhängte Jugendstrafe betrifft. Dagegen\nkann die Entscheidung über die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an den Geschädigten\nkeinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat dabei nicht bedacht, daß bei\neinem Heranwachsenden, auf den - wie hier - Jugendstrafrecht angewandt wird (S 105 JGG), nach\n\nS 109 Abs. 2 Satz 1 JCG die Vorschrift des\n\nS 81 JGG entsprechend gilt; danach sind die\n\nSS 403 - 406c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Rothfuß\n\n13f\n„et","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-03/5-str-383-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-03/5-str-383-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.484945+00:00"}}