{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-08-22_5_StR_263_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-08-22","aktenzeichen":"5 StR 263/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 263/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. August 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nHartmut 2 EEE zus ru.\ndort geboren am QEEEEEEEEEEe 1955.\n\nwegen Geiselnahme\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. August 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom\n22. Januar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Der alkoholisierte Angeklagte hatte mit der\nZeugin KB. bei der er wohnte, Streit. Er wurde\nwütend und verschloß gegen Mitternacht die Eingangstür der im vierten Obergeschoß befindlichen\nWohnung. Er nahm auch die Schlüssel der Zeugin an\nsich. Danach setzte sich der Streit fort. Gegen\n4.30 Uhr morgens rief der Angeklagte bei der Polizei an, um mit dem ihm freundschaftlich bekannten\nPolizeibeamten Cg über seine Probleme zu reden.\nEr erreichte zunächst nur den Beamten B@B. dem er\nvon seinen Sorgen berichtete, wobei er äußerte,\n\ndaß er das Leben satt habe. Als Bl 9 } ihm anbot, zu\nihm zu kommen, wurde der Angeklagte aggressiv,\nweil er befürchtete, festgenommen zu werden. Er\nsägte unter anderem: \"Wenn jemand kommt, schmeiße\nich Frau xD vom Balkon.\" 2] konnte den telefonischen Kontakt aufrechterhalten und auch mit\nder Zeugin KW sprechen, die mitteilte, daß es\ndiesmal \"ernster\" als sonst sei. Nun übernahm der\nBeamte ] den Telefonhörer. Um die Polizisten\ngavon abzuhalten, ihn aufzusuchen, drohte der Angeklagte, er werde beim Auftauchen der Polizei eine - in Wahrheit gar nicht vorhandene - Schußwaffe\ngebrauchen oder Frau Ka» vom Balkon \"schmeißen\",\nwas er allerdings nicht ernsthaft vorhatte; dann\nlegte er auf. Er setzte den Streit mit der Zeugin\nKg fort, die die Drohungen ernst nahm und deshalb keinen Fluchtversuch unternahm. Danach legte\nsich der Angeklagte schlafen. Die Beamten nahmen\ndie Drohung gleichfalls ernst und ließen davon ab,\nden Angeklagten zu besuchen, vielmehr stürmten sie\nnach einer Observation gegen 9.00 Uhr die Wohnung.\n\nDas Landgericht sieht den Tatbestand der Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB als erfüllt an. Der\nAngeklagte habe sich der Zeugin bemächtigt und\ndiese Lage ausgenutzt, um die Polizeibeamten durch\ndie Drohung mit dem Tod der Zeugin zu nötigen,\nnicht in der Wohnung zu erscheinen.\n\n2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nDie Feststellungen tragen nicht die vom Ausnutzungstatbestand des § 239b Abs. 1 StGB geforderte\nAusnutzungsabsicht.\n\nan Be\n\na) Der Angeklagte hat sich der Zeugin Kg bemächtigt. Eines anderen bemächtigt sich, wer die\nphysische Herrschaft über ihn erlangt, wobei weder\neine Ortsveränderung erforderlich ist noch der\nTatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muß\n(BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 5\n\nm. w. N.). Daß die Zeugin Ko die Wohnung in der\nZeit bis zum Eintreffen der Polizei verlassen\nkonnte, hat das Landgericht ersichtlich ausgeschlossen.\n\nb) Der Angeklagte hat sich der Zeugin Kg allerdings nicht in Nötigungsabsicht bemächtigt. Zum\nZeitpunkt des Einsperrens hatte er noch nicht vor,\ndie Polizei zu nötigen. Deshalb kommt - wie das\nLandgericht richtig gesehen hat - nur der Ausnutzungstatbestand des 5 239b Abs. 1 StGB in Frage,\nder voraussetzt, daß der Angeklagte die von ihm\ndurch das Sichbemächtigen geschaffene Lage zu einer solchen Nötigung ausgenutzt hat.\n\nc) Nachdem der Angeklagte sich der Zeugin Kg\nbemächtigt hatte, hat er aufgrund eines nachträglich gefaßten Vorsatzes die qualifizierte Drohung\nmit dem Tod des Opfers ausgesprochen, um die Polizeibeamten am Kommen zu hindern. Der Angeklagte\nhandelte dabei jedoch nicht in der Absicht, die\ndurch das Sichbemächtigen geschaffene Lage zu einer Nötigung auszunutzen.\n\nEine Geiselnahme in der Fallkonstellation wie sie\nhier vorliegt (Dreiecksstruktur), ist regelmäßig\ndadurch gekennzeichnet, daß der genötigte Dritte\naus Sorge um das Wohl der Geisel\n\n(vgl. § 239a StGB) die abgenötigte Handlung vornimmt. Deshalb muß die Vorstellung des Täters darauf gerichtet sein, daß der Nötigungsadressat in\nKenntnis der Lage des Opfers, hier das Sichbemächtigen und gerade wegen dieser Lage die Handlung,\nDuldung oder Unterlassung vornimmt. Das ergibt\nsich aus dem Wortlaut der Vorschrift: \"durch eine\nsolche Handlung geschaffene Lage ... ausnutzt\".\nZwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Nötigung muß folglich ein funktionaler und\nzeitlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGHSt 40,\n350, 355; BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; BGH NJwW 1996, 2171; BGH, Beschluß vom\n\n14. Mai 1996 - 4 StR 174/96 -).\n\n3. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte\neine solche Vorstellung nicht, als er die Drohungen gegenüber den Polizeibeamten aussprach. Er\nselbst wußte zwar, daß er sich der Zeugin Ka\nbemächtigt hatte. Er hat auch eine von\n\n8 239b Abs. 1 StGB geforderte qualifizierte Drohung ausgesprochen, und die Polizeibeamten nahmen\nwegen dieser Drohung davon Abstand, ihn in der\nWohnung zu besuchen. Nach der Vorstellung des Angeklagten - und auch objektiv - wußten die Beamten\nallerdings nicht, daß die Zeugin eingesperrt und\ndaß ihre Lage deshalb besonders bedrohlich war.\nDie Bemächtigungssituation hatte der Angeklagte\nauch bei seiner Drohung gegenüber den Polizeibeamten nicht erwähnt. Folglich hat der Angeklagte die\ndurch die Bemächtigung geschaffene Lage nicht zu\n\neiner Nötigung ausgenutzt.\n\n4. Eine Schuldspruchänderung dahin, daß der Angeklagte der versuchten Nötigung, eventuell in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schuldig ist,\n\nkommt nicht in Betracht, weil weitergehende Fest-\n\nstellungen möglich erscheinen.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-22/5-str-263-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-22/5-str-263-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.134612+00:00"}}