{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-08-22_5_StR_204_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-08-22","aktenzeichen":"5 StR 204/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR 240/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. August 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nGeorge R «WERE geborener Kg,\ngeboren mB 1960 in ABB (chana),\n\nNebenklägerin zu ı: Agnes Co.\n\nverstorben am ww 199;,\n\nNebenklägerin zu 2: Ingrid vg\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. August 1996 beschlossen:\n\nDer Beschluß des Bundesgerichtshofs vom\n19. Juni 1996 wird aufrechterhalten.\n\nGründe\n\nDas Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen\nversuchten Totschlags, begangen an der Nebenklägerin zu 1, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren\nverurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte und die\nNebenklägerin zu 1 in zulässiger Weise Revision\neingelegt. Die Nebenklägerin zu 1 ist nach Anbringung des Revisionsamtrags und seiner Begründung,\njedoch noch vor Eingang der Sache beim Bundesgerichtshof, an den Folgen der Tat verstorben. Der\nSenat hat durch Beschluß vom 19. Juni 1996 die Revision des Angeklagten nach S 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen und in den Gründen ausgesprochen: \"Die Revision der Nebenklägerin\" (zu 1)\n\"ist gemäß § 402 StPO mit ihrem Tod hinfällig geworden (RGSt 42, 341, 345; 64, 60, 62; Wendisch in\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 402 Rdn. 3; Pelchen in KK 3. Aufl. § 402 Ran. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 402 Rdn. 5), so daß es\neines Ausspruchs über das Schicksal dieses Rechtsmittels nicht bedarf.\"\n\nDabei hat der Senat folgende Vorgänge nicht berücksichtigt: Während des Laufs des Revisionsverfahrens meldete sich nach dem Tod der Nebenklägerin zu 1 deren Tochter, die Nebenklägerin zu 2,\nmit einem Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten, der an die Staatsanwaltschaft Hannover gerichtet war. Die Nebenklägerin zu 2 erklärte darin, sie möchte nach dem Tod ihrer Mutter \"die Nebenklage fortführen\", und beantragte, als Nebenklägerin zugelassen zu werden. Durch Beschluß vom\n25. April 1996 hat das Landgericht die Nebenklägerin zu 2 \"als Nebenklägerin zugelassen\". Danach\nhat die Nebenklägerin zu 2 bis zum 19. Juni 1996,\nan dem der Senat durch Beschluß über die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin zu 1\nentschieden hat, keine Erklärung abgegeben. Nunmehr beantragt die Nebenklägerin zu 2, \"in der Sache über die Revision der Tochter der Verstorbenen\nzu entscheiden\", hilfsweise, den Antrag als Gegenvorstellung anzusehen, und schließlich, \"eine ergänzende Entscheidung hinsichtlich der Revision\nder Nebenklage der Tochter\" zu treffen.\n\nII.\n\nDer Senat hat daraufhin gemäß S 33 a StPO die Sache erneut geprüft, und zwar - eingedenk der weittragenden Wirkung der Vorschrift des 5 300 StPO -\nunter allen Gesichtspunkten, die dem Begehren der\nNebenklägerin zu 2 womöglich günstig sein können.\nDiese Prüfung führt jedoch nicht zu einer von dem\nSenatsbeschluß vom 19. Juni 1996 abweichenden Be-\n\nurteilung.\n\n1. Eine Revision im eigenen Namen hat die Nebenklägerin zu 2 nicht eingelegt.\n\nne solche Frist nicht versäumt hat: Ihre Nebenklagebefugnis entstand gemäß S 395 Abs. 2 Nr. ı StPO\nerst mit dem Tod der Nebenklägerin zu 1, als die\nFrist zur Urteilsanfechtung durch die Staatsanwaltschaft bereits abgelaufen war\n\n(§ 399 Abs. 2 StPO).\n\n2. In Betracht kommt allein eine Fortführung der\nNebenklage der Nebenklägerin zu 1 durch die Neben-\n\nRevision.\n\nEs ist streitig, ob die Angehörigen eines verstorbenen Nebenklägers dessen Nebenklage und damit ein\nvon ihm eingelegtes Rechtsmittel fortführen können\n(bejahend zum Recht vor dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986\n\n= BGBl I 2496 - oLG Zweibrücken NJW 1966, 2077;\nWendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.\n\n§ 402 Rän. 3 ff.; Ellscheid NIW 1970, 1467; Gerauer NJW 1986, 3126; bejahend zum Recht nach dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes Roxin Strafverfahrensrecht 24. Aufl. 8 62D IV; verneinend\nOLG Stuttgart NJW 1970, 822; OLG Bamberg\n\nNStE Nr. 4 zu § 395 StPpo; Kleinknecht/Meyer-Goß-\n\nner, StPO 42. Aufl. § 402 Rdn. 4; Pelchen in KK\n3. Aufl. § 402 Rdn. 4; Pfeiffer/Fischer\n\nS 402 Rdn. 2; vgl. auch OLG Nürnberg NJW 1978,\n1017; OLG Düsseldorf MDR 1986, 76).\n\nDer Senat braucht diesen Streit nicht zu entscheiden, auch nicht für den hier vorliegenden Sonderfall, daß.die Nebenklägerin zu 1 an den Folgen der\nTat verstorben ist. Die Revison der Nebenklägerin\nzu 1, mag das Rechtsmittel in zulässiger Weise von\nder Nebenklägerin zu 2 fortgeführt worden sein,\nist jedenfalls erfolglos, nämlich - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nvom 21. Mai 1996 - unbegründet im Sinne des\n\nS 349 Abs. 2 StPO.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-22/5-str-204-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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