{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1996-08-22_5_StR_159_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1996-08-22","aktenzeichen":"5 StR 159/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 159/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. August 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nJürgen ID aus sl.\ngeboren am EEE 1960 ir ro.\n\nwegen Steuerhehlerei\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. August 1996 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten JB gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Oktober 1995 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\n1. Es kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenen Tatsachen\nvollständig angegeben sind; die Rügen sind jedenfalls unbegründet.\n\na) Das Gericht konnte das Protokoll der haftrichterlichen Vernehmung nach § 254 StPO verlesen. Daß\ndas Ergebnis des Verhörs in Form von gemeinsamen\nErklärungen beider Angeklagter zu an beide Angeklagte gerichteten Fragen protokolliert wurde,\nmacht das Protokoll hier nicht unverwertbar für\n\n5 254 StPO. Die kaufmännisch versierten Angeklagten hatten sich - anwaltlich beraten - gleichlautend schriftlich eingelassen, bei der Vernehmung\nwaren die Verteidiger anwesend, und bei der Befragung ging es im wesentlichen um objektive, geschäftliche Vorgänge ihrer Firma. Da sich somit\nbeide Angeklagte über Inhalt und individuelle Zurechenbarkeit einer gemeinsamen Aussage hinrei-\n\nchend im klaren waren, durfte das Landgericht davon ausgehen, daß das Protokoll ihre Aussagen als\n\"gemeinsam abgegebene Erklärung\", die sich jeder\n\nAngeklagte als seine Einlassung zu eigen machte,\n\nzutreffend wiedergab.\n\nb) Die aufgrund von Durchsuchungen beschlagnahnmten\nUnterlagen waren verwertbar. Unter diesem Gesichtspunkt ist folgendes entscheidend (vgl. BGH\nNStzZ 1989, 375, 376): Einer Durchsuchungsanordnung\nstanden zum einen keine rechtlichen Hindernisse\nentgegen. Die tatsächlich sichergestellten Unterlagen waren zum anderen auch einer Verwertung als\nBeweismittel zugänglich.\n\nDie Durchsuchungsanordnung vom 11./12. Juli 1994\nkonnte - unbeschadet der weiteren Gründe, auf die\nZAR vg seine Eilanordnung stützte - auf einen\ndurch konkrete Tatsachen begründeten Tatverdacht\ngestützt werden. Bei der zollamtlichen Kontrolle\ndes Geschäftsführers der S@, Ss. wurden, versteckt unter einem Einlegeboden seiner Reisetasche, Geschäftsunterlagen über einen umfangreichen\nHandel mit - ersichtlich im nichteuropäischen Ausland hergestellten - Computer-Chips gefunden, die\nim Zusammenhang mit weiteren Umständen (die Lieferfirma S@@® war eine Briefkastenfirma in Singen,\nihr mutmaßlich faktischer Geschäftsführer war der\nschweizerische Geschäftsmann Wu) zu Recht\nden Verdacht des Schmuggels begründeten. Dies\nrechtfertigte eine Durchsuchung bei der Abnehmerfirma S@® sowohl nach S 102 StPO (die Angeklagten\nhandelten als Geschäftsführer, vgl. G. Schäfer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 102 Rdn. 13) als\n\nauch nach § 103 StPO. Es war evident, daß bei der\ns®@ Geschäftsunterlagen als Beweismittel des\nSchmuggels aufzufinden waren und welche Unterlagen\nals Beweismittel in Betracht kamen. Daß Gefahr im\nVerzug bei der Anordnung durch ZAR vn vorlag,\nist schon deshalb anzunehmen, weil die Revision\nnicht vorträgt, daß eine richterliche Anordnung\nnoch rechtzeitig ergehen konnte.\n\nOb der Amtsrichter bei den Durchsuchungsanordnungen vom 2. August 1994 und vom 1. September 1994\nseiner Aufgabe als \"Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden\" (BVerfG - Kammer - NStZ 1992, 91)\nvollständig genügt hat und ob die Beschlüsse den\nBegründungsanforderungen genügten (BVerfG aa0),\nwas möglicherweise die Anfechtbarkeit der Anordnungen begründen konnte, kann hier offen bleiben.\nDies, sowie die in dem Beschluß des Landgerichts\nvom 20. Juli 1995 aufgezeigten Mängel bei der Anordnung der Durchsuchungen hatten jedenfalls kein\nsolches Gewicht, daß sich bei der Abwägung mit den\noben genannten Kriterien (kein rechtliches Hindernis und Zugänglichkeit als Beweismittel) die Frage\neines Verwertungsverbots für die beschlagnahnmten\nUnterlagen stellen mußte.\n\nSoweit geltend gemacht wird, mit dem Vollzug des\nzweiten Beschlusses sei mehr als drei Monate gewartet worden, trägt die Revision schon keine Umstände vor, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit\nder Vollstreckungsanordnung (vgl. G. Schäfer aaO,\n8 98 Rdn. 79) hätte ergeben können.\n\n2. Es kann auf sich beruhen, ob der Tatrichter vom\nrichtigen Transaktionswert ausgegangen ist. Der\nSenat entnimmt dem Urteilszusammenhang, daß etwaige Unterschiede zwischen dem Einkaufspreis der s®\nund der ED] nicht von solchem Gewicht waren, daß\ndeshalb der Schuldumfang wesentlich berührt wäre.\nDer Strafausspruch kann davon nicht betroffen\n\nsein.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-22/5-str-159-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-22/5-str-159-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.096603+00:00"}}